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Hopfen - Instrumente
Mark
Bemerkung. Ausstattungen einzelner Teile von Möbeln mit Leder, Kautschuk, Zeugstoffen, Wachstuch, Gurten, z. B. der Beschlag der Platte eines Schreibtisches mit Leder, die Ausfütterung von Kästen in Tischen mit Zeugstoff, werden bei der Tarifierung außer Rücksicht gelassen. Hierher gehören grobe Holzwaren, sofern sie gefärbt, gebeizt, gefirnist, lackiert oder poliert sind; ferner grobe Holzwaren in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem oder bloß geschwärztem Leder, Glas, gewöhnlichen Steinen, Fayence oder Porzellan. Z. B. Fässer mit eisernen Reifen, Fensterrahmen mit eingesetzten Glasscheiben.
13 g) feine Holzwaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffenen Waren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 30
Korkstopfen, Korksohlen und Korkschnitzereien 10
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 9. Für Korkstopfen B 5. Für vorgerichtete Hornstäbe Ki 18.
Bemerkung. Hierher gehören z. B. Bildschnitzerarbeiten, Billardqueues, Damenbretter mit ausgelegter Arbeit, Zigarrenspitzen, Furniere mit eingelegter Arbeit oder eingepreßten Verzierungen, Holzmosaikwaren, Holz- und Rosenperlen, nicht ganz grobes Spielzeug, Korbmöbel u. dgl.
h) gepolsterte Möbel aller Art:
1. ohne Überzug 30
2. mit Überzug 40
Tara: F u. Ki 16, Kö 13, B 6.
Bemerkung. Hierzu gehören auch überzogene Billards und dergleichen Billardteile.
14. Hopfen vom Bruttogewicht 20
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
1. musikalische 30
Tara: F u. Ki 23, B 9.
Bemerkung. Als musikalische Instrumente sind auch solche, deren Benutzung eine besondere Fertigkeit nicht voraussetzt, z. B. Pfeifen u. dgl., sowie alles dergleichen Spielzeug zu behandeln. - Futterale und Überzüge zu musikalischen Instrumenten werden zum Nettogewicht gerechnet.
2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische frei
Bemerkung. Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind solche Gegenstände, welche als Spielwerke, als Schmuck- oder Nipptischsachen dienen, z. B. Kompasse als Berloquen, Nippfiguren mit Thermometern. Ebenso sind die nur mittelbar in der Chirurgie, Physik etc. gebrauchten Gegenstände, z. B. Bandagen, Operationsstühle, Retorten, Filtrierapparate, nach Beschaffenheit des Materials zollpflichtig. - Etuis, in denen optische etc. Instrumente eingehen, sind mit letztern zollfrei zu lassen.
b) Maschinen:
1. Lokomotiven; Lokomobilen 8
Bemerkung. Auch Teile von Lokomotiven und Lokomobilen, einschließlich der dazu gehörenden Dampfkessel, werden wie jene verzollt. - Schutzdecken, in welchen Lokomotiven und andre Maschinen (Nr. 15 b 2) eingehen, und welche durch Zuschneiden etc. nach diesen geformt sind, werden zusammen mit denselben nach den für Maschinen geltenden Tarifsätzen verzollt.