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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

Die Schluss- oder Jahresbilanz ist etwa gleichbedeutend mit der vollständigen Inventuraufnahme (siehe oben); sie ist in das Bilanzbuch einzutragen und eigenhändig vom Geschäftsinhaber oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.

Brutto-Ertrag stellt diejenige Summe dar, welche am Umsatz der Waaren ohne Berücksichtigung der Spesen verdient wurde, Netto-Ertrag denjenigen Verdienst, welcher nach Abzug sämmtlicher Unkosten (incl. der Zinsen des eigenen Kapitals, excl. des eigenen Verbrauchs) übrig geblieben ist.

Der Kaufmann ist verpflichtet, bei Beginn seines Gewerbes ein Inventarium aufzustellen und dann demnächst in jedem Jahre eine Bilanz seines Vermögens anzufertigen. (Nur ausnahmsweise, wenn die Inventur eines Waarenlagers nach der Beschaffenheit des Geschäftes nicht in jedem Jahre geschehen kann, genügt Aufnahme des Waarenlagers alle zwei Jahre).

Zeigt ein Jahresabschluss gegen das Vorjahr einen Ausfall oder Verlust, so schliessen wir das Jahr mit einem "Defizit".

Zeigt dagegen die Bilanz bei dem Vergleich aller Aktiven und Passiven ein Defizit, so heisst das Unterbilanz.

Geht diese Unterbilanz so weit, dass eine Zahlungsunfähigkeit stattfindet, so tritt der Bankerott oder die Zahlungseinstellung ein. (Der Ausdruck "Bankerott" stammt von dem italienischen "banca rotta", gebrochene Bank, weil dort in früheren Zeiten den Geldwechslern, sobald sie zahlungsunfähig wurden, die Wechslerbank zerbrochen wurde). Bei einem Bankerott kann es zwischen Schuldnern und Gläubigern zum Accord kommen, d. h. ein Zwangsvergleich, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Uebereinkommen, wegen Nachlassen eines Theils der Forderungen.

Liquidation heisst Auflösung eines Geschäftsbetriebs durch Berichtigung der Schulden und Forderungen, Ausverkauf der Waaren und Einrichtung.

Moratorium heisst Frist, Gestundung, der für einen gedrängten aber noch zahlungsfähigen Schuldner gewährte gerichtliche Schutz, so dass er während einer gewissen Zeit zur Abtragung seiner Schuld von den Gläubigern nicht angehalten werden kann.

Sequester heisst (vom Gericht etc. beauftragter) Verwalter eines Geschäfts (Grundstücks).

Kurator heisst Verwalter einer Konkursmasse.

Eine Liquidation tritt gewöhnlich ein, wenn der Geschäftsinhaber durch die Bilanzen sieht, dass das Geschäft nicht mehr ertragsfähig ist. Der ehrliche Geschäftsmann muss dann entweder zum Verkauf an einen kapitalkräftigeren Uebernehmer oder zur freiwilligen Liquidation des Geschäftes schreiten.

Sind die Zahlungsstockungen eines Geschäftes nur momentan, so kann der Inhaber um ein Moratorium (siehe oben) nachsuchen. Ist dies nicht zu erlangen und auch kein Accord zu ermöglichen, so tritt der wirkliche