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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kolonisation - Kommunalanleihen
gebieten der Gouverneur (Landeshauptmann), in
den Bezirksämtern der Bezirksamtmann (Amts-
vorsteher), der seine Befugnis auf die ibm unter-
stellten Beamten übertragen darf, für die Stationen
und amtlichen Expeditionen im Innern der Stations-
vorsteher und Erpeditionsführer. Die zulässigen
Strafen sind außer Geld- und Todesstrafe abwei-
chend vom Deutschen Strafgesetzbuch körperliche
Züchtigung (Prügel- oder Nutenstrafe), Gefängnis
mitZwangsarbcit und Kcttenhaft, nur, daß k ö r p e r -
liche Züchtigung gegen Frauenspersonen, Araber
und Inder unzulässig ist. Was die körperliche Züch-
tigung angeht, so kann das gerichtliche Urteil ein-
oder zweimaligen Vollzug anordnen. Das Marimum
der Prügelstrafe sind 25, der Rutenstrafe 20 Schläge;
der zweite Vollzug darf erst nach zwei Wochen folgen.
Der Vollstreckung beider Strafen hat stets ein Arzt,
wo ein solcher vorhanden ist, und ein von dem
Beamten zu bestimmender Europäer beizuwohnen.
Der Arzt hat vor der Züchtigung den körperlichen
Zustand zu untersuchen und ist berechtigt, den Voll-
zug einstellen zu lassen, falls der Gesundheitszustand
des Verurteilten dies geboten erscheinen läßt; in
Ermangelung eines Arztes hat der Europäer letztere
Befugnis. Die Ketten strafe ist eine leichtere
strafe als Gefängnis. Hierbei werden mehrere an
eine Kette gefesselt und zu leichtern Arbeiten iSteine-
tragen) unter Aussicht von Soldaten verwendet.
Todesstrafe kann endgültig nur der Gouverneur
(Landeshauptmann) verhängen; erkennt der Bezirks-
amtmann auf solche, so hat er sofort Bericht an den
Gouverneur unter Einsendung der Akten zu er-
statten, über alle Strafsachen ist ein Strafbuck zu
führen, damit nicht Mißbrauch und doppelte Be-
strafung vortommt. Ferner sind zu den Strafver-
der bis dahin von den Dienst- und Arbeitgebern
als Selbsthilfe geübten körperlichen Züchtigung.
An die Stelle ist eine Disciplinargewalt der
Bezirksamtmänner und Stationschefs getreten, die
auf Antrag der Dienst-oder Arbeitgeber geübt wird
bei fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit,
Widersetzlichkeit, unbegründetem Verlassen der
Dienst- oder Arbeitsstellen sowie sonstigen erheb-
lichen Verletzungen des Dienst- oder Ärbeitsver-
bältnisses seitens der Eingeborenen. Die Maßregeln
sind körperliche Züchtigung und Kettenhaft bis zu
14 Tagen, allein oder in Verbindung miteinander.
Hinsichtlich der körperlichen Züchtigung gelten die
gleichen Beschränkungen wie beim Strafverfahren.
Für das Schutzgebiet der Neuguinea-Compagnie
ist die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen bereits
durch kaiserl. Verordnung vom 7. Juli 1888 und
Verordnung der Direktion der Compagnie vom
21. Okt. 1888 geregelt.
geordnetem Magistrat im ungar. Komitat Klausen-
burg in Siebenbürgen, an der Linie Klausenburg-
Tövis-Predeal der Ungar. Staatsbahnen, hat
l1890) 3592 magyar. und rumän. E.; Steinkohlen-
bergbau. Gesetzgebung.
^Kolportage (buchhändlerische), s. Gewcrbe-
Kolschwin, s. Echifsbaukunst.
Kommunalabgabengefetz,s.Gemeindestcuern.
* Kommunalanleihen. Die vergleichende Sta-
tistik der Kommunalschulden ist noch immer sehr
schwach entwickelt und hat angesichts der Zerstreutheit
und Verschiedenartigkeit des für sie in Frage kommen-
den Materials zunächst noch wenig Aussicht auf eine
gedeihliche Pflege. Nur in Bayern ist ein bedeuten-
Zeit erscheinende StatWscheJahrbuch für das König-
reich Bayern auch Auffchlüsse über das Schulden-
wesen der Gemeinden giebt. Danach betrugen im
1.1893 in sämtlichen Gemeinden:
N e g i erun g s bezirke
Schulden-stand
Amortisa-tions-aufwand
Schuldbetrag pro Kopf
Oberbaycrn..... Niederbaycrn .... Pfalz........ Oberpfalz...... Oberfranlen..... Mittelfranken .... Unterfrauten .... Schwaben......
85 339 087 10 360 610 20 680 536 11887 229 17 790 602 31 360 702 24 258 613 22 294 147
2 240 244 407 245 937 585 289 371 556 567 1 193 093 672142 689 182
77,36 15,58 28,39 22,10 31,03 44,76 39,22 33,36
bandlungen der Wali, wo kein solcher ist, der Iumde der Schritt vorwärts gemacht, indem das seit kurzer
(Dorfschulze) und in Ermangelung dessen die Torf- ^ ^^t"'i's^mn^n^p^t^tsstis^p^n^i'sin^sni-^.-,ä^p.nin5
ältesten zuzuziehen. Bei schweren Verbrechen, die
vor dem Vczirtsamtmann zur Aburteilung gelangen,
fungieren mehrere angesehene Eingeborene als eine
Art Beisitzer, aber nur mit beratender Stimme.
Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen,
und das Urteil ist schriftlich abzufassen. Schon eine
Verfügung vom 27. Febr. 1896 verbietet, zur Herbei-
führung von Geständnissen und Aussagen andere als
die im deutschen Necht zulässigen Maßregeln anzu-
wenden oder gar Verdachtsstrafen oder sonstige
außerordentliche, d. h. in Gesetz, Verordnung oder
Übung nicht begründete Strafen zu verhängen.
Neben diesem ordentlichen Verfahren ist noch ein
summarisches zulässig. Zunächst ist im Innern
summarische Verhängung und Vollstreckung der
Todesstrafe erlaubt, wenn im Fall eines Aufruhrs,
Überfalls oder sonstigen Notstandes aus zwingenden
Gründen das ordentliche Strafverfahren nicht ein-
gehalten werden kann. Wenn möglich, sind hierbei
mindestens zwei Beisitzer (Europäer) vom Stations-
vorsteher oder Expeditionsführer hinzuzuziehen-
wenn dies nicht möglich ist, sind die Gründe des
summarischen Verfahrens in dem Protokoll darzu-
legen. Dieses und das gefällte, hier auch stets
schriftliche Urteil (mit Gründen) sind nachträglich
dem Gouverneur mit Bericht einzureichen. Auch für
andere Strafarten, und gegen alle Eingeborenen ist
dieses summarische Verfahren erlaubt, wenn in
einem Teile des Schutzgebietes durch den Gouver-
neur oder dessen Vertreter der Kriegszustand erklärt ist.
Eine weitere Maßregel der Humanität gegen die
Eingeborenen der Schutzgebiete ist die Beseitigung
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
Zusammen j 223 791526 j 6 985 429
Der Haupttcil der Schulden entfällt auf die
Städte, wie z. B. der hohe Schuldcnstand Ober-
bayerns sich daraus erklärt, daß die Landeshaupt-
stadt München in diesem Regierungsbezirk gelegen
ist. Über die Höhe der K. in Berlin, Paris und
einigen amcrik. Städten giebt die folgende Tabelle
Auskunft. Danach betrugen im I. 1890:
Schulden
Städte
Schulden

Städte
überhaupt Mill. M.
pro
Kopf M.
überhaupt Mill. M.
pro
Kopf M.
Berlin. . . Paris . . . Philadelphia Chicago . .
St. Louis .
278,000 1 524,479 235,15,6 56,931 91,866
175
622
51 203
Neuyork. . Vrootlyn . Boston . . Neuorleans Vuffalo . .
622,120 186,912 212,872 70,967 49,098
410
224 475 293 192