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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Parsdorf - Patent
bände Berlins und anderer großen Städte zu Ge-
samtparochien zu gestalten, derart, daß gewisse Auf-
gaben der Einzelparochie verblieben, andere aber,
insbesondere Bau von Kirchen, Einrichtung neuer
Pfarrstellen, Anlegung von Friedhöfen u.dgl. hohe
finanzielle Aufwendungen erfordernde Unterneh-
mungen auf Grund befonderer Regulative als Auf-
gaben der Gefamtparochie erklärt wurden. Die
Organisation der Gesamtparochie erfolgte vermittelst
einer Verbandsvertretung, der sog. Stadtsynode,
dcr das Recht der kirchlichen Besteuerung, der Auf-
nahme von Anleihen, der Eingehung civilrecht-
licher Verbindlichkeiten u. s. w. übertragen wurde;
die laufenden Geschäfte sind von einem geschäfts-
führenden Ausschuß zu erledigen. Die Einrichtung
dieser Gesamtparochie hat sich in Berlin vorzüglich
bewährt und dazu beigetragen, daß eine ganze An-
zahl von neuen Kirchen (33 während der letzten
6 Jahre) gebaut werden konnten, wozu die Initiative
allerdings von dem Kirchenbauverein (s. d.) und in
ersterLinie von dem Oberhofmeister derKaiserin,Frei-
herrn von Mirbach, ausging. In andern Städten,
wie Magdeburg, Königsberg i. Pr., ist die Bildung
solcher Gesamtparochien in Vorbereitung.
Parsdorf, Dorf im Bezirksamt Ebersbcrg des
bayr. Reg.-Bez. Oberbayern, bat (1895) 1096 E.,
darunter 66 Evangelische, und ist bekannt durch den
Waffenstillstand 15. Juli 1800 zwischen dem franz.
General Moreau und dem österr. General Kray.
('H. Französische Ncvolutionskriege, Bd. 7.)
Paöic (spr. -schitsch), Nikola, serb. Staatsmann,
geb. 1846 in Zajeear, studierte an der technischen
Fakultät der Hochschule zu Belgrad, 1868-72 als
Staatsstipendiat am Polytechnikum in Zürich, stand
bis 1875 als Ingenieur im serb. Staatsdienste,
machte die Türkenkriege 1876-78 mit und ließ sich
dann in Pozarevac als Ingenieur nieder. Seit
1878 Abgeordneter, gründete er 1881 die radikale
Partei in der Skupschtina, mußte aber nach dem
Aufstand im Timokthal gegen König Milan (1883)
ins Ausland flüchten. Er wnrde vom Kriegsgericht
zum Tode verurteilt und lebte als Emigrant in Sofia,
Rumänien und Rußland. 1889 von der Regentschaft
amnestiert, kehrte P. nach Serbien zurück, wurde Prä-
sident der Skupschtina, Bürgermeister von Belgrad
und war von Febr. 1891 bis Aug. 1892 Minister-
präsident. Nach der Großjährigkeitserklärung des
Königs Alexander ging er 1893 als Gesandter nach
Petersburg, nahm aber nach dem Antritt des Mini-
steriums Nikolajevic' im März 1894 seine Entlas-
sung ; im Jan. 1897 wurde er zum Bürgermeister von
Belgrad ernannt. P. ist der Führer der radikalen
Partei in Serbien.
* Pastour, Louis, starb 28. Sept. 1895 zu
Garches bei Versailles.
Pastor, Ludwig, Geschichtsforscher, geb. 31. Jan.
1854 zu Aachen, studierte 1875 - 78 in Bonn,
Berlin und Wien Geschichte und habilitierte sich
1880 an der Universität Innsbruck, wo er 1886
außerord. und 1887 ord. Professor der allgemeinen
Geschichte wurde. Sein Erstlingswerk war eine
quellenmäßige Geschichte der "kirchlichen Neunions-
bestrebungen während der Regierung Karls V."
(Freiburg 1879), woran sich 1880 die Herausgabe
der im päpstl. Geheimarchiv entdeckten "Korrespon-
denz des Kardinals Contarini während seiner deut-
schen Legation" (Münster 1880) reihte. P.s Haupt-
werk ist eine auf den umfassendsten archivalischen
Forschungen (in Deutschland, Österreich, der Schweiz,
Frankreich, Spanien und Italien) beruhende "Ge-
schichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittelalters"
(Bd. 1-3, Freiburg 1886 fg.; 2. Aufl. 1891-95).
Das Werk ist vom kath. Standpunkt aus geschrieben
und bringt eine Fülle ungedruckten Materials. Es
wurde ins Französische, Italienische und Eng-
lische übersetzt. Besonderes Aufsehen erregte der
dritte Band, in welchem zum erstenmal sämtliche
ungedruckte Akten Alexanders VI. benutzt sind und
eine neue Erklärung der Meisterwerke Raffaels und
Michelangelos aus der Zeit Julius' II. gegeben
wird. Ferner veröffentlichte P. ein Lebensbild
Ianssens (5. Aufl., Freiburg 1892), dessen "Ge-
schichte des deutschen Volks" er ergänzte und zum
Teil neu herausgab. Auch ist P. seit 1891 Mit-
herausgeber des "Histor. Jahrbuchs der Görres-
Gesellschaft".
Pastoralhilfsgefellfchaft, Evangelische,
s. Evangelische Pastoralhilfsgesellschaft.
?Ä.to Äos vnoinos (spr. paht dä gnohm) von
Dr. Thomson, s. Geheimmittel.
^Patent. Wer seine Erfindung im Ausland
schützen will, muß sich ohne internationale Ab-
machungen daselbst einem vollständig neuen, d. h.
seine bisherigen Prioritätsrechte nicht achtenden
Patentverfahren unterziehen. Diesem Mangel suchte
die internationale Konvention (Union) zum Schutze
! des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 ab-
zuhelfen (s. Markenschutz, Bd. 11), insofern sie außer
einem internationalen Marken-,Firmen- und Muster-
schutz auch einen internationalen Patentschutz
anstrebt. Die Union hat bisher keine besondern prak-
tischen Erfolge gezeitigt. Die Verkehrs- und In-
dustrieverhältnisse und Rechtsvorschriften der betei-
ligten Staaten sind zu verschieden, als daß die Be-
stimmungen gleichmäßig wirken würden. Sodann ist
einer wirklichen Inanspruchnahme dieses interna-
tionalen Patentschutzes hinderlich, daß der Patent-
inhaber die Erfindung in allen Staaten, in denen
er seine patentierten Artikel einführen will, auch
ausbeuten muß. Aus diesen Gründen sind drei große
Staaten, Deutschland, Österreich-Ungarn und Ruß-
land, dem Verbände nicht beigetreten. Sie schließen
lieber Sonderverträge mit Einzclstaaten ab, wobei
es leichter möglich ist, die besondern Verhältnisse der
Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Hierher gehören,
was Deutschland angeht, die mit Österreich-Ungarn
(6. Dez. 1891), Italien (18. Jan. 1892) und der
Schweiz (13. April 1892) abgeschlossenen Verträge
über gegenseitigen Patent-, Marken- und Muster-
schutz. Dieselben bestimmen: 1) daß, wenn eine Er-
findung in dem einen Staat angemeldet ist und
binnen drei Monaten die Anmeldung auch in dem
andern Staate bewirkt wird, diese letztere Anmeldung
allen vorgehen soll, welche in diesem Staate zwar
früher, aber nach dem Zeitpunkt der Anmeldung in
dem erstgenannten Staat stattfanden, und daß durch
Umstände, welche nach diesem Zeitpunkt eintraten,
dem Gegenstand der Anmeldung die Neuheit in
den Gebieten des andern Teils nicht entzogen wer-
den; 2) daß die Einfuhr einer in dem einen Vertrags-
staat hergestellten Ware in den andern in dem letztern
nicht den Verlust des für die Ware gewährten Patent-
rechts nach sich ziehen soll; 3) daß zur Erhaltung des
P. in dem andern Vertragsstaat eine Ausbeutung
der Erfindung dortselbst nicht erforderlich ist (nur in
den Abkommen mit Italien und der Schweiz ausge-
sprochen). Dazu kommt der Handelsvertrag mit Ja-
pan vom 4. April 1896, dessen sofort mit dem Tage