Schnellsuche:

Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

800

Gesetzeskunde.

Die Bestimmungen über den Verkehr mit Spirituosen etc. in verschlossenen Flaschen werden gleichfalls verschieden gehandhabt; während die eine Behörde eine Erlaubniss dazu nicht für nöthig hält, wird das Nachsuchen um eine solche von anderen Behörden gefordert.

Unter Spiritus und Branntwein versteht das Gesetz jede Art von rohen und gereinigten, einfachen oder mit anderen Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten (also auch Rum, Arrak, Cognac, Liköre, Magenbitter, gemischter oder destillirter Kümmelschnaps etc.). Branntwein im technischen Sinne umfasst jede aus Wasser und Alkohol bestehende Flüssigkeit, die aus verschiedenartigen Pflanzenstoffen durch Gährung und Destillation gewonnen wird.

Nicht versteuerter, undenaturirter Branntwein darf nur zu bestimmten Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken verwendet werden, dagegen nicht zur Bereitung derjenigen alkoholischen Fabrikate, welche in reinem oder verdünntem Zustande zum menschlichen Genusse dienen können.

Nach der neuesten Verordnung dürfen folgende Präparate nicht mit steuerfreiem Spiritus bereitet werden:

Aqua dentifriciae alcoholicae Alkoholhaltige Zahn- und Mundwasser und

Zahntinkturen aller Art.

Spiritus Weingeist. *)

" absolutus (Álcohol absolutus). Absoluter Alkohol.

" aethereus. Hoffmannstropfen.

" Calami. Kalmusspiritus.

" Carvi. Kümmelspiritus.

" Cinnamomi. Zimmtspiritus.

" dilutus. Verdünnter Weingeist. *)

" Formicarum. Ameisenspiritus.

" Juniperi. Wachholderspiritus.

" Melissae. Melissenspiritus.

" " compositus. Karmelitergeist.

" Menthae crispae. Krauseminzspiritus.

" " piperitae. Pfefferminzspiritus.

" Myristicae. Muskatspiritus.

" vini Arac. Arac.

" " Cognac (spiritus e vino). Kognak.

" " Gallici. Franzbranntwein.

" " Rum. Rum.

Tinctura Absinthii. Wermuthtinktur.

" Aloes composita. Zusammengesetzte Aloetinktur.

" amara. Bittere Tinktur.

*) Weingeist und verdünnter Weingeist dürfen von dem Berechtigten aus undenaturirtem Branntwein insoweit steuerfrei hergestellt werden, als sie bestimmt sind, in der Apotheke, Heilmittelfabrik u. s. w. zur Bereitung anderer nicht in dem Verzeichniss aufgeführter pharmaceutischer Präparate zu dienen (§ 17 Ziff. 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 der Vorschriften).