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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Kurze Waren

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Kurze Waren

Mark

Bemerkung. Hierher gehören: 1. alle groben Waren aus Kupfer und gegossenem Messing in Verbindung mit andern Materialien, als unpoliertem oder unlackiertem Holz oder dergleichen Eisen; 2. nicht grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3 gehören; 3. polierte oder lackierte Kupfer- oder Messingwaren; 4. alle Waren aus Messingblech, auch in Verbindung mit andern Waren, mit Ausschluß jedoch der Röhren, sowie der unter Nr. 19 d 3 fallenden vernickelten oder feiner vernierten Blechwaren; 5. die nicht zu den feinen, insbesondere nicht zu den Luxusgegenständen zu rechnenden Waren aus Alfenide, Bronze, Tombak und ähnlichen Legierungen, alle diese Waren jedoch nur dann, wenn sie außer Verbindung mit edlen Metallen, Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet, Schildpatt etc. (Tarif Nr. 20) sind.

3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tombak und ähnlichen Legierungen; feine vernierte Messingwaren, auch in Verbindung mit andern Materialien; alle diese Waren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 60

Bemerkung. Unter feinen Waren im Sinne vorstehender Tarifnummer sind alle Gegenstände des Luxus, sowie diejenigen Waren zu verstehen, welche verniert, lackiert, poliert, ciseliert, guillochiert, ornamentiert oder von getriebener Arbeit sind. Dagegen fallen fein gearbeitete Schmuck-, Toiletten- und Nipptischsachen aus Aluminium oder vernierten andern Metallen unter Nr. 20 b.

20. Kurze Waren, Quincaillerien etc.:

a) Waren, ganz oder teilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber 600

Tara für Nr. 20 a, b u. c: F u. Ki 20, Kö 13, B 9.

b)

1. Waren, ganz oder teilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter und Schildpatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder andern edlen Metallen 200

Bemerkung. Waren der vorstehend genannten Gattungen fallen dann unter die Nr. 20 a, wenn sie mit edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen verbunden sind und diese Verbindung nicht lediglich eine unwesentliche Zuthat bildet. - Waren, welche mit Bernstein, Elfenbein, echt vergoldeten oder versilberten Metallen etc. nur unwesentlich verziert sind, werden ohne Rücksicht auf diese Verzierungen nach ihrer sonstigen Beschaffenheit, z. B. als Glas- oder Holzware, behandelt.

2. feine Galanterie- und Quincailleriewaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nipptischsachen etc.), ganz oder teilweise aus Aluminium, dergleichen Waren aus andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch verniert, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß u. dgl. 200

Bemerkung. Hierher gehören: Dosen aus unedlen Metallen, fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder verniert oder in Verbindung mit Halbedelsteinen etc.; Halbedelsteine, Glasflüsse, Alabaster oder Email in Verbindung mit unedlen, fein gearbeiteten Metallen; Perlen aus unedlen Metallen, vernickelt oder verniert; feine vernickelte oder vernierte Galanterie- und Quincailleriewaren. Vernierte Waren sind solche, welche mit einem Lackfirnis überzogen sind, der denselben das Aussehen edler Metalle gibt.

3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossierte Wachswaren 200

Anmerkung zu b 1: Perlmutter und Elfenbeinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 30