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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

ergänzende Zusätze, wie frei Bahn, 3 Monat Ziel u. s. w. einzufügen oder abzuändern.

Waarenproben dürfen keinen Handelswerth haben und müssen nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost auch der Grösse nach geeignet sein. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen, in Kästchen oder Säckchen erfolgen; Flüssigkeiten dürfen nur in Flaschen von durchsichtigem starkem Glase versandt werden, welche in mit Sägespähnen ausgefüllten Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt sind. Briefe dürfen nicht beigefügt werden (wohl aber Drucksachen). Porto 10 Pf. bis zu einem Gewichte von 250 g. Ausgeschlossen sind Gegenstände, welche Handelswerth haben (auch Clichés) oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden ist (z. B. auch stark färbende Stoffe).

In eiligen Fällen benutzt man statt der Post den Telegraph.

Eine Depesche kostet in Deutschland mindestens 50 Pf. bis zu 10 Worten à 15 Buchstaben, jedes fernere Wort 5 Pf., Adresse und Unterschrift ist mit zu rechnen; (RP) = Antwort bezahlt und ähnliche Zusätze rechnen gleichfalls nur 1 Wort, ebenso bleibt eine genauere postamtliche Bezeichnung des Adressortes, wie Cöln-Rhein, Gerareuss, ausser Ansatz.

Bestellung und Empfang von Waaren. Berechtigt zum Bestellen von Waaren ist ausser dem Prinzipal nur derjenige Geschäftsangestellte (Prokurist, Handelsgehülfe oder andere Angestellte eines Geschäfts), welche vom Geschäftsinhaber resp. dessen Stellvertreter ausdrücklich dazu ermächtigt sind. Der Besteller von Waaren hat genau anzugeben: Menge, Qualität und Preis der Waare und, wenn nöthig, Lieferzeit und Art der Versendung.

Die Frage, ob der Ueberbringer von Waaren zur Empfangnahme der Zahlung ohne Weiteres berechtigt sei, ist mit "Nein" zu beantworten. Der § 51 des H.-G.-B. sagt: Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.

Die Gefahr während des Transportes der Waaren trägt nach dem Gesetz der Käufer, sobald nichts Anderes ausbedungen wurde.

Bei Empfang der Waaren ist sofort das Gewicht bez. die Stückzahl oder das Maß festzustellen und mit der Rechnung zu vergleichen. Die Waaren sind auch möglichst bald auf ihre Beschaffenheit zu prüfen.

Ergeben sich Abweichungen bezüglich des Gewichtes, der bestellten Menge, der Qualität, des Preises u. s. w., so ist dem Verkäufer, event. auch der Bahnverwaltung etc. sofort nach Entdeckung des Mangels (spätestens indess nach Ablauf von 6 Monaten von der Ablieferung ab) Anzeige zu machen resp. sind die Waaren zur Verfügung zu stellen. Inzwischen ist die Waare mit möglichster Sorgfalt aufzubewahren.