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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kontokorrent - Kontrollkassen
Pfd. St. auf. Die hier noch nicht eingerechneten
Engrosgenossenschaften verzeichneten rücksichtlich der
Handelsabteilung:
regelmäßigen Geschäftsverkehr Waren nur an Per- und Kapitalzinsen) einen Nettogewinn von 4,14 Mill.
sonen verkaufen, welche als Mitglieder oder deren
Vertreter bekannt sind oder sich als solche in der
durch das Statut vorgeschriebenen Weise legiti-
mieren. Dieses Verbot der Warenabgabe an Nicht-
mitglieder hat aber beim Mangel einer Strafan-
drohung nicht die beabsichtigte 3Üirkung gehabt und
daher ist Bestimmung getroffen, daß der Vorstand
für K. mit offenem Laden Anweisung darüber zu
erlassen hat, auf welche Weise sich die Mitglieder oder
deren Vertreter den Verkäufern gegenüber zu legi-
timieren haben, daß ferner die Verkäufer mit Geld-
strafe bis zu 150 M. belegt werden, wenn sie wissent-
Jahr
Mitglieder
Netto-
verkaufserlös
Mill.Pfd.St.
Reingewinn
in Pfd. St.
1893
1894
126 192
84 156
liäi oder ohne Beobachtung der vom Vorstand
erlassenen Anweisung an Nichtmitglieder Waren ab-
geben, ebenso Mitglieder, die ihre Legitimation
873 698 ! 9,53
910104 ^ 9,44
Zahlreiche K. befassen sich aber nicht bloß mit
dem Nmsatze von Waren, sondern erzeugen solche
selbst. 1894 war dies bei 313 K. für den Detail-
absatz nachgewiesen, die 4581 Personen bei der Pro-
duktion beschäftigten und Waren (besonders Schuhe,
Kleider, Brot) im Werte von 1,5i Mill. Pfd. St. her-
zum Zwecke unbefugter Warenentnahme an Dritte stellen liehen. Die cngl. und die schott. Engros-
überlassen, oder Dritte, welche von der Legitimation
zu demselben Zwecke Gebrauch machen oder auf
andere Weise zu unbefugter Warcnabgabe zu ver-
leiten suchen. Der gleichen strafe unterliegen
Mitglieder, welche Waren, die sie auf Grund
ihrer Mitgliedschaft bezogen haben, gegen Entgelt
gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig an Nichtmit-
gliedcr veräußern, eine Bestimmung, die nur dann
nicht Anwendung findet, wenn das Mitglied die
Waren in seiner Speiseanstalt oder an seine Kost-
gcnosfcnfchaft beschäftigten Ende 1894: 5196 Per-
sonen und erzeugten in diesem Jahre Waren im
Werte von 1,n Mill. Pfd. St.
In Belgien gewinnen die K. ständig an Aus-
breitung; die bedeutendsten befinden sich in den
Händen der socialistischen Arbeiterpartei. (S. auch
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.)
Vgl. ferner Gerhard, Konsumgenossenschaft und
Socialdemokratie (Nürnb 1895).
^Kontokorrent. Der Entwurf des neuen Dcut-
gänger zum alsbaldigen persönlichen Gebrauch ab- ! schen Handelsgesetzbuchs (§§. 326-378) sieht auch
giebt, oder wenn ein Konsumverein, der Mitglied ! eine erweiterte Regelung des Kontokorrentvertrags
eines andern ist, die aus dem letztern bezogenen an ! vor. Zunächst wird der Bestimmung des geltenden
Rechts, daß, sofern nichts anderes bestimmt ist, der
Rechnungsabschluß nur jährlich einmal geschieht, die
Ergänzung hinzugefügt, daß im Zweifel die laufende
Rcckmung auch während der Dauer eincr Rechnungs-
periode jederzeit mit der Wirkung kündbar sein soll,
seine Mitglieder abgiebt. Von 5k. oder von Gewerbe-
treibenden, die mit solchen wegen Warenabgabe an
die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen ferner
bei Meidung gleicher Strafe Marken oder sonstige
nicht auf Namen lautende Anweisungen oder Wert-
zeichen, welche anstatt baren Geldes die Mitglieder
daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein übcr-
zum Warenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben schuß gebührt, dessen sofortige Zahlung beanspruchen
werden. Alle diese Vorschriften gelten sinngemäß lvnn 5^<inn isl n?n spinnnt d.-"ü ^?wm> 5?st-
auch für Konsumanstalten, welche Arbeitgeber für
ihre Arbeiter und Beamten betreiben, und für Ver-
cmigungen (Gesellschaften, Korporationen), deren
wesentlicher Geschäftszweck es ist, ihren Mitgliedern
oder bestimmten Verufskreisen in dem Bezug von
Waren Vorteile zu verschaffen, insbesondere also für
sog. Beamten- und Offiziersvcreine. Nur in
ihren Speiseanstalten dürfen diefe Konsumanstaltcn
und Vereinigungen Waren auch an Dritte, aber
kann. Sodann ist neu bestimmt, daß gewisse For-
derungen, insoweit nicht ein anderes vereinbart oder
nach der Art der Geschäftsverbindung als beab-
sichtigt anzusehen ist, von dem K. ausgeschlossen
sind. Der Entwurf rechnet dahin die durch Pfand,
Bürgschaft oder in anderer Weise gesicherten For-
derungen sowie Ansprüche aus Wechseln und an-
dern Wertpapieren, und folgt in dicfer Beziehung
dcn von der Rechtsprechung meist auch bisher an-
genommenen Grundsätzen. Endlich soll ein Glüu-
nur zu alsbaldigem persönlichen Gebrauch abgeben, bigcr, der die Pfändung und Überweisung des An-
Anderscits sollen landwirtschaftliche K., welche, ohne ".......^ -^ ^----- -^:^ ^ .".- l.:<^
einen offenen Laden zu halten, die Vermittelung
des Bezugs von ihrer Natur nach ausschließlich sür
den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Waren
spruchs auf dasjenige erwirkt hat, was feinem
Schuldner als Überschuß aus dem K. zukommt, den
Betrag verlangen dürfen, der sich als Überschuh zu
Gunsten seines Schuldners zur Zeit der Pfändung
! ergiebt; jedoch mit der Wirkung, daß der Gläubiger
In Österreich wurden Ende 1894 neben45 nicht die Zahlung erst zu dem Zeitpunkte fordern kann,
registrierten Vereinen 353 registrierte K. nachgewie-
sen, von welchen 275 beschränkte, 78 unbeschränkte
Haftpflicht hatten. Die dort in Angriff genommen
Reform des Genossenschaftsrechts (f. Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften) berührt auch die K.,
gegen die in Handelskreifen lebhaft agitiert wird,
m "hohem Maße. Eine eingehendere Statistik ergab
1893: 309 registrierte K. mit 100158 Mitgliedern
und 14,6 Mill. Fl. Verkaufserlös.
au welchem sein Schuldner dcn ihm zustehenden
Saldo beanspruchen darf. Die Vorschriften des
Entwurfs beziehen sich auch auf das Kontokorrent-
verhältnis zwischen einem Kaufmann und einem
Nichtkaufmann, während bisher der Art. 291 des
Handelsgesetzbuchs nur dcn Kontokorrentverkehr
zwischen Kaufleuten im Auge hatte.
Kontrollkassen, mit Kontrollvorrichwugenver-
'ehene Ladenkassen, die in erster Linie dem Zwecke
In Großbritannien lagen nach dem Jahres- i dienen, dcn Inhaber eines Geschäftes vor Verun-
,.;^> koä Mvk^ä^^^vnt'iilä i"<^ n^n i^.yi ! treuungcn von feiten seiner Gehilfen zu schützen;
bericht des Arbeitsdepartements 1893 von 1421
Arbeiterkonsumvereinen Berichte vor; sie weisen
1169 094 Mitglieder, einen Verkaufserlös von
31,93 Mill. Pfd. St., einen Bruttogewinn von 6,25
Mill. Pfd. St. und (nach Abzug der Geschäftskosten
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
ferner sollen sie eine genaue Kontrolle über den Ein-
gang der im Laufe des Tages geleisteten Zahlungen
sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich
ihrer Anzahl ermöglichen. Alle hierher gehörigen