Gustav Adolf Buchheister,
Verlag von Julius Springer, Berlin,
3. Auflage, 1893
Die Herstellung der gebräuchlichen Handverkaufsartikel.
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Medizinische Zubereitungen.
Diese Abtheilung wird in einem Vorschriftenbuche, welches für den Drogistenstand bestimmt ist,
naturgemäss eine verhältnissmässig beschränkte sein, da die Zahl derjenigen medizinischen
Zubereitungen, welche nach der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 dem freien Verkehr
überlassen sind, eine nur kleine ist. Ebenso ist es erklärlich, dass wir uns bei der Besprechung
der hierher gehörenden Zubereitungen an die bewährten pharmazeutischen Manuale von Dr. Herm.
Hager und Eugen Dieterich anlehnen. Jeder Drogist wird, auch ohne das dafür eine gesetzliche
Bestimmung vorliegt, in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse gut thun, alle diejenigen
Heilmittel, für welche das deutsche Arzneibuch eine eigene Vorschrift angiebt, genau nach dieser
anzufertigen. Nur auf diese Weise ist es möglich, auch hierfür die volle Gleichwerthigkeit mit
den Verkaufsartikeln der Apotheke zu behaupten. Wir führen daher für alle diese Zubereitungen
die Vorschriften der dritten Auflage des deutschen Arzneibuches an, und geben nur da, wo auch
noch andere Bereitungsmethoden, z. B. bei Mel depuratum, zu gleichen Resultaten führen,
verschiedene Vorschriften an.
Acetum Plumbi,
Acet. Saturninum.
Liquor Plumbi subacetici.
Bleiessig.
Bleiacetat, rohes | 3 Th. |
Bleiglätte, präparirte | 1 Th. |
Wasser | 10 Th. |
Man verfährt folgendermassen: Die Bleiglätte wird in einem Steingut- oder emaillirten Gefässe
mit 1/2 Th. Wasser angerührt, auf dem Wasserbade erhitzt und ganz allmälig das krystallisirte
Bleiacetat hinzugefügt. Sobald die anfänglich gelbrothe Farbe in ein schmutziges Weiss
übergegangen ist, wird das übrige Wasser zugesetzt; das Ganze noch eine Zeit lang erhitzt,
dann auf gut schliessende Flaschen gefüllt und zum Absetzen bei Seite gestellt. Nach einigen
Tagen wird abgegossen und filtrirt.
Klare, farblose Flüssigkeit, die stets in gut verschlossenen Gefässen aufbewahrt werden muss.
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 8.