Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

533
Handels- und Gewerbekammern - Handelsverträge
Regierung und der Gemeinde in zweiJahresklassen
gegründet worden, das 1894/95 219 Schüler zählte.
Dcr Bericht über das kommerzielle Bildungswesen
der Schweiz zählt für 1894 sechs H. auf (Bern,
Cbaur-de-Fonds, Genf, Neuenburg, Solothurn
und Winterthur), die einen Bundeszuschuß von
49 350 Frs. erhalten. In England sind erst
jüngst auf Veranlassung der Handelskammern Kom-
missionen ins Ausland geschickt worden, welche die
wichtigern H. besichtigt haben. Erste Frucht der Be-
strebungen ist die Ausarbeitung von Studienplänen,
die Abbaltung von Prüfungen in London und ander-
wärts und Erteilung von Zeugnissen ((^ommsreial
(^(!i-tiiiclit68). - Vgl. noch Glasser, Das kommerzielle
Bildungswesen in Österreich-Ungarn und die kauf-
männischen Lehranstalten des Deutschen Reichs
(Wien 1893); Kaufmännisches Fortbildungsschul-
wesen (2 Tle., Vraunschw. 1896).
^Handels- und Gewerbekammern. Die Or-
ganisation der Handelskammern in Preußen erwies
sich schon seit längerer Zeit als mangelhaft. Weil sie
nur eine fakultative Einrichtung war, fehlte in nahezu
halb Preußen eine geordnete Vertretung des Handels-
standes im ganzen. Insbesondere machte sich dies
und dazu die geringe Kompetenz bei Inaugurierung
dcr deutschen Handelsvertragspolitik geltend. Dazu
brachte das preuß. Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni
1891 eine starke Mehrbelastung der großen, eine er-
bcbliche Entlastung der kleinen Unternehmungen.
Trotzdem sind diese in den Handelskammern aktiv
und passiv gleich wahlberechtigt wie Großhandel
und Großindustrie. Zur Abstellung dieser Übcl-
stände ging im März 1896 dem Abgeordnetenbause
ein Gesetzentwurf zu, der die Errichtung von Han-
delskammern obligatorisch machte, ihnen vermehrte
Aufgaben zuwies und die Wahlrechtsfrage regelte.
Er fand aber so unfreundliche Aufnabme seitens der
Vertreter des Groß- wie des Kleinbetriebs, daß ihn
der Handelsminister wieder zurückzog. Ein nur
nebensächliche Punkts regelnder neuer Entwurf foll
in der Session 1897 eingebracht werden.
Handelskammern im Auslaude werden
jetzt als eine notwendige Ergänzung des Konsulats-
wcsens angesehen. Österreich-Ungarn hat 1870 mit
dcr Errichtung einer Handelskammer in Konstanti-
nopel den Anfang gemacht. Dieselbe wurde von der
dortigen österr.-ungar. Kolonie errichtet. 1874 er-
folgte ihre Sanktion durch die österr.-ungar. Negie-
rung. Sie bestellt Wechsel-, Waren- und Marine-
sensale. Seit 1871 veröffentlichte sie auch Jahres-
berichte. Während ihre Thätigkeit in letzter Zeit er-
lahmte, zeigen die 1885 in Älexandrien, 1887 in
Paris, 1888 in London und 1889 in Salonichi eben-
falls aus freiwilligem Veitritt der dort ansässigen
oder vertretenen fremden Firmen hervorgegange-
nen österr.-ungar. Auslandshandelskammcrn reges
Leben, besonders die Pariser, welcher alle in Frank-
reich ansässigen volljährigen österr. oder ungar.
Handels- und Gewerbetreibenden wie die dort vor-
handenen österr.-ungar. Firmen angeboren können.
Die Geschäfte führt ein Präsidium und ein 18glied-
riger Ausschuß, die Kosten werden durch Eintritts-
gelder und Jahresbeiträge gedeckt. (Vgl. Artikel
Handelskammern im "Osterr. Staatswörtcrbuch",
Bd. 2, Wien 1896.) Außerdem haben die Eng-
länder (1872) und Belgier in Paris, die Franzosen in
Montevideo, Ncuorleans, Mailand, Konstantinopel,
Barcelona, 5>esso, Neuyork u. s. w., die Italiener
ebenfalls an verschiedenen ausländischen Orten
Handelskammern errichtet. In London allein be-
stehen acht ausländische Handelskammern. Die erste
deutsche Handelskammer im Auslande wurde 1894
! in Brüssel von der dortigen deutschen Kolonie aus
! Privatmitteln gegründet und fördert die deutsch-
belg. Handelsbeziehungen in recht erfolgreicher
Weife. - Vgl. noch Handel und Gewerbe, Organ
für die H. u. G. (Berlin, feit 1893).
^Handelsverträge. 1) Deutsches Reich.
Nach dem im Dez. 1891 erfolgten Abschlüsse der H.
! der Schweiz lenkte die deutsche Reichsregierung ihr
l Augenmerk auf die Regelung der handelspolit. Be-
z ziehungen zu den noch nicht oder nicht mehr in Ver-
! tragsverhaltnissen stehenden Staaten. So wurde
der Bundesrat im Jan. 1892 gesetzlich ermächtigt,
auch solchen Staaten, welche keinen Anspruch auf
die neuen Zollermäßigungen besaßen, diese dennoch
bis zum Dez. 1892 zuzugestehen. Davon wurde zu-
nächst gegen Sp anien in der Hoffnung auf Wieder-
! erneuerung des zum Febr. 1892 gekündigten Handels-
vertrags Gebrauch gemacht; allein der zwischen den
beiderseitigen Regierungen vereinbarte und vom
, Teutschen Reichstage im Dez. 1893 gutgeheißene
l Vertrag stieß bei der schutzzöllnerischen Majorität
! der Cortes auf Widerstand, und der seither befolgten
i Vcrscbleppungspolitik von feiten Spaniens mußte
deutfcherfeits durch Anwendung des Gencraltarifs
! gegen fpan. Waren im Mai 1894 ein Ende gemacht
werden. Im felben Monate noch erfolgte seitens
Spaniens die Anwendung des Maximaltarifs und
seitens des Reichs ein Zollzuschlag von 50 Proz. zum
Generaltarif. Erst im Juli 1896 wurden diese Kampf-
zöllc beiderseits aufgehoben. Im Juli 1892 wurde die
obengedachte Vergünstigung Rumänien gewährt,
mit welchem gleichfalls ein neuer Handelsvertrag
vereinbart werden follte; indessen trat dieser erst mit
Beginn des I. 1894 in Kraft, nachdem der provi-
sorische Zustand wiederholt verlängert worden war.
Fast gleichzeitig wurde nach langem Zögern mit Ser-
bien ein Handelsvertrag geschlossen, nachdem der
bis dahin laufende im vorhergehenden Jahre von
Serbien gekündigt worden war. An sonstigen H.
mit kleinern Staaten sind noch die mit Ägypten
(1893) und Columbia (1894) zu nennen. Der
Handels- und Sckiffahrtsvertrag mit Uruguay
(1894) ist von letzterm Staate gekündigt worden
nnd tritt 1. Aug. 1897 außer Kraft. Der deutsch-
ckilenische Handelsvertrag, dessen Ablauf auf
Grund der 1895 erfolgten Kündigung seitens Chile
bevorstand, wurde bis zum 31. Mai 1897 ver-
längert. Die vom Reichstag beschlossene Kündi-
gung des Handelsvertrags mit Argentinien ist
bis jetzt noch nicht erfolgt, dagegen erlangte der
unterm 4. April 1896 mit Japan geschlossene
Handels- und Schifsahrtsvertrag im Juni 1896 die
Genehmigung des Reichstags. Dieser Vertrag ge-
währt Deutschland außer dem Meistbeqünstigungs-
! recht einen Konventionaltarif, Deutschland räumt
, dagegen Japan die Meistbegünstigung und Aufhe-
! bung der Konfulargcrichtsbarkeit ein. Der Vertrag
! soll 12 Jahre unkündbar bleiben, aber nicht vor
1899 in Kraft treten. Gleichzeitig wurde mit Japan
ein Konsularvertrag geschlossen. Ein Handelsvertrag
mit Nicaragua ist ebenfalls 1896 abgeschlossen
worden. Tagegen hat Costa-Rica Ende 1896 den
! Handelsvertrag mit Deutschland gekündigt.
^ Von größerer Bedeutung als die sämtlichen ge-
! dachten H. war der 20. März 1894 in Kraft getretene