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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kriegsräder - Kriminalanthropologie
wird. Geschieht er auf dem Transport und mißlingt er, so sind strengere Bewachung und Fesselung die möglichen Folgen; geschieht er aus dem Depot, so tann bei Unteroffizieren und Soldaten 30tägiger Arrest und Einschließen in eine Festung, bei Offizieren, die unter Bruch des Ehrenworts entfliehen, Gleichstellung mit den Gemeinen nach Sold und Nation und Einbringung in eine Festung verhängt werden. Offiziere, die unter Ehrenwortbruch erfolgreich flohen und später wieder gefangen werden, unterstehen der Todesstrafe, während sonst der K., dem es gelang, zu seiner Armee zu entfliehen, nach späterer abermaliger Gefangennahme, eben weil Flucht kein Kriegsvergeben ist, wegen der Flucht nicht bestraft wird. Die K. unterstehen der Militärgerichtsbarkeit und Militärdisciplin des gefangennehmenden Staates. Die Eheschließung von Gefangenen bedarf der Genehmigung des Kriegsministers, ebenso ihre Niederlassung auf franz. Boden. Jeder Gefangene hat über seine persönlichen Verhältnisse auf Befragen wahrheitsgemäße Auskunft zu geben, widrigenfalls er die Vorteile verliert, die den Personen seiner Rangklasse gewährt werden. Die Korrespondenz unterliegt einer Kontrolle. Religionsübung ist erlaubt, soweit nicht polizeiliches Interesse entgegensteht. Unter Umständen dürfen die K. sogar ihre Familien zu sich kommen lassen. Den Unterhalt der K. trägt zunächst die franz. Regierung, die ihrerseits nach Völkerrechtsnorm Regreß gegenüber dem gegnerischen Staat hat. Die K. dürfen zu Privat- und Staatsdiensten verwendet werden. Daß sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden dürfen, welche mit den Kriegsoperationen zusammenhängen, ist nicht gesagt. Zu bemerken ist noch, daß beim Kriegsministerium ein Erkundigungsbureau über K. zu errichten ist, dem alle auf K. bezüglichen Mitteilungen zu machen sind und das auf Anfragen Auskunft giebt. Im ganzen decken sich alle Bestimmungen mit dem, was die moderne Völkerrechtspolitik fordert. - Vgl. Triepel, Neueste Fortschritte auf dem Gebiete des Kriegsrechts (in der "Zeitschrift für Litteratur und Geschichte der Staatswissenschaften", Bd. 2, Lpz. 1894).
Kriegsräder, s. Radfahrsport.
*Kriegsrecht, s. Genfer Konvention und Kriegsgefangene.
*Kriegsschulen. Seit dem 29. März 1893 ist die Organisation des Lehrplans der K. folgendermaßen abgeändert worden: Die Länge der Unterrichtskurse auf den K. ist allgemein auf 35 Wochen, denen sich vier Wochen Ferien für die Offiziere der K. unmittelbar anschließen, festgesetzt. Die Kriegsschulkurse folgen sich hierbei ununterbrochen, so daß bei einer Kriegsschule in drei Jahren vier Unterrichtskurse stattfinden können. Die K. werden hierzu in drei Gruppen eingeteilt, deren erste im April, die zweite im Juli, die dritte im Okt. 1893 ihren ersten Kursus beginnt. Die erste Gruppe fängt dann ihren zweiten im Jan. 1894 an und so fort.
Die Zuweisung der verschiedenen K. auf die einzelnen Gruppen ist dem Generalinspecteur des Militärerziehungs- und Bildungswesens überlassen; dieser regelt auch die innere Einteilung der Unterrichtskurse einschließlich der Abgrenzung des Lehrstoffes. Kein Offizieraspirant darf vor Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit bei der Truppe zum Besuche einer Kriegsschule zugelassen werden. Ferner ist es den Truppenbefehlshabern zur besondern Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß die Offizieraspiranten vor dem Besuche der Kriegsschule nicht nur im Dienst als Gemeiner, einschließlich des theoretischen Unterrichts, sondern auch in den wesentlichen Zweigen des Unteroffizierdienstes genügend ausgebildet sind.
Kries, Johannes von, Mediziner, geb. 6. Okt. 1853 in Roggenhausen (Westpreußen), studierte in Halle, Leipzig und Zürich, arbeitete im Laboratorium von Helmholtz in Berlin, war dann Assistent von Ludwig in Leipzig, habilitierte sich hier 1878 und wurde 1880 außerord. Professor der Physiologie in Freiburg, 1883 ord. Professor. Seine physiolog. Arbeiten beziehen sich hauptsächlich auf die Sinnesorgane, besonders den Gesichtssinn (wo er den Nachweis lieferte, daß die sog. Stäbchen der Netzhaut und der Sehpurpur einen für das Sehen in sehr schwachem Licht bestimmten Apparat darstellen), ferner auf die Lehre von der Muskelthätigkeit und von der Blutbewegung ("Die Gesichtsempfindungen und ihre Analyse", Lpz. 1882; "Studien zur Pulslehre", Freiburg 1892; sowie eine Anzahl von Abhandlungen in Du Bois-Reymonds "Archiv für Physiologie", im "Archiv für Ophthalmologie" und in der "Zeitschrift für Psychologie und Physiologie der Sinnesorgane"). Eine Anzahl anderer Arbeiten bewegt sich auf philos. Gebiet und betrifft das psychophysische Grundgesetz, die Wahrscheinlichkeitsrechnung und die Lehre von: Urteile ("Principien der Wahrscheinlichkeitsrechnung", Freiburg 1886; "Über den Begriff der objektiven Möglichkeit", ebd. 1888; Abhandlungen in der Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie).
Kriescht, Flecken im Kreis Oststernberg des preuß. Reg.-Bez. Frankfurt, am Postumbach, dem Heinrichs- und Wissmanns-Kanal, hat (1895) 3040 E., darunter 14 Katholiken und 26 Israeliten, Post, Telegraph, Fernsprecheinrichtung, evang. Kirche, Domäne und zahlreiche Mühlen.
*Kriminalanthropologie oder Kriminalbiologie, nach F. von Liszt die Wissenschaft, welche es sich zur Aufgabe macht, das Verbrechen aus der körperlichen und geistigen Eigenart des Verbrechers zu erklären. Sie zerfällt in die jüngere Kriminalsomatologie (Kriminalanatomie und Kriminalphysiologie, d. i. anatom. und physiol. Untersuchung [Messung] von Verbrechergehirnen und Mörderschädeln), K. im engern Sinne, und in die ältere Kriminalpsychologie, d.i. Untersuchung der Seelenzustände der Verbrecher, nicht bloß der krankhaften (darüber s. Gerichtliche Psychologie, Bd. 7) und der verbrecherischen Motive (Motiventafel Liszts: 1) Unwissenheit [Mutwille, Leichtsinn], 2) Zuneigung, 3) egoistische Selbstbehauptung [dahin Notverbrechen], 4) Geschlechtstrieb, 5) Leidenschaft im engern Sinn, 6) Ruhmsucht, Eitelkeit, Herrschsucht u. s. w., 7) Überzeugungstreue [in religiöser, sittlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher Hinsicht], 8) Gewinnsucht und des Einflusses derselben auf die Ausführung von Verbrechen). Die K. ist ein wesentliches Hilfsmittel der Kriminalpolitik (s. d.) des Gesetzgebers (in Bezug auf Regulierung der Zurechnungsfähigkeit, Strafarten und Strafhöhen), des Richters (Strafzumessung) und des Gefängnisbeamten. Die Kriminalpsychologie ging aus vom alten Pitaval, um dann insbesondere von den Wissenschaften des Gefängniswesens, der Psychiatrie und der gerichtlichen Medizin betrieben zu werden.
Die K. im engern Sinne, von franz. Forschern begründet, erfuhr besondern Aufschwung durch den