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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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University extension - Unlauterer Wettbewerb
the middle ages (2 Bde., Oxford 1895); von Kaufmann, Die Geschichte der deutschen U., erschien 1896 in Stuttgart der 2. Band.
*University extension, s. Fortbildungskurse.
Unkel am Rhein, Flecken im Kreis Neuwied des preuß. Reg.-Bez. Koblenz, rechts am Rhein und an der Linie Köln-Niederlahnstein der Preuß. Staatsbahnen, ist Dampferstation und hat (1895) 766 E., darunter 58 Evangelische und 17 Israeliten, Post, Telegraph, kath. Kirche; Weinbau und Cementfabrikation.
*Unlauterer Wettbewerb. Im Gegensatz zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika hat sich das Deutsche Reich principiell nicht mit einer allgemeinen privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung des U. W. begnügt, sondern neben dem Satze des Bürgerl. Gesetzbuchs (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s. Schadenersatz sowie auch Arglist, Bd. 1), einige Hauptarten des U. W. durch das Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 (in Kraft getreten 1. Juli 1896; s. Geschäftsgeheimnis) geordnet.
1) Firmen- und Namenmißbrauch. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besondern Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer rechtsmäßig bedient, ist diesem schadenersatzpflichtig und außerdem kann Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Benutzungsweise erhoben werden.
2) Herabsetzung der Konkurrenten (Betriebs- und Kreditschädigung, Anschwärzung, dénigrement). Den gleichen Nachteilen unterliegt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines andern, über Waren oder gewerbliche Leistungen eines andern unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, es müßte denn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse haben, eine Ausnahme, die zum Schutze der geschäftlichen Auskunfterteilung gemacht ist. Auch noch strafrechtlich wird auf Antrag die Betriebsschädigung bei bewußter Unwahrheit der Behauptung geahndet (Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahr).
3) Reklameschwindel. Wer in Mitteilungen, welche für einen größern Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über Beschaffenheit, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren (auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen) oder gewerblichen (auch landwirtschaftlichen) Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck
des Verkaufs unrichtige Angaben thatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden, und zwar von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (z. B. Vereinen zur Bekämpfung der Auswüchse in Handel und Verkehr), die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Der Käufer der Ware ist nur nach allgemeinen Normen, insbesondere nach dem genannten §. 826 des Bürgerl. Gesetzbuchs geschützt. Außerdem besteht ein Anspruch der erwähnten Gewerbetreibenden auf Schadenersatz gegen denjenigen, der die Angaben machte, wenn er ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte, und gegen Redacteure, Verleger, Drucker und Verbreiter von periodischen Druckschriften, wenn sie die Unrichtigkeit kannten. Den Angaben thatsächlicher Art sind bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Um raschen Schutz zu gewähren, ist bei jeder Glaubhaftmachung einstweilige Verfügung vom Richter zu erlassen. Bestrafung (bis zu 1500 M., bei Rückfall daneben oder statt dessen mit Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten) findet auf Antrag statt, wenn die Angaben über Beschaffenheit der Ware u. s. w. wissentlich unwahr und zur Irreführung geeignet sind. (S. auch Privatklage.)
4) Quantitätsverschleierung. Solche ist insbesondere in der Weise üblich, daß man bei Waren, welche das Publikum in kleinen Abteilungen (Gebinden, Lagen, Strähnen) von herkömmlichem Gewicht zu kaufen pflegt, stillschweigend das Gewicht der Abteilungen verringert und durch den dann möglichen niedrigern Preis den Anschein erweckt, als verkaufe man billiger als andere; sie kommt hauptsächlich bei Garn, Seife, Stearinkerzen, Stahlfedern, Bier vor. Um dem wechselnden Bedürfnis zu entsprechen, ist hier der Bundesrat ermächtigt, festzusetzen, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf Ware oder Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl u. s. w. gewerbsmäßig feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlung wird mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft.
Demjenigen, welcher im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, wird der Schutz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 nur dann und insoweit zu teil, als in dem Staate seiner Hauptniederlassung deutsche Gewerbetreibende entsprechenden Schutz genießen. - Ausgaben des Gesetzes vom 27. Mai 1896 von Grünwald (Münch. 1896), Bachem und Roeren (Lpz. 1896), Allfeld (Münch. 1897).
In Österreich, Ungarn und der Schweiz hat man ebenfalls den Weg der Specialgesetzgebung eingeschlagen. In Österreich ist durch die Gewerbenovelle vom 15. März 1883 (§§. 41 fg.) schon dem Firmen- und Namenmißbrauch in Kreisen der Gewerbetreibenden entgegengetreten worden. Zum Unterschied vom deutschen Recht wird nicht bloß auf Antrag des Geschädigten, sondern von Amts wegen mit Strafverfolgung eingeschritten, wenn sich jemand eines ihm nicht zustehenden Namens oder nicht seines vollen Vor- und Zunamens in seinem Gewerbebetrieb bedient, falls er nicht durch Eintragung seiner Firma hierzu berechtigt ist. Es kann in dieser Weise zum Schutze des Publikums selbst dann vorgegangen werden, wenn der Gewerbetreibende sich des fremden Namens mit Zustimmung des Berechtigten bedient. Schon nach der genannten Novelle ist auch verboten, sich Auszeichnungen beizulegen, die einem