Schnellsuche:

Abhandlung von der Stadt Ulm

Bruder Felix Fabris, Druck der Buchdruckerei von Heinrich Frey, Ulm, 1909

Nach der Ausgabe des litterarischen Vereins in Stuttgart verdeutscht von Professor K. D. Haßler.

Schlagworte auf dieser Seite: Von den Einwohnern von Ulm, welche nicht zu der Körperschaft der Bürger gehören

85

strengste Prüfung bewährt sein. In diesem Stande sind viele sehr alte und viele durch Reichtum und Ehren glückliche Familien; denn in diesem Stande finden schließlich alle ihre Zuflucht; denn wer nicht Geistlicher werden kann und nicht die Mittel hat, unter den Waffen zu stehen, auch nicht unter den Vollbürgern verweilen und nicht Kaufgeschäfte treiben kann, der begibt sich in diesen Stand; und wem weder Adel, noch Macht, noch ein Handelsgeschäft hilft, der findet in diesem Stand eine Hilfe. Denn die Geistlichen, denen nach gemeinem Recht nicht erlaubt ist, Kriegsdienst zu leisten und die Waffen zu tragen, noch auch die Gemeinen in weltlichen Geschäften zu leiten, auch nicht Handel oder andere Geschäfte zu treiben, können irgend ein ehrbares Handwerk ausüben auch ohne Not (wie zu sehen de consequ. dig. capitulo nunquam, und dig. 51 durchweg und im spec. de clericorum conjugatione 11 coll. ) (pag. 124) aber nicht Geschäfte treiben (1 Thess. 2. Keiner, der für den Herrn streitet, soll sich in weltliche Geschäfte einlassen 1); und es wird erklärt in cap. multa extr. de cler. vel monach. und cap. fin. de vita et honestate cler. 13 § 4). Hieraus erhellt die Allgemeinheit und Notwendigkeit dieses sechsten Standes. Von diesen wird im Einzelnen die Rede sein bei Namhaftmachung der Zünfte.

Kap. 7.

Von den Einwohnern von Ulm, welche nicht zu der Körperschaft der Bürger gehören.

Der siebente und letzte Stand der Einwohner von Ulm ist der der Miteinwohner (Ausbürger, Beisitzer) aller Vorgenannten, die nicht zu der Körperschaft der Bürger gehören und nicht Bürger sind, sondern nur bei ihnen unter gewissen Verträgen wohnen und frei sind von den Lasten der Bürger und Zünfte, wenn sie nur leisten, was in ihren Verträgen enthalten ist; sie werden Mitgenossen (concomitativi) genannt, und ihre Zahl ist groß und unter ihnen leben Adelige, Reiche, Nichtadelige und Arme. - Zu diesem Stand können die Juden gerechnet werden, die nicht ohne Bedeutung in Ulm wohnen und von den Ulmern geduldet werden, wie auch die Kirche sie duldet zum Zeugnis des christlichen Glaubens (45 dig. qui sincera. Paulus de Castro consil. 378). Die Juden leben aber nach dem gemeinen Recht (pag. 125) und sind daran gebunden, und erfreuen sich der Privilegien der Stadt, in der sie leben oder geboren sind. (Joannes de Bombellis. consil. venditio introitus commercii, et in consilio Christi nomine amen). Die alten Satzungen der Ulmer enthalten, daß nur drei Juden mit bezeichneten Knechten daselbst sein dürfen und daß ein jüdischer Fremder, der über drei Tage in der Stadt bleibt, jeden Tag einen Gulden zu zahlen gehalten ist. Soviel also ist bekannt von den sieben Verschiedenheiten der Einwohner der Stadt Ulm.

1) Die Stelle ist vielmehr 2 Timoth. 2, 4 und lautet in der Vulgata. nemo militans deo implicat se negotiis secularibus. Luther: kein Kriegsmann flicht sich in Händel der Nahrung.