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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kleinbahnen
Kreditfähigkeit von Kleinbahnunternehmungen durch
Eröffnung eines Realkredits an K. zu erhöhen. Das
Gesetz zerfällt in sieben Abschnitte. Abschnitt I han-
delt von der Bahncinheit, welche als solche zum
Gegenstand von Veräußerungen und Belastungen
sowie von Zwangsvollstreckungen gemacht werden
kann' Abschnitt II betrifft die Vahngrundbüchcr
ts. Eisenbahnbücher, Vd. 5); Abschnitt III die ding-
lichen Rechtsverhältnisse von Bahnen im allgemei-
nen; Abschnitt IV die Teilschuldvcrschreibungen auf
den Inhaber; Abschnitt V die Zwangsvollstreckung
und Abschnitt VI die Zwangsliquidation.
Inder Mehrzahldcr übrigen d eutsch en Staa-
ten hat das Kleinbahnwesen eine besondere gesetzliche
Regelung nicht erfahren. Unter K. versteht man in
Deutschland gewöhnlich solche dem öffentlichen Ver-
kehr dienenden Bahnen, welche nicht wie die größern
Bahnanlagen (voll- oder schmalspurige) zufolge
Art. 42 der Reichsverfassung im Interesse des all-
gemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz ver-
waltet werden und nicht der Aufsicht des Reichs,
sondern wegen ihrer geringern wirtschaftlichen Be-
deutung lediglich den zuständigen Verwaltungsbe-
hörden der einzelnen Vundesstaaten unterstehen.
NntenstehendeTabelle giebt eine Zusammenstellung
der Betriebsergebnisse der K. im Deutschen Reiche.
In Österreich ist das Kleinbahnwcfen zunächst
durch die Landtage fast aller Kronländer, nämlich
Böhmens, der Bukowina, Galiziens, Kärntens,
Krams, Mährens, Nieder- und Oberösterreichs,
, Schlesiens, der Steiermark, Tirols und Vorarlbergs,
i mehr oder weniger gefördert. Einzelne Landtage
! babcn besondere Gesetze über die Herstellung und
! Unterstützung von K. erlassen, auch sind mehrfach-
> bedeutende Beihilfen für K. bewilligt. In dem für
das Reich als Provisorium nur auf zwei Jahre er-
lassenen und immer wieder bis Ende 1894 ver-
! längerten Gesetz vom 25. Mai 1880 waren besondere
Bestimmungen über K. nicht enthalten. Erst durch
das 1. Jan. 1895 in Kraft getretene neue Gesetz
! vom 31. Dez. 1894 über Bahnen niederer Ordnung,
! das in Abschnitts die Lokalbahnen und in Ab-
schnitt L die K. (Tertiärbahncn) behandelt, hat auch
das Klcinbahnwesen die erwünschte gesetzliche Ord-
! uung erfahren, wobei die Kleinbahngcfctze Preußens
^ und Belgiens vielfach zum Anhalt gedient haben.
Ungarn besitzt kein besonderes Kleinbahngcsetz. Die
K. lVicinalbahncn) unterstehen dem Gesetz vom
13. Juni 1880 in der Abänderung vom 24. Febr.
1888. In den übrigen europ. Staaten ist, abgesehen
von Belgien, wo das Klcinbahnwcsen durch das
Gesetz vom 24. Juni 1885 eingehende Ordnung er-
fahren hat, Bau und Betrieb der Bahnen von ört-
licher Bedeutung meist durch die erlassenen allge-
meinen Eisenbahngesetze geregelt. Seit 1895 werden
vornehmlich auch in derSchweiz, in R ußland und

Die Klembahnen im Deutschen Reiche Anfang
1896.





Dic
Bahnen


Als Betriebsmittel dienen



werden
betrieben zur


3






Staaten und
Länge
Beförderung
von
ferde
motiven
? Maschin
notoren



erde, teil rast, teil, ? Maschin
W
"- <^




Landesteile





"

Z



"" " ^
^'^


3



clekt




teil Da elclt

km
Km
km
Km
km
km
Km
km
km
km
km
km
km
Provinz Ostpreußen . . .
15,07
12,64

2,43
9,69
2,43
2,95






" Westpreußcn .

28,37
28,37
-
-
24,49
-
3,88
-
-


-
-

514,05
514,05


483,54
20,12
10,39


__



Provinz Brandenburg .

208,85
48,79
41,55
118,51
25,57
154,^53
28,75
__
__.
__



" Pommern. . .

782,02
20,82
75,80
685,40
20,82
761,20







" Posen ....

302,90
8,35

294,55
3,40
294,55
4,95






" Schlesien . . .

217,63
68,59
-
149,04
55,73
149,04
12,86
-
-
-

__
-
" Sachsen. . . ,

220,2t
72,67
6,40
141,17
40,51
136,97
28,26
-
-
14,50


-
" Schleswig-Holstein
103,19
73,51
1,40
33,28
47,12
39,97
21,10
-
-



-
" Hannover ....
163,68
89,01

74,67
9,79
88,67
15,22



50,00


" Westfalen ....
89,34
67,75
-
21,59
2,68
27,59
59,07
-
-
-
-

-
" Hessen-Nassau . .
144,89
89,09

55,80
45,37
91,14
7,43

0,95




" Rheinland . . .
438,44
248,06
17,68
172,70
111,91
197,42
111,60
-
0,51
17.00
-
-
-
Königreich Preußen
3233,67 l
1341,70
142,83
1749,14
880,62
1963,63
306,46

1,46
31,50
50,00
-
-
Königreich Bayern ....
84,56
81,56

3,00
63,71
4,80
16,05

-
-
-
-
__
" Sachsen* . . .













>< Württemberg .
20,10
20,10




"',00



18,10"


Grohherzogt. Baden . . .
35,10
32,60

2,50
21,90
8,00


5,20




" Hessen.......
8,80
8,80


8,80








" Mecklenburg-Schwerin
7,74
7,74


7,74








" Mecklenburg-Strelitz.
40,05


40,05

40,05







" Oldenburg .....
8,00
8,00 3


8,00








Herzogt. Braunschwcig. .
13,80
13,80
-
-
13,80
-
-
-
-
-
-
-
-
" Sachsen-AItcnburg .
3,50
3,50




3,50






" Anhalt
26,69
1,90

24,79
1,90
15,79

9,00





Fürstcnt. Waldeck , . ,
3,54
3,54
__

2,70

__

0,84
__
__
__
__
" Reuß jüngerer Linie
14,69


14,69








14,69
Freir Stadt Lübeck . . .
12,95
12,95




12,95






" >, Bremen . .
38,04
38,04


20,89

17,15






" " Hamburg . .
98,68 2
98,68




12,10




36,58

Elsaß-Lothringen ....
62,64
36.48

26,16
8,98






27,50
26,16
Deutsches Reich I 3712,55 j 1709,39 j 142,83j 1860,33 11039,04 j 2032,27 > 370,21j9,00> 7,50> 31,50 I 68,10 I 114,08> 40,85
* Für Sachsen liegen keine Angaben vor. l Einschließlich der bereits zum Bau genehmigten K. 2 Nicht ganz
genaue Angabe, da für eine Bahnanlage eine neue Vermessung vorgenommen wird. ^ Diese Bahn dient auch zum Trans-
port von Torf. Der elektrische Betrieb ist ausschließlich in Aussicht genommen.
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