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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058d

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

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Gattung der Betriebe. Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden.

25) Herstellung von künstlichem Dünger. Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel. Der Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten sowie der Betrieb der Darren.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

Das Verladen und Verschieben von Eisenbahnwagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 4.

26) Herstellung von Barytpräparaten einschließlich Lithopon und Englischrot. Der Betrieb der Reduktions- und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

27) Herstellung von Bleiweiß, Kremser Weiß, Mennige und bleisauren Salzen. Der Betrieb der Oxydations- und Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens.

Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß (Kremser Weiß) aus Lösungen fällen.

Der Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz- oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

28) Gewinnung von Zinkweiß. Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

29) Schmaltefabriken. Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

30) Gewinnung von Antimonoxyd. Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operation. S. Anmerkung 5.

31) Gewinnung von Zinnoxid. Der Betrieb der Oxydationsöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

32) Pulver- und Sprengstofffabriken. Die Heizung der Trockenräume.

Die Bedienung der Kieselgurbrennöfen durch die Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

33) Gewinnung von Oxalsäure. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Schmelzen. S. Anmerkung 5.

Das Eindampfen der Ätzkalilaugen.

Der Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf- und Glühöfen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

34) Pikrinsäurefabriken. Der Betrieb bei den Sulfonierungs- und Nitrierungsprozessen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

35) Saccharinfabriken. Der Betrieb der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus Toluolsulfonsauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

36) Glycerinfabriken. Der Betrieb der Destillierapparate und der Knochenglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

37) Holz- und Torfdestillation. Der Betrieb der Verkohlung in Retorten.

Der Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillationsprodukte bestimmten Destillierapparate.

Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

38) Destillation von Teer und Teerölen. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. S. Anmerkung 5.

Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten. S. Anmerkung 1.

39) Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte. Die Einleitung neuer Operationen durch diejenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105 c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeordnung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.

Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.

Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten. S. Anmerkung 1.

E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse

1) Stearinfabrikation. Der Betrieb der Fettsäuredestillierapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

2) Braunkohlenteer- und Torfdestillation (Paraffin-, Solaröl-, Mineralölfabriken u. s .w.). Die Beendigung der vorn 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. S. Anmerkung 5.

Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte. S. Anmerkung 1.

3) Palmkernölfabriken. Der Betrieb während der Zeit vom 1. Okt. bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1

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