Schnellsuche:

Abhandlung von der Stadt Ulm

Bruder Felix Fabris, Druck der Buchdruckerei von Heinrich Frey, Ulm, 1909

Nach der Ausgabe des litterarischen Vereins in Stuttgart verdeutscht von Professor K. D. Haßler.

48

wegen irgend einer Auszeichnung in irgend einer Tüchtigkeit und Tugend. Darum sind nicht zu verachten diejenigen, die wegen der Verdienste ihrer Tugenden Adelige und Bürger geworden sind, sowie die Adeligen zu verachten und nicht für Adelige zu halten sind, die wegen ihrer Fehler vom Kaiser degradiert werden; denn er kann aus einem Dienstmann einen Nichtdienstmann machen und ihn der Abzeichen des Adels berauben (wie das Gesetz ff. sagt [digest. 1. 49 tit. 16 a] de re milit. 1. 3 §. penult. auth. ne clerici). Wenn also der Kaiser irgend einen Plebejer aus einem Dorf nach Ulm schickt und ihn zum Bürger macht, indem er ihm die Privilegien eines Bürgers gewährt, so erkennen sie, wenn er den Stand eines Bürgers führen kann, ihn als Bürger und Genossen der Adeligen an ungeachtet des Dunkels seiner Geburt, weil sie voraussetzen, daß er durch irgend eine hervorragende Tüchtigkeit viel leisten und den Staat durch seinen Reichtum zieren oder durch seine Klugheit ihm nützen könne. Und obgleich die Ulmer Bürger dann und wann neue Bürger in den Stand der Dritten aufnehmen und diesen Stand vermehren, nehmen sie doch nur Fremde und von Außen Kommende auf, die der Kaiser und sie selbst für würdig erklärt haben, und (pag. 69) nehmen niemals einen Einheimischen auf, der zur Genossenschaft irgend einer Zunft gehörte, wenn er auch wirklich nicht mehr dazu gehört, so daß sie keinen Zünftigen, wenn er auch noch so edel, klug und reich ist, in den Stand der Dritten zulassen; und wenn der Kaiser es befehlen sollte, arbeiten sie mit allen Kräften dagegen, und bis heute und von Anfang dieser Bestimmung und ihrer Stadt an haben sie nie einen ausgenommen, der zünftig war. Denn ich glaube, wenn der Kaiser einen zünftigen Ulmer adeln und zum Grafen machen und vorschreiben würde, daß er ein Bürger dieses dritten Standes sein solle, so würden sie ihn nicht annehmen, soweit es an ihnen läge. Auch ihre Söhne, wenn sie auch anderwärts geboren, oder einer anderen Bürgerschaft einverleibt sind, nehmen sie selbst nach Ablauf mehrerer Jahre nicht in den vorgenannten Stand auf, wenn sie einmal in Ulm zünftig gewesen sind. Fremde aber, sei es daß sie anderswo zünftig gewesen oder daß ihre Vorfahren Handwerker oder Landleute waren, nehmen sie, wie gesagt, aus, wenn sie nur die Mittel haben, um den Stand als Bürger dieser Ordnung zu führen.

Für diese städtische Verordnung aber kann ein vielfacher Grund angeführt werden:

Der erste Grund ist der: beim Anfang der Verfassung der Stadt waren die Hervorragenden lauter reine Adelige, welche nach dem Willen des Kaisers nicht zu den Zünften gehören sollten; im Verlauf der Zeit aber nahmen manche Männer aus den Zünften zu an Weisheit, Klugheit und Reichtum mehr, als manche Adelige, und nun weigerten sie sich, zu den Zünften zu gehören, und versuchten in die Stellung der Adeligen aufzusteigen, und da die Adeligen dies nicht zulassen wollten, so wurde nach eingetretenem Zwist diese Verordnung gemacht und nach dem Befehl des Rats als allgemeines Gesetz angenommen.

Der zweite Grund ist der, daß die Harmonie der Bürgerschaft unauflöslicher würde. Denn wenn manchmal Zünftige, die an Reichtum, Weisheit und Gunst zunehmen, in die Gemeinschaft der höher geborenen Bürger aufgenommen würden, so würde die Harmonie des Regiments aufgelöst werden; denn sobald einer sehen würde, daß er vorwärts komme, so würde er in den Stand der Obersten aufsteigen, wenn er nicht durch das Gesetz gehindert zurückgehalten würde; denn in der Regel ist jeder Mensch zum Wachsen und Aufsteigen geneigt. (Art. 4 de testam. ) Und alle Menschen streben, wie der Philosoph 6 Topicor. sagt, nach Ehren, da das