Schnellsuche:

Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Blei - Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren

675

Blei - Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren

Mark

Bemerkungen. Undichte Gewebe sind solche, bei denen der Zwischenraum zwischen je zwei Kett- oder Schußfäden mehr beträgt, als die Dicke eines dieser Fäden. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere mit schwächeren Fäden ab, so sind die schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraums maßgebend.

Als Gardinenstoffe werden solche bobbinetartige oder überhaupt undichte Baumwollengewebe behandelt, welche in der Regel broschierte Muster zeigen und meist an einer oder beiden Längenseiten mit broschierten oder languettierten saum- oder kantenartigen Rändern versehen sind.

Anmerkungen zu d:

1. baumwollene Fischernetze, neu 3

2. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 cm lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen etc. verwendet werden, auch in Verbindung mit andern Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden 10

Tara: Ki 13, Kö 9, B 6.

3. rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlaubnisschein unter Kontrolle, ingleichen Schmirgeltuch frei

Bemerkung. Baumwollene Netze andrer Art als Fischernetze, z. B. Vogel-, Jagd-, Pferde- etc. Netze, fallen unter Nr. 2 d 3.

3. Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn legiert, und Waren daraus:

a) rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber- und Goldglätte frei

b) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften 3

c) grobe Bleiwaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack; Draht 6

3 d) feine Bleiwaren, auch lackierte; ingleichen Bleiwaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24

Tara: F u. Ki 20, Kö 13.

4. Bürstenbinder- und Siebmacherwaren:

a) grobe:

1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 4

2. andre, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 8

Tara: F u. Ki 16, B 6.

b) feine, auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24

Tara: F u. Ki 20.

Bemerkung. Zu Nr. 4 a 1 gehören grobe Besen und Bürsten aus Bast, Stroh, Wurzeln, Binsen, geschälten oder ungeschälten Ruten; Pinsel aus vegetabilischen Fasern u. dgl. Zu Nr. 4 a 2 gehören grobe Besen und Bürsten aus Borsten oder Haaren; grobe Siebe mit Böden von Holzspan oder Eisendraht; Federbesen aus ungefärbten Federn u. dgl. Zu Nr. 4 b gehören feine Bürsten und Besen; Haarbüsche; Haarpinsel; Haarsiebe u. dgl.

5. Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren:

a) Äther aller Art, Chloroform, Kollodium; ätherische Öle, mit Ausnahme der nachstehend unter b und i begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Ölfirnis; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten; Blei-, Rot- und Farbenstifte; Zeichenkreide 20

Tara: Ki 16, Kö 9, B 6. Für Fässer mit trocknem Inhalt wird die gleiche Tara wie für Kisten gewährt.