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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verrat - Vestibule Trains
westl. Teile. 1694 stieg die Granitproduktion anf
0,9 Mill. Doll., die Schiefergewinnung in Rutland
County auf 658000 Doll. und die Kalksteinprodut-
tion auf 0,4 Mill. Doll.
^Verrat. Ahnliche Gesetze wie das NeichZgesetz
vom 3. Juli 1893, betreffend den V. militärisch er
Geheimnisse, sind auch in andern Ländern zur
Bekämpfung der Spionage in Friedenszeiten er-
lassen oder entworfen worden. So in Italien (§. 110
des Ital. Strafgesetzbuchs), in Osterreich, England,
Rußland (Strafen: Verbannung, Zwangsarbeit,
Gefängnis, Festungshaft) und in Frankreich das Ge-
setz vom 18. April 1886 (s. Spion, Bd. 15).
^Verurteilung, bedingte. Aus der 15.Jan.
1896 dem Reichstag vom Reichsjustizamt vorge-
legten Zusammenstellung ausländischer Gesetze er-
geben sich zwei Systeme bedingter V. Nach dem
amerikanisch-englischen, zuerst (1878) in Boston
i Massachusetts) eingeführten System wird dem Na-
men entsprechend der Urteilsspruch ausgesetzt, nach
dem belgisch-französischen, auch in Luxemburg, Por-
tugal (Gesetz vom 6. Juli 1893) und Norwegen (Ge-
setz vom 2. Mai 1894) geltenden wird dagegen ver-
urteilt und nur der Strafvollzug ausgesetzt, aber
dennoch bei Bewährung innerhalb der gegebenen
Frist die Sache so angesehen, als wäre eine V. nicht
erfolgt; nur in Norwegen lediglich, als wäre die
Strafe verbüßt. Das amerik.-engl. System stellt
Garantien dafür auf, daß der Vorteil der bedingten
V. wirklich nur dem zu gute kommt, der sich während
der Bewährungsfrist wohl verhält. In Amerika wird
der mit der Probezeit (prodation) Begünstigte einer
Polizeiaufsicht besonderer Beamten (proimtion ok-
iicer") unterstellt und auch ohne daß er eine neue
strafbare Handlung begeht, wenn er sich nur schlecht
führt, verhaftet und wirklich verurteilt. Ebenso wird
in England dem Begünstigten die Verpflichtung zu
Wohlverhalten, gewöhnlich unter Bürgschaftslei-
stung auferlegt, wenn er auch nicht obrigkeitlich über-
wacht wird; denn die Bürgschaft, welche wohlthätige
Gesellschaften für ihn dem Richter gegenüber über-
nehmen, ist privater Natur. Nach belg.-franz.
System wird der bedingt Verurteilte während der
Probezeit sich selbst überlassen; er kann thun und
treiben, was er will, wenn er nur während dieser
Zeit keine neue V. wegen Verbrechens oder Ver-
gehens ersährt. Darum zeigt auch das belg. System,
unparteiisch betrachtet, bis jetzt wenig Erfolg. Die
Rückfallsstatistik zeigt seit dem Gesetz vom 31. Mai
1888 keine Rückgänge. 1883-87 kamen anf das
Jahr durchschnittlich 2057 rückfällige Verbrecher (1
auf 73,i? Verurteilte oder35,i auf 100000 E.), 1888
-92 durchschnittlich 2524 (1 auf 71,24 Verurteilte
oder 41,7 auf 100 000 E.). Die Zahl der zu sechs
Monaten Gefängnis Verurteilten, die allein die
Gunst bedingter V. erfahren können, ist nicht zu-
rückgegangen (1884: 19000, 1890: 36000, 1894:
42000). Durch Gesetz vom 27. Juni 1895 hat Art. 9
des belg. Gesetzes vom 31. Mai 1888 in einer Rich-
tung eine authentische Interpretation erhalten. Die
engl. Kolonien, in welchen das engl. System ein-
geführt ist, sind Canada, Neuseeland, Queensland,
Victoria (Australien), Westaustralien, Neusüdwales.
Für ganz Massachusetts gilt die bedingte V. obli-
gatorisch nach Gesetz vom 28. Mai 1891.
IndenVorentwurs eines Schweiz.Strafgesetzbuchs
von 1896 ist das belg. System unter dem richtigern
Namen Einstellung des Strafvollzugs auf-
genommen worden. Art. 50 sagt: "Wird jemand
zu einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Mo-
naten verurteilt, der bisher weder in der Schweiz
noch im Ausland eine Freiheitsstrafe wegen Ver-
brechens erstanden hat, fo kann das Gericht den
Strafvollzug ihm gegenüber einstellen, wenn er die
That nicht aus niedriger Gesinnung begangen und
den daraus entstandenen Schaden, soweit es in
seinem Vermögen stand, ersetzt hat und anzunehmen
ist, er werde kein Verbrechen mehr begehen. Begeht
der Verurteilte innerhalb fünf Jahren nach Ein-
stellung des Strafvollzugs ein Verbrechen, so hat
er auch die Strafe, deren Vollzug eingestellt war,
zu erstehen; andernfalls fällt diefelbe weg." Ebenso
war die bedingte V. des belg. Systems in den österr.
(^trafgesetzentwurf vom 1.1891 aufgenommen wor-
den. (E. auch Kriminalpolitik.)
In Deutschland, wo angesichts der Strafprozeß-
ordnung die bedingte V. nur im Wege der Reichs-
gesetzgebung eingeführt werden könnte, ist der Zweck
der bedingten V. durch die von Landeswegen im
Verwaltungswege eröffnete Möglichkeit einer be-
dingten Begnadigung, d. h. dadurch zu errei-
chen verfucht worden, daß unter Gewährung von
Strafaufschub bei Wohlverhalten wäbrend längerer
Zeit Begnadigung in Aussicht gestellt wird. Es
besteht hier also nicht, wie bei der bedingten V., im
Falle des Wohlverhaltens eine staatliche Pflicht, die
Strafe zu erlassen. Den Anfang machte die sächf.
Regierung mit Verordnung vom 25. März 1895;
danach sollendie Etrafvollstreckungsbebördenin allen
Fällen, in denen jugendliche Personen, d. b. solche im
Alter von 12 bis 18 Jahren, zu Freiheitsstrafen ver-
urteilt worden sind, prüfen, ob wegen Erwirkung eines
längern Auffchubs der Strafvollstreckung zum Zweck
der Ermöglichung einer Bewährung durch gute
Fübrung Bericht an das Justizministerium zu er-
statten fti. Bewilligt der Minister den Strafauf-
schub, so ist nach Ablauf der Frist zu berichten, ob
der Verurteilte sich gut gefübrt hat. In diesem
Falle wird wegen der Begnadigung das Geeignete
veranlaßt. Das Verfabrcn findet ausnahmsweise
auch gegenüber Erwachsenen statt. In ähnlicher
Weise ist in Preußen durch königl. Erlaß vom
23.Okt.1895 dem Iustizminister die Ermächtigung zur
Bewilligung von Strafausfetzungen an solche Ver-
urteilte erteilt worden, hinsichtlich deren bei längerer
guter Führung eine Begnadigung in Aussicht ge-
nommen werden kann. In Betracht gezogen sind
vornehmlich erstmalig verurteilte jugendliche Per-
sonen, gegen welche nicht auf eine längere als sechs-
monatige Strafe erkannt ist. Auch in Bayern ist die
bedingte Begnadigung (Erlaß vom 15. Jan. 1896),
Württemberg (Erlaß vom 24. Jan. 1896), in beiden
bei Urteilen auf Freiheitsstrafen nur bis zu 3 Mo-
naten, ferner in Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwe-
rin, Elsaß-Lothringen, Sachsen-Coburg-Gotha,
Sachsen-Meiningen, Hamburg, Bremen eingeführt.
Vgl. L. George, I)u 8iii-8i8 conäitionnsi k. I'exü-
cntion äs 1a p6in6 6t äß 1^ liderte conäitionueiik
(Par. 1895); Mitteilungen der internationalen krimi-
nalistischen Vereinigung, Bd. 5 (Berl. 1896).
^Vervielfältigungsapparate. Als neuere
Konstruktionen sind besonders der Mimeograph
(s. d.) und der Schapiroarapb (s. d.) zu erwähnen.
Verwaltungsvereine, internationale, s.
Internationale Unionen. ^Aktionsradius.
Verwendungsbereich, im Seekriegswesen, s.
Vsstidnio Irwins (engl., spr. westibjuhl
trehns), s. Eisenbabnzüge.