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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Holz und Schnitzstoffe

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Holz und Schnitzstoffe

Mark

13. Holz und andre vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waren daraus:

a) Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei

Bemerkung. Hierher gehören z. B. Späne von Holz, Zapfen von Nadelhölzern, Rohr, Stein- und Kokosnüsse, Hörner und Knochen als Schnitzstoffe, roher Bernstein, rohe Muschelschalen u. dgl.

b) Holzborke und Gerberlohe 0,50

Bemerkung. Dahin gehören Eichen-, Birken-, Buchen-, Erlen-, Tannen- etc. Rinden, auch gemahlen, sowie ferner zerkleinerte Mimosarinde und Quebrachoholz. (Rinden zum Medizinal- und Gewerbegebrauch s. Nr. 5 i.)

c) Bau- und Nutzholz:

1. roh oder bloß mit der Axt vorgearbeitet 0,10

oder 1 Festmeter 0,60

Bemerkung. Bau- und Nutzholz ist beim Eingang zu Wasser und auf dem Landwege in der Regel nach dem Rauminhalt, beim Eingang mit der Eisenbahn nach Wahl des Zollpflichtigen entweder nach dem Rauminhalt oder nach dem Gewicht zu deklarieren, bzw. zu verzollen.

2. gesägt oder auf anderm Wege vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Säg- oder Schnittwaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe 0,25

oder 1 Festmeter 1,50

Bemerkung. Zur Förderung des Handels mit dem Auslande sind für das der Nr. 13 c angehörende Holz Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen, auch kann von der Umschließung der Lagerräume abgesehen werden. Unter Nr. 13 c 2 gehören z. B. Bretter, einschließlich der Zigarrenkistchenbretter, Eisenbahnschwellen, Latten, Brunnenröhren, Schindeln u. dgl. - Bretter, welche auf einer oder beiden Seiten abgehobelt sind, fallen unter Nr. 13 d.

d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der furnierten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaren, weder gefärbt, gebeizt, lackiert, poliert, noch gefirnist; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes 3

Bemerkung. Das amtliche Warenverzeichnis verweist hierher auch Waren aus animalischen und vegetabilischen Schnitzstoffen, nämlich Celluloid, Ebonit (nicht aus Kautschuk), Elfenbein und Muschelschalen in rohen ungeschliffenen, bzw. bloß geschnittenen Platten, plastische Kohle in Tafeln und ähnliche.

e) Holz in geschnittenen Furnieren; unverleimte, ungebeizte Parkettbodenteile 6

Bemerkung. Dünn geschnittene Bretter von weniger als ¼ cm Stärke werden als Furniere behandelt. Ausgenommen hiervon sind Zigarrenkistenbretter.

f) hölzerne Möbel und Möbelbestandteile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Teilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andre Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaren, welche gefärbt, gebeizt, lackiert, poliert, gefirnist oder auch in einzelnen Teilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch furnierte Parkettbodenteile, uneingelegt; grobes ungefärbtes Spielzeug; Fischbein in Stäben 10

Grobe Korkwaren (Streifen, Würfel- und Rindenspunde) 5

Tara: F u. K 16, B 6.