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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

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Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Der Deutsche Zolltarif'

Anmerkung: Fortsetzung von Nummer 8)

Gegenstände, welche für Bibliotheken und andre wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.

9. Altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Wert hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem andern Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.

10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrat zu erlassenden näheren Bestimmungen.

Sodann ist zu erwähnen, daß für das zum Absatz nach dem Auslande bestimmte Getreide, sowie für Bauholz, Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß, zulässig sind. Ebenso werden für Mühlenfabrikate Erleichterungen dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Zoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird.

Bei Anwendung des Tarifes ist noch folgendes zu beachten. Für die aus verschieden tarifierten Bestandteilen zusammengesetzten Waren bestimmt sich, sofern die Waren nicht zu den Kurzwaren zählen oder nicht besondere Ausnahmen ausdrücklich festgesetzt sind, die Hauptnummer des Tarifes nach dem Materiale desjenigen Bestandteiles, welcher der Ware ihren vorherrschenden Charakter als Blei-, Eisen-, Papier-, Stroh-, Stein-, Glas-, Holz-, Kupfer-, Leder- etc. Ware verleiht, und zwar ist die Klassifikation nach Maßgabe der in der betreffenden Tarifnummer genannten Verbindungen vorzunehmen.

Gegenstände, welche nur ganz unwesentliche Bestandteile zusammengesetzter Waren bilden, ingleichen alle solche, welche lediglich zur Befestigung oder Verbindungen einzelner Bestandteile dienen, wie: Nägel, Nieten, Schrauben, Häftel, Schlösser, Schließhaken, Reifen, Beschläge, Gewinde, Riegel, Schlüssel, Bänder, Fäden, Schnüre, Gurte, Riemen, Stricke etc. bleiben bei der Tarifierung außer Betracht, und es sind die Waren nach demjenigen Tarifsatze zu behandeln, welchem sie ohne das Vorhandensein jener nebensächlichen Verbindungen nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zufallen würden.

Mechanische Gemenge aus verschieden tarifierten Bestandteilen sind dann, wenn für dergleichen Gemenge als solche ein besonderer Zollsatz nicht vorhanden ist, nach demjenigen Zollsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der am höchsten belegte Bestandteil des Gemenges angehört, sofern dieser nicht in einer, nach dem Ermessen der Zollbehörde für unerheblich zu erachtenden Menge vorhanden ist.

Insoweit nicht besondere Ausnahmen in einzelnen Fällen ausdrücklich festgesetzt sind, hat bei der Verzollung der Waren der Umstand außer Berücksichtigung zu bleiben, ob die betreffenden Waren neu oder gebraucht sind.

Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Reichsgrenzen und die Grenzen des deutschen Zoll- und Handelsgebietes, für welches der Zolltarif gilt, nicht vollständig zusammenfallen. Von der Zollgrenze sind zur Zeit noch ausgeschlossen die freien Städte Hamburg und Bremen mit dem größten Teil ihrer Gebiete, Altona, Geestemünde, Brake, sowie einige Elbinseln in der Nähe von Hamburg, ferner die Insel Reichenau im Bodensee und mehrere badische Höfe an der schweizerischen Grenze.

Dagegen sind in die Zollgrenze des Reichs durch Verträge eingeschlossen das Großherzogtum Luxemburg und die österreichische Gemeinde Jungholz.