Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

829
Österreichisch-Ungarische Monarchie
von konsolidierte Schuld 2704,45, Schuld der im
Reichsrate vertretenenKönigreicheund Länder (Ölter-
Die Grundentlastungsschuld der Kronlander, sür
welche der österr. Staat garantiert, ist bis auf den
Betrag von 1,03 Mill. Fl. bereits getilgt. Die ge-
meinsame schwebende Schuld betrug 1. Jan. 1895
38,6 Mill. Fl. in Partial-Hypothekaranweisungen
(Salinenscheinen) und 303,3 Mill. Fl. in Staats-
noten, zusammen sonach 341,9i Mill. Fl. Die rein
ungar. Staatsschuld betrug Anfang 1894: 2302,34
Mill. Fl., worin die ungar. Grundentlastungsschuld
von 197,53 Mill. Fl. inbegriffen ist. Die Zinsen der
Staatsschuld betraaen für Osterreich 164,79, für Un-
garn 120,94 Mill. Fl.
Gerichtswesen. Nicht bloß in staats- und ver-
waltungs-, sondern auch in privat-, straf- und prozeß-
rechtlicher Hinsicht stellt die Ö. M. ein dreifaches
Rechtsgebiet dar, Osterreich, Ungarn und Bosnien
mit Herzogcwina. Es stehen sich also diese Länder
in Bezug auf internationales Privat-, Straf- und
Prozeßrecht grundsätzlich als Ausland, und die An-
gehörigen derselben den Gerichten jedes andern als
Allsländer gegenüber, wenn es davon auch Aus-
nahmen giebt und namentlich im Verhältnis zu
dritten Staaten die in der Rcalunion gegebene Ein-
heitlichkeit der Monarchie zum Ausdruck gebracht
wird, wie z. B. dadurch, daß aus keinem der drei
Gebiete die Auslieferung eines Angehörigen eines
der andern beiden Gebiete an einen fremden Staat
erfolgt, ein ungar. Staatsangehöriger also, der
außerhalb der Ö. M. eine strafbare Handlung be-
gangen hat und auf österr. Gebiet betroffen wird,
nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden
darf (ungar. Strafgesetz ß. 17, bosnisches §. 75;
österr. Iustizministenalentschliehung vom 28. Jan.
1877). Dem Princip entsprechend gilt in den drei
Rechtsgebieten verschiedenes bürgerliches, Handels-
und Wechsel-, Straf- und Prozeßrecht, d. h. alles
dieses Recht beruht in den drei Landergebieten auf
formell verschiedenen Gesetzen; inhaltlich ist oft weit-
gehende Übereinstimmung vorhanden. Das in Öster-
reich geltende Gesetz des bürgerlichen Rechts ist dav
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d., Bd. 1) von
1811; dasselbe galt 1853-01 auch in Ungarn, doch
führte die Erhebung Ungarns zu einem selbständigen
l^taat wieder zu seiner Beseitigung, so daß in Un-
garn zur Zeit kein kodifiziertes bürgerliches Recht
vorhanden ist. Entwürfe zu einzelnen Teilen eines
ungar. Civilgefetzbuchs wurden 1tt71 zum Allgemei-
nen Teil, 1887 zum Erbrecht veröffentlicht. Was das
bürgerliche Recht in Bosnien und der Herzegowina
angeht, so zeigen beide Länder in dieser Beziehung
noch am meisten, daß sie, wenn auch von Österreich-
Ungarn verwaltet, doch immerhin türk. Provinzen
sind. Im allgemeinen gilt nämlich noch türkisches,
also modernisiertes Mohammed. Privatrecht, mit sei-
nen vier Quellen (s. Fikh, Bd. 6), die man vereinigt
findet in dem "^luitekä." einer von Ibrahim Halebi
(gest. l54:>) herrührenden, reichhaltigen Sammlung
von Entscheidungen der hervorragendsten Juristen
aus der Rechtsschnle der sog. Hanefiten (s. d., Bd. 8).
Das Nult^kk, ursprünglich arabisch geschrieben,
wurde ins Türkische übersetzt, 18^4 im Auftrag der
Pforte neu herausgegeben und zwar mit der 1'<u>va,
d. h. den Entscheidungen seiner bedeutendsten Konl-
mentaloren ^cit Halebi. Das ^lult^kü. enthält anch
andere Rechtsgebicte (Straf-, Mlitärsteu errecht).
In seinem privatrechtlichen Inhalt, in dem es der
Gerichtsgebrauch fortbildet, ist es am wenigsten ver-
ändert, wenn immerhin auch in dieser Richtung
abändernde Gesetze ergangen sind <z. V. Gesetz vom
18. Juni 1867, das Fremden den bisher ihnen ver-
wehrten Besitz unbeweglicher Sachen erlaubte> und
die Ausarbeitung eines vollständigen Civilgesetz-
buches (NecIM6) auch bereits in die Wege geleitet
ist. Von dem allgemeinen türk. Privatrecht bestehen in
Bosnien und der Herzegowina zum Teil den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Abweichungen, die meist
auf Herkommen, teils auf Anordnung der neuen
Landesregierung beruhen. Beispielsweise bestimmt
sich das ganze Familien- und damit insbesondere
das Eherecht nach den Vorschriften der einzelnen
Religionsgesellschaften. Was das Handels- und
Wechsel recht angeht, so stehen in Österreich das
Deutsche Handelsgesetzbuch (s. Bd. 8) und die Deutsche
Wechselordnung in Kraft, in Ungarn gilt ein Han-
delsgesetz von 1875, ein Wechselgesetz von 1876,
nicht immer glückliche Modifikationen der deutschen
Gesetzbücher darstellend; in Bosnien gilt das Österr.
Handelsgesetzbuch und eine Wechselordnung vom
6. Nov. 1883. Im Gebiete des Civilprozeß-und
Konkurs rechts sind für Ungarn die Civilprozeß-
ordnnng von 1868 mit Novelle von 1881 und die
Konkursordmmg von 1881, für Bosnien und die Her-
zegowina die Civilprozehordnung vom 1. Sept. und
die Kontursordnung vom 1.Nov.1883zunennen. In
Österreich wird mit 1. Jan. 1898 eine neue Civil-
prozeßordnung (s. Civilprozeß), eine neue Iuris-
diktionsnorm (s. d.) und ein neues, bisherige parti-
kuläre Verschiedenheiten, insbesondere die westgaliz.
Gerichtsordnung von 1796 vollellds beseitigendes Ge-
richtsverfasjlingsgefetz <s. Gericht) in Kraft treten.
In strafrechtlicher Beziehung sind das österr.
Strafgesetz von 1852, das Ungar. Strafgesetzbuch
von 1878 und das Strafgesetz für Bosnien und die
Herzegowina von 1881 zu unterscheiden, letzteres
eine Nachbildung des
von 1855, damit aber, wie dieses auf dem österr.
Strafgesetz von 1852 beruhend, wenn auch mit
Abweichungen, die sich namentlich aus der beson-
dern Völker- und staatsrechtlichen Stellung der
beiden Länder (für den Hochverrat) und aus den
besondern Verhältnissen der Mohammedaner (für
das Verbrechen der Doppelehe) ergeben. -Parti-
kulär e s Recht innerhalb der einzelnen drei Nechts-
gebiete findet sich insbesondere hinsichtlich Ungarns.
Die Königreiche Kroatien und Slawomen genießen
gegenüber Ungarn eine verfassungsmäßige Auto-
nomie auf dem Gebiete der Iustizgesetzgebung mit
Ausnahme des Eeerechts, von der sie Gebrauch
machten, und ebenso gilt in Siebenbürgen partiku-
läres Recht. So gilt in diesen drei Ländern, wenn
auch mit mancherlei Abweichungen, das österr.
Gesetzbuch, in Slawonien und Kroatien außerdem
in)ch alle andern osterr. IustiPejetze und das österr.
Strafgesetz (alle als kroatisch - slawon. Gesetze),
in Siebenbürgen gilt in dieser Richtung österr.
Recht noch soweit, als nicht Ungarn seit 1867 selbst
diesbezügliche Gesetze erlassen hat. Es gilt also
z. B. in Siebenbürgen nicht österr., sondern ungar.
Strafrecht. - Vgl. Iettel, Handbuch des interna-
tionalen Privat- und Strafrechts mit Rücksicht auf
die Gefetzgebnngen Österreichs, Ungarns, Kroatiens
nnd Bosniens (Wien und Lpz. 1893); Die Stras-
gesetzaebung der Gegenwart, hg. von der interna-
tionalen kriminalistischen Vereinigung, Bd. 1.: Das
Strafrecht der Staaten Europas, hg. von von Liszt