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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kölnische Zeitung - Kolonialrecht
Thal an 7654 t Flohholz. Der gesamte Wasser-
verkehr in Ein- und Ausgang umfaßte also 624622 t
und hat gegen 1892 um etwa 12 Proz. zugenommen.
Einwohnerzahl des Regierungsbezirks und
seiner Kreise:
Kreise
Ortsanwesendc Bevölkerung
Zunahme Von 1890-95
18^5
1890
in Proz.
Wipperfiirth .... Waldbröl..... Gnmmersbach . . . Siegkrcis..... Mülheim a. Rhein . Köln (Stadtkreis) . Köln (Landkreis) . . Bergheini..... Enskirchen..... Nheinbach..... Bonn (Stadtkreis) . Bonn (Landkreis) .

28 218 24 255 38 834 99 80? 91335 321 564 71 188 43 961 43 721 32 316 44 553 65 753
27 971 24 046 36 377 91850 84 297 281681 66 210 42 706 42 166 32 157 39 805 57 808
0,87 0,81 6,75 8,67 8,37 14,15 7,53 2,94 3,68 0,43 11,95 13,72
Neg.-Bez. Köln > 905 510 j 827 074 j
9,48
Den Reichstagswahlkrcis Köln-Stadt vertritt
Trimborn (Centrum). - Vgl. (^oioinH ^^rippinen-
8i8. Festschrift der 43. Versammlung deutscher Philo-
logen und Schulmänner gewidmet vom Verein von
Altertumsfrcunden im Rheinland (Bonn 1895).
Von den "Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von
K." erschienen in Köln 1894-96 Heft 24-27; von
den "Akten zur Geschichte der Verfassuug und Ver-
waltung von K. im 14. und 15. Jahrh." erschien
1895 ebd. der 2. Vd.
^Kölnische Zeitung. Ihr Besitzer August
Nev en-DuMout starb 7.Eept.1896 in Hohwald
bei Bar (Elsaß).
Kolonialdienst. Auf die Staatsbeamten im
K., die nach der geltenden, aber nicht unbestrittenen
Ansicht nicht Reichs-, sondern, da die Schutzgebiete
selbständige Staaten sind, Landcsbeamte sind, findet
seit dem Reichsgesetz vom 31. Mai 1887 über die
RechtsverhältMc der kaiserl. Beamten in den Schutz-
gebieten das Reichsbeamtengesetz vom 31. März
1873 Anwendung. Bezahlt werden die Kolonial-
beamten aus Mitteln der Schutzgebiete, nicht aus
Neichsmitteln. Vorschriften über ihre Vorbildung
sind in Aussicht genommen; einstweilen ist ihnen
insbesondere das Seminar für Orientalische Spra-
chen (s. d., Bd. 14) dienlich, das vielleicht zu einer
Kolonialschule erweitert wird. Die neuesten Vor-
schriften des Kolonialdienstrechtes sind in der kaiserl.
Verordnung vom 9. Aug. 1896 enthalten. Hiernach
erhalten Gouverneure und Landeshauptleute sowie
in Deutsch-Ostafrika der Abteilungschef für die
Finanzverwaltung und der Obcrrichter eine kaiferl.
Bestallung, die übrigen Beamten werden im Namen
des Kaisers vom Reichskanzler bestallt, welcher diese
Befugnis bezüglich mittlerer und unterer Beamten
auf Gouverneur oder Landeshauptmann übertragen
kann. Die Vorschriften über Urlaub, Stellvertretung,
Tagegelder, Umzugskosten und Verpflichtung zur
Teilnahme an Kasino- und Messeeinrichtungen er-
läßt der Reichskanzler, der auch bestimmt, inwieweit
bei längerm Urlaub, in Krankheits- und sonstigen
Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder znm Teil
einzubehalten ist. Die in den Schutzgebieten über
ein Jahr zugebrachte Dienstzeit wird bei Pensio-
nierung doppelt angerechnet. Für die Pensions- und
Reliktcnansprüche bleibt jedoch das Schutzgebiet uur
soweit verpflichtet, als dem Beamten uickt aus
Reichs-, Staats- oder Kommunalfonds ein Dicnst-
einkommen oder Penstons- oder Reliktenansprüche
Artikel, die man unter K verm
in gleichem oder hö'herm Betrage zustehen. Ein
Beamter, welcher nicht mehr zum Tropendienst fähig
ist, geht der im K. erworbenen Pensions- und Re-
liktenansprüche verlustig, sofern er die Übernahme
einer Stelle im Reichs-, Staats- oder Kommunal-
dienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im
Schutzgebiet zuständige, persönlich pensionsberech-
tigte Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche
gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung
seines frühern Ranges und Dienstalters in den
Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst wieder auf-
zunehmen, ablehnt. Der Reichskanzler bestimmt,
inwieweit einem in den dauernden oder einstweiligen
Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Um-
zugs nach dem im Reiche gewählten Wohnort zu
gewähren sind. Die Beamten, welche eine kaiserl.
Bestallung erhalten, können durch kaiserl. Verfügung,
die übrigen Beamten, welche eine in den Vesoldungs-
etats aufgeführte Stelle bekleiden, durch Verfügung
des Reichskanzlers jederzeit mit Wartegeld einst-
weilig in Ruhestand versetzt werden. Durch ver-
schiedene Verordnungen sind auch Uniformen und
Rangverhältnisse geordnet. Ihren ordentlichen Ge-
richtsstand in Civil- und Strafsachen baben die Ko-
lonialbeamten vor den Gerichten der Schutzgebiete.
Der disciplinarische Gerichtsstand besteht vor der
Disciplinartammer und dem Disciplinarhof für
die Schutzgebiete. Die Mitglieder der Tisciplinar-
kammer und des Disciplinarhofs werden für die
Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen be-
kleideten Reichs- oder Staatsämter vom Kaiser er-
nannt. Das Deutsche Strafgesetzbuch gilt auch für
die im K. Stehenden, doch ist'bei Kolonialdelikten zu
beachten, daß dieDeliktsbcgriffe etwas durch lokales
oder internationales Gewohnbeitsrecht modifiziert
sind. Nach franz. Kolonialrccht kann der Gouverneur
in der Kolonie weder angeklagt noch verklagt werden,
und auch alle in die Kolonien geschickten Beamten des
Mutterlandes behalten dort ihren Gerichtsstand.
(S. auch Echutztruppe.)
^Kolonialgesellschaften.ImI.1894 wurde in
Brüssel hauptsächlich auf Anregung des Franzosen
Chailley - Bert ein internationales Kolonialinstitut
(Iii8tiUit colonial international) zur Förderung
der kolonialen Interessen der Kulturvölker begrün-
det. Die erste vorbereitende Sitzung fand in Brüssel
28. und 29. Mai 1894 unter dem Vorsitz des in-
zwischen verstorbenen Akademikers Leon Say statt.
Die zweite Versammlung im Haag, 10., 11. und
12. Sept. 1895, leitete der Holländer Fransen. Au?
dieser Versammlung wurden drei Fragen verhan-
delt: 1) Einfluß des Klimas auf den Fortschritt der
Kolonisation; 2) Lohnarbeit (Kulifrage), Arbeits-
vertrag und Arbeitsmicte in den Kolonien; 3) über
die Beschaffung von tüchtigen Kolonialbeamten. -
coloiiis^tLni'Z (Par. 1895).
* Kolonialrecht. Durch Verordnung vom
22. April 1896 erließ der Reichskanzler für Ost-
afrika, Kamerun und Togo eingehende Vorschrif-
ten, die Ausschreitungen bei Ausübung der Etraf-
gcrichtsbarken und der Disciplinargewalt über
Eingeborene, wie sie mehrfach (Fälle Leist und
Wehlan) vorgekommen waren, für die Zukunft
verhindern sollen. Während die Strafgerichts-
darkeit über die weißen Einwohner den ordent-
lichen Schutzgebietsgerichten zusteht, sind für die
farbige Bevölkerung besondere aus Verwaltungs-
bcamten gebildete Gerichte eingesetzt, in dcn Küsten-
ißt, sind unter (5 anfzusnchen.