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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058c

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

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Gattung der Betriebe. Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden.

b. nach dem Ammoniaksodaverfahren sowie nach dem Magnesia- und Ammoniakmagnesiaverfahren Der Betrieb mit Ausnahme der Zuführung von Roh- und Brennstoffen zur Fabrik sowie des Verpackens und Verladens des Fabrikates. S. Anmerkung 1.

c. Gewinnung von Pottasche aus Rübenmelasse. Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Öfen, der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

d. Gewinnung von Pottasche aus Wollschweiß. Der Betrieb der Öfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

7) Herstellung von Ätzalkali. Der Betrieb der Kaustifizierung, der Vakuum- und Konzentrierapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

8) Kalifabriken. Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen derselben in Fässer. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

9) Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor. Der Betrieb der Chlorentwickler und der Chlorabsorptionseinrichtungen sowie der Kompressionspumpen bei der Fabrikation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

10) Gewinnung von Blutlaugensalz. Der Betrieb der Schmelz- und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

11) Gewinnung von Rhodansalz. Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

12) Gewinnung von a. Ammoniak. Der Betrieb der kontinuierlichen Ammoniakdestillierapparate. Für die übrigen Destillierapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. Nov, bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillation erforderlichen arbeiten während der übrigen Monate.

Der Betrieb der nicht kontinuierlichen Apparate der Kohlendestillationsanstalten. S. Anmerkung 1.

b. Ammoniumsalzen. Der Betrieb der Sättigungs-, der Konzentrations- und Krystallisationseinrichtungen sowie der Heizung der Trockenräume. S. Anmerkung 1.

13) Gewinnung doppeltkohlensaurer Salze. Die Wartung der Kohlensäuresättigungsapparate und die Krystallisation in denjenigen Anlagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

14) Herstellung von Wasserglas. Der Betrieb der kontinuierlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

15) Gewinnung von Chromaten. Der Betrieb der Eindampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

16) Herstellung von übermangansaurem Kali. Der Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

17) Gewinnung von Schwefelnatrium, Chlorbaryum. Chlorcalcium und Antichlor. Der Betrieb der Reduktions- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

18) Darstellung von Alaun und Thonerdepräparaten. Der Betrieb der Gradierwerke, der Konzentrations= und Krystallisationseinrichtungen.

Der Betrieb der Kalzinier- (Muffel-)Öfen, der Schmelzöfen und Darren.

Diese vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

19) Ultramarinfabriken. Der Betrieb der Öfen und der Trockeneinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

20) Herstellung von gebrannter Magnesia. Der Betrieb der Glühöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

21) Strotianitfabrikation. Der Betrieb der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der Kammer-(Glüh-)Öfen sowie der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

22) Gewinnung von Flußsäure. Der Betrieb der Destillierapparate und der Säurekondensationseinrichtung. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

23) Herstellung flüssiger Kohlensäure. Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sept. S. Anmerkung 1.

24) Herstellung von komprimiertem Sauerstoff und Wasserstoff. Der Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Kompressionspumpen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der Kompressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultierenden Wasserstoff komprimieren. S. Anmerkung 1.

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