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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

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Der Deutsche Zolltarif

(Gesetz vom 15. Juli 1879)

Reichsgesetzblatt Seite 207.

Der Zolltarif, welchen das Deutsche Reich aus dem Zollverein übernommen hatte, genügte unter den veränderten Verhältnissen weder in finanzieller, noch in volkswirtschaftlicher Beziehung den berechtigten Anforderungen.

An Stelle des alten Zollvereins, welcher kein eigenes Finanzbedürfnis gehabt hatte, war 1871 das Deutsche Reich getreten, dessen Staatshaushalt ansehnliche und sich immer steigernde Ausgaben erheischte. Die erforderlichen Mittel durch Erhöhung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten aufzubringen, stieß immer mehr auf Schwierigkeiten, je größer die Bedürfnisse des Reichs wurden, denn die direkte Steuerkraft der Bevölkerung war durch die Landes- und Kommunalsteuern bereits derart angespannt, daß eine Vermehrung der direkten Steuern nicht in Aussicht genommen werden konnte.

Seit den sechziger Jahren waren infolge des Abschlusses von Handelsverträgen - hauptsächlich desjenigen mit Frankreich - die meisten Tarifsätze derart erniedrigt worden, daß der deutsche Markt den fremden Waren ungehindert offen stand. Wenn nun auch die inländische Industrie in den meisten Zweigen genügend erstarkt war, um jede Konkurrenz auf dem Weltmarkte ertragen zu können, so mußte dieselbe doch, wie sich namentlich später zeigte, dadurch hart getroffen werden, daß von 1875 an der Export infolge einer Handelskrisis stockte, während sie in der Heimat der fremden Konkurrenz schutzlos gegenüber stand. Der Absatz nach dem Auslande wurde außerdem dadurch erschwert, daß Rußland vom 1. Januar 1877 ab die Zollgefälle in Gold erhob, Österreich und Italien ihre Tarife erhöhten, und Frankreich, trotz seiner bis dahin schon hohen Zölle, Miene machte, das Gleiche zu thun (Tarif vom 7. Mai 1881), Amerika aber seine abschreckend hohen Zölle beibehielt. Es erübrigte deshalb nur, der inländischen Industrie durch Schutzzölle zu Hilfe zu kommen und ihr dadurch auf dem inländischen Markte einen Vorzug vor der ausländischen Konkurrenz zu gewähren.

Die im Hinblick auf die Tarife andrer Länder mäßig zu nennende Erhöhung der Zollsätze verfolgte mithin den Zweck, neben der Beschaffung der für die Selbständigkeit des Reiches erforderlichen Geldmittel der Industrie die erbetene Fürsorge angedeihen zu lassen.

Der gegenwärtige deutsche Zolltarif - Gesetz vom 15. Juli 1879 - ist in seiner Gesamtheit seit dem 1. Januar 1880 in Kraft, doch wurden schon vom 15. Juli 1879 ab, teilweise sogar schon früher, gleich nach Annahme der betreffenden Tarifsätze durch den Reichstag in der zweiten Lesung, von mehreren Einfuhrartikeln (Tarifnummern 6, 14, 15, 23, 25 mit Ausnahme der Mühlenfabrikate, 26 c, 29, 37 und 39) die neuen, höheren Zollsätze erhoben.

Der Tarif ist nach dem Alphabet geordnet, um das Auffinden der betreffenden Gegenstände zu erleichtern. Die Berechnung der Zölle geschieht mit wenigen Ausnahmen nach dem Gewicht, und zwar ist als Einheitssatz 100 kg angenommen worden. Die Gewichtszölle werden bei den Waren, für welche der Zoll 6 Mk.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 670.