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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kriminalpolitik
bestimmen würden, daß der Richter die Befugnis habe, da, wo nach seiner Meinung unausrottbarer Hang zum Verbrechen vorliege, die Sicherungs-, da, wo ein beginnender verbrecherischer Hang vorliege, wenn auch nach den sonstigen Voraussetzungen Besserung erwartet werden dürfe, die Besserungsstrafe anzuwenden. Des weitern würde aus dem angenommenen Charakter der Strafe als einer Polizeimaßregel gegen sociale Gefährlichkeit an sich dann folgen, daß fernerhin weder das Strafgesetz noch der Richter eine bestimmte Strafe für das einzelne Delikt aussprächen (also sog. unbestimmte Strafurteile), und ebenso, daß die bisher in Gesetz und Urteil übliche sorgfältige Differenzierung der Delikte wegfiele, d. h. also eine Unterminierung der zwei obersten Grundsätze des positiven Strafrechts, der Sätze "keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) und "kein Verbrechen ohne Gesetz" (nullum crimen sine lege) Platz griffe. Denn wenn in erster Linie nicht die That, sondern die verbrecherische Gesinnung, wenn auch nur die durch die That bewiesene, für die Strafe maßgebend ist, und wenn die Strafe lediglich die Beseitigung der zukünftigen Gefährlichkeit zum Zweck hat, dann bedarf es einerseits nur einer allgemeinen Feststellung, welche Thatbestände man für socialgefährlich hält, und können andererseits über das Maß der Strafe nicht Gesetz und Richter, sondern nur das Strafvollzugsamt entscheiden; denn die Strafe muß so lange währen, bis die Gesellschaftsgefährlichkeit des Individuums ihr Ende erreicht hat. Strafgesetz und Strafrichter vermögen hinsichtlich des einzelnen Delikts nur die Strafart zu bestimmen. Allein es ist nicht zu vergessen, daß die psychol. Unterscheidung innerhalb des verbrecherischen Menschen auch nach dem Lisztschen System, wie er neuestens (in der "Zukunft", 4. Jahrg., Berl. 1896, Nr. 27) hervorhebt, nicht das einzige, sondern nur das in erster Linie zu berücksichtigende Moment ist. In zweiter Linie behält die begrifflich genaue Unterscheidung der Thatbestände, die That als solche, ihre strafrechtliche Bedeutung. In ihr kommt der verschiedene Wert des angegriffenen, gestörten oder gefährdeten Rechtsgutes und die verschiedene (schwerere oder leichtere) Art des Angriffs zum Ausdruck. Aus diesem Grunde bedarf es einer Differenzierung der Thatbestände und damit der Angabe von Strafmaxima. Es kann je nach der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und der Weise des Angriffs innerhalb derselben Strafart ein verschiedenes Höchstmaß (z. B. ein anderes bei Hausfriedensbruch als bei Sachbeschädigung oder Raub) oder an Stelle von Gefängnis oder Arbeitshaus Zuchthaus oder an Stelle zeitiger lebenslängliche Zuchthausstrafe gesetzt werden. Ebenso wird andererseits gegenüber unverbesserlichen Zustandsverbrechern, die an sich dauernd zu internieren wären, eine geringere Strafe, also ein Höchstmaß angebracht sein, wenn es sich nur um Gefährdung niedrigerer Rechtsgüter handelt (Betteln, Landstreichern). Nur eins ist mit dem ersten Zweck der Strafe unvereinbar: gesetzliche Mindestmaße.
Eine Reihe sekundärer Vorschläge bezweckt, die thatsächliche Bedeutung der Strafe dadurch, daß sie seltener gemacht wird, zu heben. Zu diesem Zwecke wird vorgeschlagen: 1) Gewährung von gesetzlicher Straflosigkeit bei Geringfügigkeit der Verletzung oder Durchbrechung des Legalitätsprincips, d. h. der Verpflichtung, daß die Staatsanwaltschaft alle strafbaren Handlungen verfolgen muß, für diese Fälle; 2) erweiterte Anwendung der privatrechtlichen Schadenersatzpflicht (Buße); 3) Sühneverfahren vor Schiedsmännern; 4) Beseitigung aller kurzzeitigen Freiheitsstrafen als Strafdrohung, die weder abschrecken noch bessern, vielmehr den Neuling nicht selten dauernd auf die Bahn des Verbrechens lenken, und Ersatz derselben (für Gelegenheitsverbrecher) durch Zwangsarbeit ohne Einsperrung, Ehrenstrafen als Hauptstrafen (Abbitte, Ehrenerklärung), Wirtshausverbot, Hausarrest, Prügelstrafe, insbesondere aber durch bedingte Verurteilung (s. d., Bd. 16).
Die neueste Strafgesetzgebung ist durch das kriminalpolit. System der anthropologisch - sociologischen Strafrechtsschule wesentlich beeinflußt worden, und hierin liegt ein großer Erfolg dieser Schule. Zwar hat keiner der neuen Entwürfe, insbesondere auch nicht der eines Schweizer Strafgesetzbuchs von 1890, den Grundgedanken derselben angenommen. Alle halten an dem Satze: "nur der Schuldige darf bestraft werden", also an dem Vergeltungsgedanken als Princip fest; aber Konsequenzen jenes Systems finden sich in ihnen, eben so weit, als dieselben mit dem Vergeltungsprincip vereinbar sind. Mit ihm aber ist nicht bloß vereinbar, sondern von ihm wird sogar gefordert (und soweit kann und muß die klassische Rechtsschule alle von der internationalen kriminalistischen Vereinigung vorgeschlagenen Maßnahmen annehmen), daß die Strafgesetze mehr, als es das bisherige Recht thut, auch die Persönlichkeit, die Individualität des Thäters beachten. Darin liegt das jetzt schon unbestritten feststehende histor. Verdienst der anthropologisch-sociologischen K., darauf hingewiesen zu haben, daß das geltende Recht dem subjektiven Moment der strafbaren Handlung zu wenig gerecht wird. Von dankenswerten Vorschlägen zur Behebung dieses Mangels, die auch mit der Vergeltungsidee vereinbar sind, wären zu nennen: 1) daß allgemein, nicht bloß bei einzelnen Delikten, als gesetzliche Milderungsgründe anerkannt werden Begehen der That aus achtungswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, nicht veranlaßte schwere Reizung oder Kränkung, die augenblicklich zur That hinriß, Bethätigung aufrichtiger Reue, nahezu völliger Ablauf der Verjährungsfrist (so der Schweizer Entwurf), Greisenalter; 2) Einführung einer den Vermögensverhältnissen des Verbrechers angepaßten Geldstrafe an Stelle der gerechter Vergeltung widersprechenden fixen; 3) Beseitigung der Umwandlung uneintreibbarer Geld- in Freiheitsstrafen, weil dieselbe die Vermöglichern begünstigt; 4) Aufhebung kurzzeitiger Freiheitsstrafen, weil weder in Verwendung noch in Vollziehung die Vergeltungsidee verwirklichend; 5) Zulassung dem Strafmaß nach unbestimmter Urteile, da erst die Beobachtung in der Strafanstalt das wirklich gerechte Maß der Vergeltung erkennen läßt. Andererseits ist zweifelhaft, ob die bedingte Verurteilung im Einklang mit dem Vergeltungsgedanken steht. Dieser verlangt, daß das Verbrechen wirklich gestraft, nicht bloß, daß es für strafbar erklärt wird (Birkmeyer). Ein letztes Verdienst der Lisztschen Schule ist dann die allgemeine Anregung, welche sie zu kriminalpolit. Forschung gegeben hat. Auch die klassische Rechtsschule sah sich durch sie veranlaßt, neben Strafrechtsdogmatik auch wieder mehr Strafrechtspolitik zu treiben. Ein Erfolg hiervon ist die Einführung der