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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Kleider und Leibwäsche

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Kleider und Leibwäsche

Mark

b) Kautschukfäden außer Verbindung mit andren Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschukplatten; aufgelöster Kautschuk 3

c) grobe Waren aus weichem Kautschuk, unlackiert, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaren, alle diese Waren auch in Verbindung mit andern Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschukfäden 40

Tara: F u. Ki 16, Kö 13, B 6.

Bemerkung. Hierher gehören grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaren; fertige Waren aus hornisiertem Kautschuk, Ebonit und Xylonit, z. B. Kämme, Löffel, Peitschen mit Schnüren aller Art etc.; alle übersponnenen Kautschukfäden. Sodann sind durch das amtliche Warenverzeichnis noch hierher verwiesen: Platten aus weichem Kautschuk mit eingewalzter Leinwand, Piston-Packing und Schläuche aus Kautschuk in einer Wandstärke von mehr als 4 mm mit Unterlagen von Zeugstoffen, sowie Schläuche von mit Kautschuk getränkten Zeugstoffen. - Hanfschläuche mit Kautschuk überzogen oder getränkt, außer Verbindung mit andern Materialien, fallen unter Nr. 17 e Anm. 2.

d) feine Waren aus weichem Kautschuk, lackiert, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 60

Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6.

Bemerkung. Als gefärbter oder lackierter Kautschuk wird nur solcher behandelt, auf dessen Oberfläche Farbe oder Lack aufgetragen ist, nicht aber der vulkanisierte oder der in der Masse gefärbte.

e) Gewebe aller Art mit Kautschuk überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder mit eingeklebten Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit andern Spinnmaterialien; Strumpf- und Posamentierwaren in Verbindung mit Kautschukfäden 90

Tara: Ki 13, Kö 9, B 6.

Anmerkungen zu e:

1. Kautschukdrucktücher für Fabriken, Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnisschein unter Kontrolle frei

2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen in Verbindung mit Kautschuk 24

Tara: F u. Ki 16, Kö 13, B 6.

18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaren:

a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider 900

Tara für Nr. 18 a bis c: Ki 20, Kö 11, B 9.

Bemerkung. Als Putzwaren sind alle diejenigen Artikel des Putzwarenhandels anzusehen, welche aus Zeugstoffen bestehen, die durch Nähen oder in andrer Weise weiter verarbeitet sind, gleichviel, ob dieselben zum unmittelbaren Gebrauch fertige oder vorläufig nur in eine gewisse Form gebrachte Gegenstände bilden, z. B. ganz oder teilweise genähte Kragen, Schleier etc.; ferner Façonwaren aus Spitzen und Tüll, wenn sie noch eine weitere Bearbeitung durch Nähen und dgl. erhalten haben, und der Zollsatz für Spitzen nicht höher ist. - Außer den Kleidern gehören zu Nr. 18 z. B. applizierte Stoffe, Gürtel, Hauben, Korsetts, Plisséstreifen, Rüschen; ferner Taschentücher, Schürzen, Strumpfwaren und Wäsche, insofern diese letztern noch durch Ausputz oder Stickerei wesentlich vervollkommnet sind. - Nur zugeschnittene oder abgepaßte Zeugstoffe, auch wenn sie gesäumt sind, werden nicht als Kleider und Putzwaren angesehen, sondern wie der dazu verwendete Zeugstoff verzollt. - Bei Kleidern, welche zum Verkauf eingehen, ist es auf die Tarifierung ohne Einfluß, ob sie neu oder gebraucht sind.