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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058f

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

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Gattung der Betriebe. Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden.

6) Brauereien. Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in Brauereien, die zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate in Betrieb sind, während der Zeit vom 1. Nov. bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

Bei der Erfüllung der in Anmerkung 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreite, in denen die Arbeiter in der Zeit vom Sonnabend bis zum Montag früh im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.

In Brauerein, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 5.

6a) Mälzereien. In den Tonnenmälzereien, welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betreib während der Zeit vom 15. Sept. bis zum 15. Mai. Nach 10 Uhr vormittags darf jeder Arbeiter abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtag überhaupt nicht beschäftigt werden. Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

7) a. Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. Bei tägliche Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags und während einer Nachmittagsstunde. Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

b. Betrieb zur Herstellung fetter Hartkäse. Der Betrieb während der Zeit vom 1. März bis 31. Okt. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten wie Anmerkung 5, Satz 1, oder für jeden dritten Sonntag einen ununterbrochene Ruhezeit von mindesten 30 Stunden zu gewähren.

H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genötigt sind.

1) Herstellung von Schokoladen- und Zuckerwaren, Honigkuchen und Biskuit. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkungen 5 und 6.

2) Anfertigung von Spielwaren.

3) Schneiderei im handwerksmäßigen Betriebe.

4) Schuhmacherei im handwerksmäßigen Betriebe.

5) Putzmacherei.

6) Chemische Wäscherei und Schönfärberei für Kleidungsstücke. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 6.

7) Kürschnerei.

8) Herstellung von Strohhüten. Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 6.

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Anmerkungen.

Anmerkung 1. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. – Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. – Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Anmerkung 2. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Anmerkung 3. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Anmerkung 4. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Im übrigen s. Anmerkung 5.

Anmerkung 5. Dauern die Arbeiten länger als drei Stunden oder hindern sie den Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes, so muß jeder Arbeiter an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends frei haben. Ausnahmen hiervon darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentag gewährt wird.

Anmerkung 6. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.

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