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Mancini (Pasquale Stanislao) – Mandäer
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Mancini (Olympia)'
1708 zu Brüssel. Sie war die Mutter des Prinzen Eugen von Savoyen. – Vgl. Renée, Les nièces de Mazarin (2 Bde., Par. 1856).
Mancini (spr. mantschi-), Pasquale Stanislao, ital.
Staatsmann, geb. 17. März 1817 zu Castel Baronia (Provinz Avellino), studierte zu Neapel Rechtswissenschaften und war dann dort als
Rechtsanwalt thätig; zugleich las er an der Universität. Als Mitglied des neapolit. Parlaments 1818 verfolgt, entkam er nach Piemont und wirkte
nun als Professor des Völkerrechts und als Rechtsanwalt in Turin, wie später in Neapel und Rom. Während der Statthalterschaft des Prinzen Eugen
von Carignano in Neapel als Rat mit der Leitung der geistlichen Angelegenheiten betraut, hob er mit dem Konkordat von 1818 die Vorrechte und
Unabhängigkeit des Klerus auf und verkündete die bürgerliche und rechtliche Gleichstellung der Nichtkatholiken. In die Kammer 1860 eingetreten,
nahm der treffliche Redner regen Anteil an den Verhandlungen. Unter Rattazzi 3. bis 31. März 1862 Unterrichtsminister, übernahm er unter
Depretis das Justizministerium (März 1876–78) und das Ministerium des Äußern (Mai 1881), in welcher Eigenschaft er an der auf Unternehmungen
in Afrika gerichteten Politik Italiens hervorragenden Anteil nahm. Er trat im Okt. 1885 zurück und starb 26. Dez. 1888 zu Capodimonte.
Seine Gattin, Laura Beatrice M., geborene Oliva, ital. Dichterin, geb.
1823 zu Neapel, vermählte sich 1840 mit M. und trat als Dichterin zunächst mit der Tragödie «Ines» (Flor.
1815) auf. Dann folgten ein größeres Gedicht «Colombo al convento della Rabida» (Genua 1846) und
«Poesie varie». Seit 1860 feierte sie auch wiederholt in Gedichten die großen Ereignisse ihres Vaterlandes. Sie
starb 17. Juli 1869 zu Florenz. Nach ihrem Tode gab Mamiani eine Sammlung ihrer lyrischen Dichtungen:
«Patria ed amore» (Flor. 1875) heraus.
Mancini-Mazarīni (spr. mantschi-), Louis Jules Barbon, Herzog von
Nivernais, s. Nevers.
Mancipatĭo (lat., von
manu capere, mit der Hand ergreifen, weil ursprünglich bei der Beute angewendet), bei den alten Römern
eine gesetzlich vorgeschriebene Form für verschiedene von röm. Bürgern, denselben gleich gestellten Latinern oder solchen Fremden, denen das
röm. Commercium (s. d.) verliehen war, geschlossene Rechtsgeschäfte. Sie bestand in
der symbolischen Nachahmung eines Kaufs, wobei außer den Parteien mindestens fünf röm. Bürger als Zeugen, ein sechster mit der Wage (um
den Kaufpreis abzuwägen) mitwirkten. Die Form wurde namentlich angewendet, um röm. Eigentum an solchen Sachen zu erwerben, welche der
Anwendung dieser Form fähig erklärt waren (res mancipi, wie Pferde, Maulesel, Esel, in Italien belegene
Grundstücke, im Gegensatz zu andern bloß durch Übergabe zu übertragenden res nec mancipi), bei der
Entlassung eines Sohnes aus der Gewalt seines Vaters (daher noch heute Emancipation, s. d.) und bei der Errichtung eines
Testaments.
Mancipĭum, bei den alten Römern der Zwischenzustand, in
welchen eine der hausväterlichen oder eheherrlichcn Gewalt eines Römers unterworfene Perfon durch
Mancipatio (s. d.) mit der Maßgabe gelangte, daß sie zunächst der Gewalt eines andern
röm. Bürgers unterworfen wurde, aus welcher sie dann durch gänzliche Freilassung (manumissio) gewaltfrei
wurde. Wer in mancipio stand, konnte ↔ nichts für sich erwerben, sondern erwarb alles für
den, in dessen Gewalt er stand. Im frühen deutschen Mittelalter waren Mancipia die nicht mit Grund und
Boden ausgestatteten eigengehörigen Hausdiener.
Manco (ital.), das Fehlende, der Abgang (bei Waren).
Mancone, soviel wie Casca (s. d.).
Mand, Handelsgewicht, s. Maund.
Manda, Insel im äquatorialen Ostafrika, nordöstlich von Witu gelegen, seit 1890 zur brit. Schutzherrschaft über
Sansibar gehörig und an die «Englisch-Ostafrikanische Gesellschaft» verpachtet, ist mit Ausnahme des nördlichen, sandigen Teils von
Mangrovesümpfen umgeben. Die Bewohner sind Sklaven der im benachbarten Lamu residierenden Landbesitzer. Durch die im N. der Insel
gelegene Mandabucht können die größten Seeschiffe einlaufen.
Mandäer (nicht Mendäer oder Mendarten),
eine gnostische Sekte, deren Reste in den Sumpfgegenden des untern Babyloniens und im benachbarten pers. Chusistan wohnen. Andersgläubigen
gegenüber nennen sie sich Subbâ, d. i. Täufer (Zabier, Sabier), um von
den Mohammedanern als die Sabier des Korans geduldet zu werden; untereinander bezeichnen sie sich als M., von dem Mittler und Erlöser ihrer
Religion, dem Manda d'Hajjê, der personifizierten «Lebenserkenntnis». Ihr Ursprung ist nicht vom Christentum, auch nicht von den
Johannesjüngern (s. d.) abzuleiten, sondern geht zurück auf eine dem Gnosticismus verwandte
chaldäische Spekulation über das Rätsel des menschlichen Schicksals, wonach die Seele einer bessern Welt angehört und nur zeitweilig an den Leib
gefesselt ist, weshalb die Religion der M. die Zurückführung der Seele aus der körperlichen Welt in die des Geistes bezweckt. Diese Gnosis hat mit
assyr.-babylon. Mythen, mit Vorstellungen und Namen des Judentums und mit den pers. Vorstellungen von der Auffahrt der Seele zum «Orte des
Lichts» operiert, woran sich zuletzt, im 3. oder 4. Jahrh. n.Chr., die Lichtkönigslehre, der monotheïstische Mandäismus, anschloß. Am Anfang des 2.
Jahrh. befreundete sie sich mit dem Glauben an Christus, weshalb sich die M. damals Nasoräer zu nennen
anfingen. Später verfeindeten sie sich infolge mönchischen Bekehrungseifers mit dem kath. Christentum. Dem manichäischen System stehen die
M. fern. Doch ist ersteres aus der altmandäischen Schule hervorgegangen, da der Vater des Manes (s. d.) ein M. war, und in
spätern mandäischen Schriften finden sich auch manichäische (dualistische) Vorstellungen.
Die M. haben eine Hierarchie in drei Klassen. Ihre Hauptceremonie ist die Taufe, die sowohl als Aufnahmeritus als auch als Weihe-und
Reinigungsakt bei den verschiedensten Anlässen dient. Auch eine Art Abendmahlsfeier mit Brot und Wein ist bei ihnen üblich. Sie haben
Wochenfeste (den Sonntag) und Jahresfeste. Unter letztern ist das fünftägige Tauffest das wichtigste. Den Priestern ist die Ehe geboten; die
Vielweiberei ist gestattet. Unter den heiligen Schriften der M., die in einem eigenen aramäischen Dialekte geschrieben und mehrfach überarbeitet
sind, ist namentlich «das große Buch», Sidra rabba, zu nennen. Zur Zeit der Abbasiden sollen die M. in
Babylonien 400 Gotteshäuser besessen und noch im 17. Jahrh. sich auf 20000 Familien belaufen haben. Jetzt sollen sie (nach Petermann) nur etwa
1500 Seelen zählen.
Die einzig brauchbare Ausgabe des Sidra rabba ist von Petermann
(«Thesaurus sive liber ma-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 541.