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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handwerkerfrage (Befähigungsnachweis)
von Enqueten bezeichnen sie auf ihren Handwerkertagen als ein Verschleppungsmittel der Regierung, sprechen die Furcht aus, daß man im Deutschen Reich an Enqueten ersticken werde, und protestieren schließlich gegen sie auf das allerentschiedenste. Die zahlreichen Veröffentlichungen aber des Vereins für Socialpolitik erregten in diesen Kreisen ein solches Mißfallen, daß die "Deutsche Handwerker-Zeitung" sie als "ungereimtes und kritiklos zusammengetragenes Zeug" glaubte charakterisieren und die Handwerksmeister davor warnen zu müssen, Auskünfte zu erteilen. Da jedoch eine Widerlegung der vorgetragenen Thatsachen bis jetzt noch nirgends erfolgt ist, so kann man aus solcher Kritik weiter nichts entnehmen, als daß man in jenen Kreisen die Lust und Fähigkeit zu unbefangener vorurteilsfreier Prüfung eines objektiv gesammelten Materials eingebüßt zu haben scheint.
Was die Handwerker ihrerseits wollen, haben sie in dem seit Jahren ziemlich unveränderten, auf ihren Versammlungen immer aufs neue erörterten Programm zum Ausdruck gebracht. Sie fordern die Wiedereinführung des Befähigungsnachweis, einen Handwerksminister, die Zwangsorganisation in Gestalt von Innungen und Handwerkerkammern als das Wesentlichste und im übrigen eine Reihe von an sich gesunden wirtschaftspolit. Reformen, die indes nicht ihnen besonders, sondern der Gesamtheit zu gute kommen würden, und bei deren Verwirklichung es doch sehr fraglich ist, inwieweit durch sie gerade eine nennenswerte Verbesserung der gegenwärtigen Zustände im Kleingewerbe würde herbeigeführt werden können. Dahin zählen: Beseitigung der Militärwerkstätten, Beschränkung der Gefängnisarbeit und des Hausiergewerbes, Beseitigung der Konsumvereine, insbesondere der Beamten- und Offiziervereine und Warenhäuser, Verbot der Wanderlager und aller Arten von Versteigerungen neuer Handwerkserzeugnisse, Beseitigung der Filialgeschäfte oder ihre Erschwerung durch progressive Besteuerung, Regelung des Submissionswesens in der Richtung, daß die sog. Unternehmer ausgeschlossen werden, der Grundsatz, das niedrigste Angebot zu berücksichtigen, aufgegeben und die Arbeit dem übertragen werde, der mit seinem Anschlag dem Mittelpreise zunächst kommt, Einführung von Vorzugsrechten für Bauhandwerker, Änderung der Konkursordnung, Beseitigung des Firmen- und Reklamenschwindels.
Befähigungsnachweis. Den Befähigungsnachweis sieht man in Handwerkskreisen noch immer als eine Lebens- und Erziehungsfrage an. Man will ihn nicht mit rückwirkender Kraft, sondern um künftig für das Aufsteigen vom Lehrling bis zum Meister eine gewisse Ordnung zu haben. In der Hauptsache sind es drei Gründe, mit denen man ihn zu stützen sucht. Er soll eine technische Vervollkommnung der Gewerbe herbeiführen und den Gewerbtreibenden erziehen. Er soll die Konsumenten vor mangelhafter Ausführung gewerblicher Arbeit bewahren, und er soll drittens Schutz vor der das Handwerk bedrückenden Konkurrenz gewähren. Aber wenn man näher zusieht, so verflüchtigen sich diese wohlthätigen Wirkungen, die man ihm nachrühmt. Die größere technische Leistungsfähigkeit kann man auf anderm Wege, etwa durch zweckmäßigere Einrichtung der Lehrlingsbildung und Einführung von Lehrlingsprüfungen, besser erreichen ohne die unangenehmen Folgen der Meisterprüfung. Daß man aus dieser auf den Umfang und das Maß der Kenntnisse des Bewerbers mit Sicherheit schließen kann und erwarten darf, daß nun jedesmal die Arbeiten so exakt und vorzüglich ausgeführt werden wie das Meisterstück, ist eine trügerische Hoffnung. Mit dem Wunsche endlich, durch Veranstaltung eines Examens die Konkurrenz einzuengen, richtet sich das Handwerk selbst. Der Wettbewerb der Handwerker untereinander ist nicht zu entbehren. Vielmehr kommt es hier darauf an, jedem die Möglichkeit zu gewähren, seine Arbeitskräfte und Fähigkeiten so gut auszunutzen, als er irgend vermag. Diese aber ist beeinträchtigt, wenn niemand sich selbständig niederlassen darf, ehe er ein bestimmtes Maß von Kenntnissen nachweisen kann. Nicht selten reichen geringere Fertigkeiten aus, um einen Betrieb zu eröffnen, von dessen Einkünften er sich und die Seinigen zu ernähren im stande ist.
Umgekehrt läßt die Einführung des Befähigungsnachweises entschiedene Bedenken zu Tage treten, die vor ihm warnen müßten. Die Schwierigkeiten, die bei seiner gesetzlichen Verwirklichung sofort sich zeigen würden, dürften kaum zu überwinden sein. Vor allen Dingen müssen die handwerksmäßigen von den hausindustriellen und fabrikmäßigen Betrieben getrennt werden, eine Aufgabe, die bei dem Mangel an unumstößlichen und begrifflich bequem festzuhaltenden Kennzeichen keine leichte ist. Nur von den Inhabern der Handwerksbetriebe soll ja der Befähigungsnachweis verlangt werden, und in der That hätte es wenig Sinn, die gesamte Hausindustrie unter ihn zu stellen, oder ihn gar von den Fabrikarbeitern zu fordern. Weiter handelt es sich um eine Prüfung, die in der Regel von den Konkurrenten abzunehmen sein wird. Selbst wenn man den Vorsitz einem obrigkeitlichen Kommissar anvertraut, ist man vor Mißbrauch nicht ganz sicher, da dieser in technischer Beziehung gewöhnlich doch wieder von den examinierenden Handwerkern abhängig sein und menschliche Schwäche nicht verfehlen wird, sich geltend zu machen. Drittens erregt es Bedenken, daß nach den im Reichstage gefaßten Beschlüssen eine sechsjährige Vorbereitung der Prüfung vorausgehen soll. Die Zulassung wird dann eine späte, und es ist doch in hohem Grade fraglich, ob in gewissen Gewerben, wie Gärtnerei, Korbmacherei, Fleischerei, Färberei u. s. w. eine derartig lange Vorbereitungszeit wirklich erforderlich ist. Endlich gipfelt das Hauptbedenken in der notwendig werdenden Arbeitsspecialisierung, in der Abgrenzung des Gebietes der einzelnen Gewerbe gegeneinander. Wer nämlich den Befähigungsnachweis liefert, erlangt damit nur das Recht zum Betriebe desjenigen Handwerks, für das er den Nachweis erbracht hat. Aber es liegt in diesem ausgesprochenen Rechte, daß der Betreffende nun auch kein anderes Handwerk betreiben darf, für das ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist. Daraus folgt die Notwendigkeit einer genauen Begrenzung der Arbeitsbefugnisse, die jedem Gewerbe zustehen. Daß diese im praktischen Leben auf die größten Schwierigkeiten stößt, liegt auf der Hand. Man kann das deutlich wahrnehmen in Österreich, wo sie zu den eigentümlichsten Zuständen geführt hat. Es sind dort Streitigkeiten über die Arbeitsbefugnisse zwischen verschiedenen Gewerben vorgekommen, die an die finstersten Zeiten des Mittelalters erinnern. Und es haben Entscheidungen vorgenommen werden müssen, die sich mit der heutigen Technik und der in