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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Baumwolle

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Baumwolle

Mark

2. zweidrähtiges, roh

α) bis zur Nr. 17 englisch 15

β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch 21

γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " 27

δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " 33

ε) über Nr. 79 englisch 39

Tara: F u. Ki 14, Kö 13, B 3.

3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt

α) bis zur Nr. 17 englisch 24

β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch 30

γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " 36

δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " 42

ε) über Nr. 79 englisch 48

Tara: F u. Ki 18, Kö 13, B 3.

Bemerkung: Es bestehen zwei verschiedne Systeme, nach welchen die Nummer baumwollener Garne bestimmt wird, das englische und das französische (metrische). Die englische Nummer ist diejenige Zahl, welche angibt, wie oft das Gewicht eines einfachen rohen Fadens von 840 Yards = 786 m Länge (eines Schnellers) in 1 Pfund englisch = 453,59 g enthalten ist, wogegen die metrische Nummer das Verhältnis des Gewichts eines einfachen rohen Fadens von 1000 m Länge (eines metrischen Schnellers) zu 500 g ausdrückt.

Das der Zollklassifizierung zu Grunde liegende System ist das englische. Die Garnnummer englisch oder metrisch wird gefunden, indem man das in Grammen festgestellte Gewicht von

1 Schneller englisch in 453,59 g (= 1 Pfd. englisch), bzw. von

1 Schneller metrisch in 500 g dividiert.

Die metrische Nummer wird durch Multiplikation mit 1,18 in die entsprechende englische Garnnummer verwandelt. Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß zur Erhebung der Staffelzölle nur gewisse Zollstellen ermächtigt sind, während die übrigen Ämter stets die bezüglichen, für die über Nr. 79 liegenden Garne ausgeworfenen Tarifsätze zu berechnen haben.

4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt 48

Tara: Wie bei 3. Auf Holzrollen in Kisten von mehr als 200 kg Bruttogewicht 14.

5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch akkomodierter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden 70

Tara: Ki 16, B 3.

6. Dochte, ungewebte 24

Tara: Wie bei 3.

d) Waren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder andern, unter Nr. 41 genannten, Tierhaaren:

1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Samte; Tüll, roh und ungemustert 80

2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretiert, mit Ausschluß der aufgeschnittenen Samte 100

3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaren; Posamentier- und Knopfmacherwaren; auch Gespinste in Verbindung mit Metallfäden 120

4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretiert 230

5. alle undichten Gewebe, wie Jakonett, Muselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind 200

6. Spitzen und alle Stickereien 250

Tara zu d 1 bis 6: F u. Ki 18, B 7.