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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landgericht - Landmann
deutschen Reichsregierung durch die sog. Damara-
landkonzession vom 12. Sept. 1892 unter auderin
auch das ausschließliche Recht au 13000 hkm unent-
geltlich mit der Befugnis überlassen wurde, sich dieses
Land innerhalb des iu der Konzession näher bezeich-
neten Gebietes innerhalb drei Jahren in einem oder
mehrern Stücken auszuwählen, soweit diese Fläche
in der Disposition des Reichs stehe oder herrenlos
sei. Das herrenlose Gebiet Deutsch-Ostafrikas
ist, soweit nicht der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell-
schaft ausschließlich Occupationsbefugnisse einge-
räumt sind, durch Verordnungen des kaiferl. Gou-
verneurs vom 1. Sept. 1891 und 27. Febr. 1894 für
Kronland erklärt worden. Die Deutsch-Ostafrika-
nische Gesellschaft hat, indem sie ihre früher durch
Verträge mit den Eingeborenen und dem Sultan
von Sansibar erworbenen Occupationsmonopole an
das Deutsche Reich abtrat, solche neu durch Verträge
mit dem Deutschen Reich vom 20. Nov. 1890 und
3. Aug. 1891 erhalten; jedoch hat sich das Deutsche
Reich vorbehalten, innerhalb dieser Gebiete das Oc-
cupationsrecht selbst so weit ausüben zu dürfen, als
die Länden'ien zu Zwecken des öffentlichen Wohls
und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.
Bei der Bestimmung des Kronlandes ist auch, so-
weit privatrechtliche Ansprüche der Eingeborenen
nicht angenommen werden können, indem dauernde
wirtschaftliche Benutzung seitens derselben fehlt, auf
die Eingeborenen insofern Rücksicht genommen, als
für dieselben sog. Reservationen oder Reser-
vate hergestellt, d. h. ihnen gewisse genau abge-
grenzte Teile des Landes zu ihrem Unterhalt zwecks
ihrer Erhaltung zugewiesen wurden. Die Schaffung
solcher Reservate ist auch für die nomadisierenden
Stämme Südwestafrikas vorgesehen, wo ebenfalls
alles herrenlose Land, für welches nicht besondere
Occupationsrechte eingeräumt sind, zu Kronland
erklärt werden soll. In Deutsch-Ostafrika erfolgt die
nähere Feststellung des Kronlandes durch Land-
kommissionen, welche von dem Gouverneur unter
Zuteilung des entsprechenden Vermessungspersonals
gebildet werden (Verordnung vom 26. Nov. 1895).
Ein dritter Punkt betrifft die Frage, wie Erwerb,
Veräußerung und Belastung des in Privateigentum
stehenden Grundbesitzes am zweckmäßigsten zu ord-
nen sei. Die Sicherheit des Immobiliarverkehrs
und Immobiliarkredits sowie der Schutz der Ein-
geborenen gegen Übervorteilung durch Landspeku-
ianten erfordert eine Mitwirkung der Obrigkeit bei
allen diesen Rechtsgeschäften. Es ist daher in allen
Schutzgebieten das preuß. Grundbuch- und Hypo-
thekensystem eingeführt oder, fofern es sich um Ver-
träge über Grundstücke handelt, die bisher im Besitz
von Eingeborenen waren, schriftlicher Vertragsab-
schluß (Neuguinea) oder Genehmigung der Behörde
(Kamerun und Togo, Deutsch-Südwestafrika und
Deutsch-Ostafrika) vorgeschrieben. Für Deutsch-Ost-
asrika schreibt die kaiserl. Verordnung vom 26. Nov.
1895 insbesondere vor, daß die Überlassung von
städtischen Grundstücken von mehr als 1 na. Fläche
sowie von allen ländlichen Grundstücken von feiten
Eingeborener an Nichteingeborene zu Eigentum oder
in Pacht von längerer als 15jähriger Dauer nur
mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig sei.
Der vierte Punkt ist endlich, wie das Kronland
am besten nutzbar zu machen sei. Da die Regierung
nicht alles ihr zur Verfügung stehende Land selbst
zu bewirtschaften vermag, kommt Veräußerung und
Verpachtung an Gesellschaften und Private (Erb-
pacht) in Betracht. Nach den für Deutsch-Ostafrikc
bisher erlassenen Bestimmungen (kaiserl. Verord-
nung vom 26. Nov. 1895) erfolgt die Überlassung
von Kronland an andere durch den Gouverneur zu
Eigentum oder Verpachtung. Die nähern Bedin-
gungen setzt der Gouverneur nach Anordnung des
Reichskanzlers fest. Genügende Flächen für öffent-
liche Zwecke, namentlich Waldbestünde, deren Er-
haltung im öffentlichen Interesse liegt, schiffbare
Flüsse, sind zurückzubehalten, wie auch das Recht
vorbehalten werden muß, das zu öffentlichen Ein-
richtungen (Wegen, Kanälen u. s. w.) erforderliche
Land gegen Ersatz des unmittelbaren Schadens
zurückzunehmen. Außerdem kann der Gouverneur
einzelnen Personen und Gesellschaften die Ermäch-
tigung erteilen, in Gebieten, in welchen die Land-
kommissionen noch nicht in Thätigkeit getreten sind,
ihrerseits Land aufzusuchen, mit Eigentümern oder
sonst Beteiligten wegen Überlassung von Land Ab-
kommen zu treffen und solches sowie herrenloses
Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Zu ihrer defini-
tiven Wirkung bedürfen diese Abkommen und Besitz-
ergreifungen der Genehmigung des Gouverneurs.
Ahnliche Bestimmungen wie in Deutfch-Ostafrika
wurden über Schaffung, Besitzergreifung und Ver-
äußerung von Kronland und über die Veräußerung
von Grundstücken 1896 auch für Kamerun erlassen.
Vgl. von Stengel, Die deutschen Schutzgebiete (in
den "Annalen des Deutschen Reichs", Jahrg. 1895,
S. 710 fg.); ders., Die L. in den deutschen Schutz-
gebieten (in der "Allgemeinen Zeitung", Jahrg.
1896, Beil. 13-15).
^Landgericht. Die Zahl der L., bei denen
Schwurgerichte zusammentreten, ist auf 140, die
Zahl der Kammern für Handelssachen ans 75 mit
508 Handelsrichtern erhöht worden. Obgleich durch
Schaffung neuer Stellen die Zahl der Mitglieder
der L. (einschließlich der Präsidenten und Direktoren)
bis zum Sept. 1895 sich auf 2426 erhöht hat, ist sie
hinter dem Zuwachs der Bevölkerung zurückgeblie-
ben. Legt man die Bevölkerungsziffer vom 2. Dez.
1895 mit 52246589 zu Grunde, fo kommen auf ein
Landaerichtsmitglied durchschnittlich 21536 Gerichts-
eingesesscne. (S. auch Gericht.) - Während der
Gehalt der Landgerichtspräsidenten in Sachsen auf
8400-11100 M. erhöht worden ist, beziehen die-
selben in Bayern, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alten-
burg, Reuh älterer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe
und Bremen noch Anfangsgehalte unter 7000 M.
Der Gehalt der Landgerichtsdirektoren ist jetzt auch
in Baden und Mecklenburg-Schwerin dem der Ober-
landesgerichtsräte gleich. Den niedrigsten Anfangs-
gehalt haben sie in Reuß jüngerer Linie mit 3500 M.;
in Sachsen-Altenburg, Schaumburg-Lippe, Lippe
und Vrcmcn haben sie einen mit den übrigen Rich-
tern gemeinsamen Vesoldungsetat. Der Anfangs-
gehalt der Landrichter ist in Oldenburg und L'iWe
auf 2700 M. erhöht wordeu.
Landkommission in Deutsch-Ostafrika, f. Land-
frage.
Landmann, Rob. Aug. von, bayr. Minister,
geb. 12. Jan. 1845 in Grohweingarten bei Spalt,
studierte 1862-66 in München insbesondere Rechts-
und Staatswissenschaften, war dann an verschiede-
nen Gerichten und Behörden beschäftigt und wurde
1869 Sekretär der Handels- und Gewerbekammer
in Augsburg. 1871 trat er daselbst in die Redak-
tion der "Allgemeinen Zeitung" ein, wurde 1876
als Hilfsarbeiter in das Ministerium des Innern