Schnellsuche:

Abhandlung von der Stadt Ulm

Bruder Felix Fabris, Druck der Buchdruckerei von Heinrich Frey, Ulm, 1909

Nach der Ausgabe des litterarischen Vereins in Stuttgart verdeutscht von Professor K. D. Haßler.

89

und solche von den Zünften dieselben erhalten und verwalten. Und so sind also in der Ordnung der Burgergemein Ulm 3 Burgermeister, von denen je einer ein Jahr regiert, und 12 Richter, 72 Ratmannen, senatores, 17 Zunftmeister, nach der Zahl der Zünfte.

Von diesen zusammen werden 9 Männer ausgewählt, die man die Neunerherren nennt, wenn es auch manchmal noch mehr sind als neun, auf welchen zu Zeiten der ganze Rat beruhet, und viele Sachen werden ihnen vom Rat übertragen, damit nicht der ganze Senat damit zu tun habe. Und diese Neunerherren sind zum teil aus den Geschlechtern, zum teil aus den Zünftigen.

Weiter werden aus dem ganzen Rat gewählet fünf erprobte Männer, die wir die Fünfer oder die fünf Geheimen nennen mögen, zwei aus den Geschlechtern, drei aus den Zünftigen. Ihre Amtsgewalt ist groß, und sie sind gewählet absonderlich für unvorhergesehene und dringende und geheime Fälle, wenn der gemeine Rat nicht mehr kann ordentlich zusammenberufen werden, oder wenn es nicht ratsam wäre, die Sach vor vieler Ohren zu führen. Und gemeiniglich ist einer von den fünfen der, welcher im künftigen. Jahr wird Burgermeister werden. Oft trifft es sich also, daß sie mitten in der Nacht geweckt werden: und einen plötzlich kommenden Fall, wenn es keinen Verzug leidet, behandeln sie nach allen Erfordernissen, lassen die Stadttore aufmachen und Boten herein oder hinauskommen, rufen zu Zeiten Gewappnete zusammen und schicken sie hinaus, oder rufen Hinausgeschickte zurück.

Einige aus den Ratsherren sind ferner die Einunger, vor welche zweifelhafte und strittige Rechtssachen gebracht werden, und wenn sie solche austragen und die Streitigen einigen können, tun sie es, wo nicht, so bringen sie die Sach vor den Rat.

Obgleich nun aber die Burgermeister, die Zunftmeister, die Richter, die Ratmannen, die Neunerherren, die Fünfer diejenigen Sachen beschließen und entscheiden können, welche die städtischen Angelegenheiten betreffen und auf den Stand der Burgergemein und der Burger sich beziehen, so richten sie doch nicht die Sachen, welche das Reich angehen, oder auswärtige Personen, oder auch Ulm selber, sofern es eine Reichstadt ist: über solche Dinge beraten sie wohl und geben durch ihre Stimmen zu erkennen, was zu tun sei, aber sie entscheiden nicht, sondern der a commentariis oder balivus oder minister, den man gemeiniglich Amman nennt, der ein Beamter des Kaisers ist, nachdem er die Sache und die Meinung der Bürger gehört hat, fällt schließlich das Urteil, und wenn darüber Urkundsbriefe auszustellen sind, bekräftiget er felber sie mit dem Siegel. Dieser minister, oder Vogt des Kaisers, ist nicht aus der Körperschaft der Burger. Vor alten Zehen war es ein Amt irgend eines angesehenen Adelsherrn oder Ritters, weil es große Ehre brachte und das höchste Amt in der Stadt war vor Kaiser Karl IV., aber nach diesem, feh der Zustand sich geändert hat, und ein Rat der Stadt eingesetzt ist, hat es kein groß Gewicht mehr. Darum wählen heut zu Tag die Ulmer Burger zu diesem Amt irgend einen eifrigen, tüchtigen Mann, der ihnen wohl gefällt, und in seiner Abwesenheit übergeben sie den Stab des Gerichts wem sie wollen.

Auch haben weiter die Ratmannen stets bei sich einen protonotarius (Stadtschreiber), welcher aber nicht zu der Zahl der Ratmannen gehört, aber alle Acta und Urteilssprüch aus Befehl des Rats verbrieft und versiegelt. Und hat derselbige eine große Besoldung von der Stadt, und ist der Vorsteher der Kanzellei der Ulmer Herren, und hat mehrere subnotarii,