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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Ebenso darf zu Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen und Warzenhütchen blei- oder zinkhaltiger Kautschuk nicht verwendet werden.

Belegt mit Strafe bis 150 M. oder mit Haft wird indess auch derjenige, welcher derartige verbotswidrig hergestellte Gegenstände aufbewahrt, feilhält oder verkauft und derjenige, der bleihaltige Schläuche zur Leitung von Wein, Essig oder Bier verwendet. Auch die Aufbewahrung und Abgabe von Getränken in Gefässen, in denen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden, ist verboten.

Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum und dessen Destillationsprodukten vom 24. Februar 1882 bestimmt:

"Roh-Petroleum und dessen Destillationsprodukte, welche schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21° Réaumur entflammbare Dämpfe entweichen lassen, dürfen nur in solchen Gefässen verkauft und feilgehalten werden, welche an einer in die Augen fallenden Stelle auf rothem Grunde mit deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift "Feuergefährlich" tragen. Bei Mengen bis zu 50 kg muss diese Inschrift noch die Worte "Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar" enthalten."

Zu den eben genannten Destillationsprodukten gehören:

Petroleumäther (Naphtha, Petroleumbenzin, Ligroin, Gasolin (oder Kerosen) u. dergl.

Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen bestimmt u. a. Folgendes.

Alle diejenigen, welche den Bestimmungen über die Herstellung, den Vertrieb und den Besitz von Sprengstoffen nicht nachkommen resp. mit letzteren Verbrechen begehen oder unterstützen (schon der Versuch ist strafbar), werden mit schweren Strafen bedroht.

Eine Reichsverordnung vom 13. Juli 1879 regelt den Verkehr mit explosiven Stoffen. Dazu gehören Schiess- und Sprengpulver; Nitroglycerin (Sprengöl) und die solches enthaltenden Präparate (Dynamit); Nitrocellulose (insbesondere Schiessbaumwolle); explosive Gemische, welche chlorsäure und pikrinsäure Salze enthalten; Knallquecksilber u. dergl. - Ausserdem Feuerwerkskörper.

Wer explosive Stoffe feilzuhalten beabsichtigt, muss davon der Polizeibehörde Anzeige machen.

Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten.

Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 kg, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von denen