Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

531
Handelsgesetzbuch
hohung des Grundkapitals soll, sofern die General-
versammlung nicht anders beschließt, bezüglich der
neu auszugebenden Aktien jeder Aktionär (nickt bloh
die Gründer) ein seinem bisherigen Anteil ent-
sprechendes Vezugsrecht haben. Jeder in das Han-
delsregister eingetragene Beschluß der Generalver-
sammlung, welcher durch seinen Inhalt eine im öffent-
ticken Interesse gegebene Vorschrift verletzt, soll end-
lich von einer durch die Landesregierung zu bestim-
menden Staatsbehörde vor dem Eivilgericht ange-
sockten werden können.
^Handelsgesetzbuch. Der im Reichsjustiz-
amt ausgearbeitete, durch die Einführung eines ge-
meinsamen Bürgert. Gesetzbuchs für ganz Deutsch'
land veranlaßte und im Nov. und Dez. 1895 und
März 1896 der Vorberatung einer aus den ver-
schiedensten Berufskreisen (Handel,Industrie, Juris-
prudenz, Landwirtschaft) vom Reichsjustizamt zu-
sammenberufenen Expertenkommission unterstellte
und Ende Juni 1896 veröffentlichte Entwurf eines
H. für das Deutsche Reich stellt nicht bloß eine
No^'^ zum geltenden Deutschen H., sondern ein
seiner Form nach vollständig neues H. dar. Er
zerfällt in vier Bücher, das erste den Handels-
stand, das zweite Handelsgesellschaften und Stille
Gesellschaft, das dritte die Handelsgeschäfte, das
vierte das Seerecht betreffend. Inhaltlich untcr-
sckeidet sich das neue H. von dem alten einerseits
dadurch, daß es keine Bestimmungen über die Ge-
legenhcitsgesellschaften enthält, weil die Vorschrif-
ten des Bürgert. Gesetzbuchs hierfür als ausreichend
erschienen, andererseits dadurch, daß es mehrere
Recktsinstitute regelt, die bisher nicht kodifiziert
waren: Handlungsagentcn, Lagergeschäft, Privat-
bandelsmükler und, wenn auch nur mit wenigen
Bestimmungen, den Eisenbahntransport von Per-
sonen. Die Sprache des Entwurfs ist klar und volks-
tümlich; der Inhalt ist social, schützt also die wirt-
schaftlich schwachen <s. Handlungsgehilfe).
Innerhalb des bisher schon Geregelten ist die wich-
tigste Neuerung die weitgehende 'Änderung des
Kaufmanns begriff es. Kaufmann ist 1) auch
ohne Eintragung der Firma jeder, der ein Handels-
gcwerbe betreibt, und als Handclsgcwerbc gelten die
im bisherigen H. Art. 271 und 272 genannten Ge-
werbe (f. Handelsgeschäfte, Bd. 8) und dazu das
Schleppschiffahrt - und Lagerhausunternebmen;
2) auf Grund erzwingbarer Eintragung der Firma
in das Handelsregister der Unternehmer eines sol-
chen Gewerbes, das nach seinem Gegenstand und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichte-
ten Geschäftsbetrieb erfordert; ausgeuommen follen
nur sein land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit
Ausnahme der Handelsgärtnerci. Wer land- oder
forstwirtschaftliche Nebengewcrbe betreibt, ist be-
rechtigt, aber nicht verpflichtet, sich ins Handels-
register eintragen zu lassen. Also wird der Landwirt
z. V. nicht mehr, wie bisher, nur dadurch, daß er in
seiner Brennerei neben selbst erzeugten Kartoffeln
auch aufgekaufte fremde verwendet, von Rechts
wegen zum Kaufmann. Es ist also die thatsäch-
liche Erweiterung des Kaufmannsbcgriffes, welche
seit Erlaß des H. eingetreten ist, zum objektiven
Reckt erhoben. Auch der nur selbstgcwonncnc
Rohstoffe bearbeitende Großbetrieb (Bergwerke,
Zechen u. s. w.) und der auf Grundstücke bezügliche
Großbetrieb in kaufmännischer Form (Bauunter-
nehmer, Grundstücksvermittler), ferner Eisenbahn-
unternehmungen, Auskunfts- und Inkassobureaus,
Leihbibliotheken und solche Spar- und Kreditkassen,
die nicht ausschließlich mit Mitgliedern Geschäfte
machen, alles Geschäfte, die thatsächlich Handel trei-
ben, sollen auch rechtlich als Handeltreibende er-
achtet, nickt unter bürgerlichem, sondern unter Han-
delsrecht stehen. Das Handelsrecht ist nicht mehr
ein Recht, das für gewisse, auch nicht gewerbsmäßig
betriebene Handelsgeschäfte, sondern ein Recht, das
für Handelsgewerbetreibende gilt. Als Handels-
geschäfte sollen nur die Gesckäfte eines Kaufmanns
gelten, welche zum Betrieb seines Gewerbes gehören,
wofür allerdings die Präfumtion sprechen soll.
Jedenfalls foll aber als zum Betrieb des Handels-
gewcrbes gehörig für die Beteiligten auch ein Ver-
trag angesehen werden, der die Übernahme eines
bestehenden Handelsgeschäfts, die Eingehung einer
Kommandit- oder Offenen Handelsgesellschaft oder
die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern
zum Gegenstand hat. Der Unterschied zwischen Voll-
und Minderkaufleuten ist aufrecht erhalten, also blei-
ben auch Handwerker unter Handelsrecht gestellt;
auck ihre Veräußcrungsgeschäfte sind Handelsge-
schäfte. Nur von den Vorschriften über Firma,
Prokura und Handelsbücher, Offener und Kom-
manditgesellschaft, ist der Minderkaufmann aus-
geschlossen. Der Hotelier ist Vollkaufmann.
Eine andere wichtige Bestimmung ist die, daß dem
oft und mit Nachdruck geäußerten Wunsche nach
Centralisierung aller Handelsregisterpublika-
tionen durch die Vorschrift nachgekommen ist, das;
alle Eintragungen in das Handelsregister seitens des
Gerichts außer in mindestens einem andern Blatt
anch unverzüglich durch den "Deutschen Reichsanzei-
ger" bekannt zu machen seien und zwar in ihrem
ganzen Umfange.
Eine dritte Neuerung ist dann die, daß der Er-
werber eines Handelsgeschäfts für die bisherigen
Geschäftsfchuldcn auch dann haften soll, wenn
er die Übernahme der Schulden nicht in handels-
üblicher Weise bekannt gemacht hat. Er soll haften,
wenn er die bisherige Firma fortführt, ohne daß
er oder der Veräußerer die NichtÜbernahme der
Schulden in handelsüblicher Art bekannt macht.
Fübrt er die Firma nicht fort, so soll er nur dann
basten, wenn eine bestimmte Verpflichtung vor-
liegt, insbesondere wenn von ihm die Übernahme
der Schulden in handelsüblicher Weise bekannt ge-
macht worden ist (ß. 23).
Bricht der veröffentlichte Entwurf auch nicht mit
dem Princip, daß der Erwerber eines Gefchäfts
mit Einwilligung des bisherigen Inhabers die alte
Firma unverändert fortführen darf, so sucht er doch
indirekt durch andere Mittel dem Grundsatz, daß
die Firma möglichst den thatsächlichen Verhältnissen
entsprechen soll (Princip der Firmenwahrheit) zu
besserer Verwirklichung zu verhelfen. Einmal sollen
Gewerbetreibende mit offenem Laden verpflichtet
werden, ihren persönlichen Namen (Frauen dazu
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen) und
Kaufleute mit Handelsfirma zugleich ihre Firma an
der Außenseite oder am Eingang des Ladens in
deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Auf diese
Weise soll insbesondere erreicht werden, daß die nicht
selten bei Vermögensverfall des Mannes vorkom-
mende, den Gläubigern nachteilige Umwandlung des
Geschäfts in ein solches der Frau nach außen auch
erkennbar wird. Und dann sollen alle Firmenzu-
sätze verboten sein, die geeignet sind, eine Täuschung
über Art oder Umfang des Geschäfts oder die Ver-
34*