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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Seide und Seidenwaren

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Seide und Seidenwaren

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Anmerkungen: 1. der Bundesrat ist befugt, Mineralöl, welches für andre gewerbliche Zwecke als die Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrolle der Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen.

2. der Bundesrat ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.

Bemerkung. Petroleum als Leuchtöl, oder zur Leuchtölfabrikation bestimmt, ist ohne Rücksicht auf den Dichtigkeitsgrad zollpflichtig. Zu andern als Leuchtzwecken bestimmtes Petroleum von weniger als 790 und mehr als 830 Dichtigkeitsgraden wird auf besondre Erlaubnis unter Kontrolle der Verwendung zollfrei gelassen. Mineralschmieröle, d. h. solche, welche ihrer Beschaffenheit nach zur Leuchtölfabrikation ungeeignet sind, wie Vulkanöl, Lubrikatingöl, Petroleumfett etc. sind ohne Rücksicht auf den Dichtigkeitsgrad zollfrei. - Wie Petroleum werden auch Braunkohlenteeröle (Photogen, Solaröl), Ligroine, Petroleumäther, Naphtha, Torföl, Schieferöl und schwere Steinkohlenteeröle behandelt. Leichte Steinkohlenteeröle (Benzol, Toluol, Xylol) fallen unter Nr. 5 i.

30. Seide und Seidenwaren:

a) Seidenkokons; Seide, abgehaspelt (unfiliert, Greze) oder gesponnen (filiert); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide frei

Bemerkung. Nach der Zusammensetzung und Drehung der Fäden unterscheidet man: Organsin (Kettseide), Trame (Einschlagseide), Maraboutseide, Polseide, Nähseide, Strick- oder Häkelseide, kordonierte Seide. Hiervon fallen diejenigen Seiden, welche einfach filiert sind, unter Nr. 30 a, bzw. Nr. 30 c, je nachdem sie ungefärbt oder gefärbt sind. Ebendahin gehören die ungefärbten oder gefärbten zweifach gezwirnten (filiert und dann zusammengezwirnt), sofern sie augenscheinlich oder erweislich zum Verweben oder Verwirken bestimmt sind. Andernfalls sind sie als Zwirn nach Nr. 30 d zu verzollen. - Ungefärbter Zwirn aus Floretseide fällt unter Nr. 30 a, gefärbter unter Nr. 30 c.

Mit Baumwolle gemischte Seidengarne werden wie Baumwollengarn, mit Wolle und andern Tierhaaren gemischte wie Wollengarn tarifiert. Ebenso wird ungefärbtes Garn und aller Zwirn aus Seide, welche mit Leinen gemischt sind, wie Leinengarn und Leinenzwirn behandelt. Gefärbtes, bloß einfach filiertes Seiden-, mit Leinen gemischtes Garn wird dagegen wie gefärbte Seide verzollt. Eine Verbindung aller dieser gemischten, sowie der rein seidenen Gespinste mit Metallfäden hat die Zuweisung derselben zu Nr. 30 e zur Folge.

b) Seidenwatte 24

Tara: F u. Ki 16, B 9.

c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets 36

Tara: F u. Ki 16, B für Seide und Floretseide 5, für Lacets 9.

Bemerkung. Nach dem amtlichen Warenverzeichnis fallen Lacets nur dann unter Nr. 30 c, wenn sie aus Floretseide gefertigt sind. Lacets aus Rohseide gehören also unter Nr. 30 e.

d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc.), gefärbt und ungefärbt 100

Tara: F u. Ki 16, B 9.

e) Waren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden; Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder teilweise aus Seide 600

Tara: Ki 22, B 13.

Bemerkung. Wie Spitzen werden auch Tülle und Petinets (mit Ausnahme der ungemusterten, s. Nr. 30 e, Anm.) behandelt. Es wird besonders hervorgehoben, daß auch halbseidene Spitzen, Blonden und Stickereien, selbst solche, welche mit Stroh, Glas- oder Stahlperlen, Schmelz etc. verbunden sind, gemäß Nr. 30 e verzollt werden.

Anmerkung zu e: Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert 250

Tara wie zu e.