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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

Schlagworte auf dieser Seite: Zoll und Verzollung

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Handels- und Kontorwissenschaft.

Bei dem Bahnversand brauchen die Kolli nicht mit voller Adresse, sondern nur mit Buchstaben, Marke und Zahl bezeichnet werden.

In dem begleitenden Frachtbrief muss ausgefüllt werden: a) der genaue Name des Empfängers und dessen Wohnort (möglichst mit Strassenangabe); b) wenn der Wohnort nicht Eisenbahnstation ist, die nächstgelegene Station; c) Zeichen, Nummer und Stückzahl der Waaren oder Kolli; d) Bezeichnung des Inhalts und Gewicht der Waare, event. e) Versicherungsbetrag (sobald der Werth der Waare ein höherer ist, als die Bahnverwaltung vergütet) und f) der Versicherungsantrag auf schnelle Lieferung (sobald diese nöthig erscheint).

Wie aus dem eben Gesagten ersichtlich ist, kann man Frachtgüter bei der Bahn gegen Verlust und gegen nicht rechtzeitige Lieferung versichern.

Die Bahn ist ihrer Haftpflicht entbunden, wenn sie nachweist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch höhere Gewalt (vis major), durch inneren Verderb (Gähren, Faulen, Frieren, Selbstentzündungen etc.), durch Schwinden (Eintrocknen, Verdunsten, Verschütten, Auslaufen etc.) oder durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden sind. (Bei Gewichtsmängeln vergütet die Bahn nichts, wenn das Manko bei trockenen Gütern nicht mehr als 1 %, bei feuchten Gütern nicht mehr als 2 % beträgt. )

Die Haftpflicht ist ferner ausgeschlossen bei gefährlichen Substanzen (Säuren, leicht entzündbare Waaren), bei leicht zerbrechlichen Sachen (leere und gefüllte Flaschen) etc.

Bei der Schadenberechnung wird der von dem Beschädigten nachzuweisende Handelswerth, in Ermangelung eines solchen der Werth, welchen dergleichen Güter zur Zeit und am Ort der bedungenen Ablieferung, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle und Unkosten hatten, zu Grunde gelegt; jedoch wird nicht mehr als 60 M. pro 50 kg vergütet auch für den Fall, dass der Werth ein höherer ist, sobald die Waare nicht höher deklarirt und versichert worden ist.

Leere Fässer, welche mit beizenden, ätzenden, scharfen oder übelriechenden Flüssigkeiten gefüllt waren, werden von der Bahnverwaltung nur angenommen, wenn sie äusserlich trocken und gehörig verschlossen sind.

Die Bemerkung auf den Rechnungen: "Für Ihre Ordre, Rechnung und Gefahr" soll ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Käufer die Kosten des Transportes und etwaigen Schaden während desselben zu tragen habe. Bei einem Verkäufe "frei ins Haus" übernimmt der Verkäufer Transportkosten und Gefahr.

Zoll und Verzollung. Bei Versand oder Empfang von Waaren nach und von dem Auslande haben die meisten derselben eine indirekte Abgabe, den Eingangs- oder Ausgangszoll zu tragen.