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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handlungsgehilfe
Reibungsflächen und des Weges, den der Riegel bei
dem Öffnen und Schließen zurücklegt, Vergrößerung
der Anschlaglänge um 2 cm, infolgedessen bessere
Kopf- und Körperhaltung des Mannes; die Feuer-
scheu des Rekruten wird leichter überwunden werden.
Durch bessern Anschlag wird die Präcision geför-
dert. Schließlich vermindert sich das Gewicht des
Gewehrs um 100 F, beträgt aber doch noch 4,2 k^.
In Amerika beabsichtigt man für die Marine
ein 5,94 mm-Gewehr nach Lee einzuführen. Aus !
Österreich wird berichtet, daß Versuche mit 5 nun- z
Gewehren gute Schießergebnisse geliefert haben. Die
automatischen Gewehre, bei welchen der Rück-
stoß zum Laden ausgenutzt wird und den: Schützen
nur noch die Thätigkeit des Abziehens verbleibt,
haben bis jetzt noch nirgends Anwendung für Kriegs-
zwecke gefunden.
Belgien, das Hauptland der Waffenfabrikation,
England und Frankreich haben schon seit langem
(1672, 1637 und 1810) eine staatliche obligato-
rische Prüfung der H. Der Mangel einer solchen in !
Deutschland und Österreich beschränkte die Export- !
sähigieit der deutschen H. So gingen aus dem!
Wunsch der Interessentenkreise in Deutschland das
Gesetz vom 19. Mai, in Österreich vom 23. Juni 1891
hervor, wonach H. nur dann feilgehalten oder in den
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Läufe
und Verschlüsse in amtlichen Prüfungsanstalten ge-
prüft und mit amtlichen Prüfungszeichen verseken !
sind. Die östcrr. Prüfungsanstalten befinden sich >
in Ferlach, Prag, Weipert und Wien, die preußischen !
in Suhl, Frankfurt a. O. und Sömmerda; in Bayern >
(München, Germersheim, Würzburg, Amberg),
Sachsen (Dresden) und Württemberg (Oberndorf
a. N.) werden die Anstalten von den Militärinstituten
(Artilleriedepots, Gewehrfabrikcn) geleitet.
Neuere Litteratur. Freiherr von Tettau, Das
russ. Drei-Linicngewehr und seine Schuhleistungen !
(2. Aufl., Hannov. 1894); I8tru2i0ii6 8u1i6 armi z
6 8u1 tii'o p6i coi'pi äi t'Hntßria, armati cli lucili ^
moä. 1891 (Rom 1894); Inätraction 3ur I'arine-
insnt, 168 munition8, 168 c1iamp3 ä6 tir 6t 16 ma- "
terißl äs i'ii^nteriL (6. Aufl., Par. 1894); E. !
Marschner, Lebrbuch der Waffenlehre zum Gebrauche ,
an den k. und k. Militärakademien (Wien und Prag
1895-96); R. Wille, Waffenlehre (Berl. 1896s; !
1^03 lu8ii8 ä. repetitiou än 8^8tem6 ^Iaun1icd6!-
66 111 ()8t61'I'6ic1li8ci76 ^^611^3.1)11^8^686118011^
(Lüttich 1896); Das Mauser-Repetiergewehr N 1893 ^
-95, Kaliber 7 mm (Berl. 1896). !
^Handlungsgehilfe. Alle neuem geltenden!
oder m Vorschlag gebrachten Gesetze über die Rechts-
verhältnisse der H. weisen den gemeinsamen socialen
Grundgedanken auf, die H. als den wirtschaftlich
schwächern Teil gegenüber dem Stand der Prinzipale
wirtschaftlich und gesundheitlich zu schützen und zu
stärken. Dies zeigt an erster stelle der Entwurf eines
neuen Handelsgefetzbuchs (s. d.) für das Deutfche
Reich, zu dessen Vorberatung seitens der vom Reichs-
justizamt zusammenberufenen Expertenkommission
für den die Verhältnisse der H. betreffenden Titel
aus diesem Grunde auch Vertreter dieses Standes
zugezogen waren. Zunächst soll, wenn durch Vertrag
eine kürzere oder längere Kündigungsfrist als
6 Wochen vor Schluß des Kalendervierteljahres be-
dungen wird, diese Frist für beide Teile die gleiche
sein und nicht weniger als einen Monat betragen.
Ebenso soll durch Vertrag die Kündigung nur für
den Schluß eines Kalendermonats vereinbart wer-
den können l§. 61). Ferner sind die Gründe, aus
welchen eine sofortige Aufhebung des Dienstver-
hältnisses zulässig sein soll, für beide Teile thun-
lichst gleich gemacht. Auf Wunsch genannter Ex-
pertenkommission wurden des weitern in den O.yt-
wurf auch Vorschriften über die Frage der Zulässig-
teit der Konkurrenz klau sel, d. h. derjenigen
Vertragsvestimmung aufgenommen, durch welche
die K. für die Zeit nach dem Austritt aus dem Ge-
schäft des Prinzipals hinsichtlich ihrer weitern ge-
werblichen Thätigkeit gegenständlichen, zeitlichen
oder örtlichen Beschränkungen unterworfen werden.
Diese Vorschriften sind im Sinne der Majorität
dieser Kommission gehalten. Während die Minoer-
deit derselben ein absolutes Verbot der Konkurrenz-
klausel wollte, da sie der Ausdruck einer "ungerecht-
fertigten Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegen-
heit des Prinzipals" sei, trat die Mehrheit für Bei-
behaltung derselben ein, jedoch unter Einführung
eines richterlichen Ermäßigungsrechts gegenüber
maßlosen Beschränkungen, indem sie der Meinung
war, daß die geschäftliche Existenz beim Kleinbetrieb
in der That in sehr vielen Fällen dnrch die Konkurrenz
der frühern Gehilfen, denen die Kundfchaft des Ge-
schäftsmannes vollkommen bekannt sei, ernstlich ge-
fährdet zu werden vermöge. Ein Selbstschutz gegen
diese Möglichkeit schien ihr daher nicht unbillig.
Der Entwurf hat demgemäß in ß. 67, Absatz 1 die
Bestimmung aufgenommen, daß ein vereinbartes
Konkurrenzverbot nur insoweit verbindlich sein soll,
als die darin liegende Beschränkung nach Zeit, Ort
und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch
welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des H. ausgeschlossen wird. Löst der Prinzipal, ohne
daß in der Person des H. ein genügender Grund
vorliegt, das Dienstverhältnis oder giebt er durch
vertragswidriges Verhalten dem H. Anlaß zur Lö-
sung, so wird das Konkurrcnzverbot hinfällig. Eine
entgegenstehende Vereinbarung soll nichtig sein.
Sodann erfährt die wirtschaftliche Lage der H.
durch die allgemeine Bestimmung des neuen Bürgert.
Gesetzbuchs eine Förderung (§. 616), wonach jeder
aus einem Dienstvertrag zu Diensten Verpflichtete,
dessen Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist, des
Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch ver-
lustig wird, daß er für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegen-
den Grund ohne sein Verschulden an der Dienst-
leistung verhindert ist (z. B. militä'r. Übung).
Ferner sind die H. der reichsrcchtlichen Arbeiter-
fürsorge teilhaftig. Sie sind krankenversicherungs-
pflichtig unter der Voraussetzung, daß ihr gesetz-
mäßiger Anspruch auf Fortbczug des Gehalts wäh-
rend unverschuldeter Dienstunfähigkeit vertrags-
mäßig ausgeschlossen oder beschränkt ist (Kranken-
versicherungsgesetz vom 10. April 1892, ß. 1, 2d),
cs müßte denn ihr Arbeitsverdienst 6^ M. für den
Arbeitstag übersteigen. Nnfallversicherungspstichtig
sind zwar nicht alle H., aber doch diejenigen, welche
in Handclsgewcrben beschäftigt sind, die unter eins
der fünf Ünfallversicherungsgesetze fallen (z. B.
Speditionsgewerbe). Invaliditäts- und altersver-
sicherungspftichtig sind die H., wenn ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsverdiel:st2000M. nicht übersteigt. End-
lich genießen sie zum Teil die Wohlthat des gewerb-
lichen Arbeiterschutzes (s. Sonntagsarbeit, Bd. 15).
In den Kreisen der H. hat man als dieser socialen
Richtung der neuern Gesetzgebung widersprechend
bezeichnet die strafrechtliche Sicherung der Geschäfts-