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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

unterliegt keiner Beschränkung. Der Einzelverkauf der im Verzeichniss B. aufgeführten Gegenstände ist sowohl an Apotheken, als auch an solche Staatsanstalten gestattet, welche Untersuchungs- oder Lehrzwecken dienen, und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.

Die Stoffe des Verzeichnisses B dürfen im Verkaufsladen nicht feilgehalten werden.

Die Aufbewahrung derartiger Zubereitungen in Verkaufsräumen sieht das Gericht als Feilhalten an, weil hier die Waaren (Heilmittel) dem Publikum zugängig sind.

Die Stoffe des Verzeichnisses B sind dem freien Einzelverkehr entzogen worden, weil dieselben vorzugsweise als Heilmittel dienen, ausserdem stark wirkend sind und zu technischen Zwecken im Einzelverkehr nicht oder selten Verwendung finden.

Wir fügen hier am Schluss der Besprechung über die Kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 das Strafverfahren bei Uebertretung derselben ein.

Das Strafverfahren bei Uebertretung der Verordnung vom 27. Januar 1890.

(Nach dem Meißner'schen Kommentar.)

Verstösse gegen die vorstehende Verordnung und den § 3673 des St. -G. -B. qualifiziren sich als Uebertretungen, und diese gelangen in erster Instanz vor dem Schöffengericht (Amtsgericht) zur Verhandlung und Entscheidung.

Ist gegen den Belangten bereits eine polizeiliche Strafverfügung ergangen, so kann derselbe sowohl bei der betr. Polizeibehörde wie bei der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichtes - mündlich (zu Protokoll) oder schriftlich - binnen einer Woche, von Zustellung des Strafbefehles an gerechnet, Einspruch erheben und gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierauf kommt die Sache vor dem Schöffengericht zur Verhandlung, vorausgesetzt, dass die Polizei die erlassene Strafverfügung vorher nicht fallen lässt. Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte seinen Einspruch zurückziehen.

Sobald die Staatsanwaltschaft darauf anträgt, kann der Strafbefehl auch vom Amtsrichter erlassen werden; solchenfalls ist der Angeklagte ebenfalls im Stande, binnen einer Woche nach Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll Einspruch zu erheben, worauf Termin vor dem Schöffengericht anberaumt wird.

In der Verhandlung, die auf den Einspruch gegen ein polizeiliches oder amtsrichterliches Strafmandat erfolgt, muss der Angeklagte persönlich erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung aus, und wird er auch nicht durch einen Vertheidiger vertreten, so verwirft der Gerichtshof den Einspruch ohne Beweisaufnahme. Denn wenn der Angeschuldigte auf gerichtliches Verhör angetragen hat, so darf von ihm verlangt werden, dass er sich auch wirklich vor Gericht vertheidigt. Unterlässt er dies, dann greift die Annahme Platz, dass er den Einspruch nur deshalb erhoben habe, um die Strafvollstreckung hinauszuschieben.

Bei der Urtheilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch des Strafbefehles nicht