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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0251,
von Conradibis Conscience |
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Studien", Leipz. 1877).
Consanguinei, s. Geschwister.
Conscience (spr. kongßjangs, vläm. konszienz gesprochen), Hendrik, vläm. Novellist und Mitbegründer der neuvlämischen Litteratur, geb. 3. Dez. 1812 als Sohn eines aus Besançon stammenden
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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Angehörige *
Ascendens
Blutsverwandte, s. Verwandtschaft
Bruder
Cognatio
Collateralis, s. Kollateralen
Consanguinei, s. Geschwister
Consobrini
Cousin und Cousine
Descendenten
Familie
Germanität
Germanus
Geschwister
Geschwisterkinder, s
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0224,
von Geschwaderbis Geschwister |
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oder Einer Mutter Abstammenden. Erstere sind vollbürtige oder leibliche (germani) G.; letztere, halbbürtige G. (Halbgeschwister), heißen Consanguinei, wenn sie einen gemeinschaftlichen Vater, und Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche Mutter haben. Nicht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0928,
von Geschwindigkeitsmessungbis Geschworener |
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die von denselben Eltern abstammenden vollbürtige oder leibliche (germani), diejenigen, welche nur den Vater oder die Mutter gemeinsam haben, halbbürtige G. (consanguinei, uterini). Die letztern werden auch Stiefgeschwister genannt; diesen Ausdruck beziehen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Halbeselbis Halbgeschwister |
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, Halbgeburt), solche Geschwister, welche nicht beide Eltern, sondern entweder nur den Vater (consanguinei) oder die Mutter (uterini) miteinander gemein haben, im Gegensatz zu den rechten, vollbürtigen Geschwistern auch, allerdings unrichtigerweise,
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Mutterbänderbis Mutterkuchen |
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nach manchen Partikularrechten ein sogen. Fallrecht (Jus recadentiae) eintritt, wenn es sich um das Erbrecht halbbürtiger Geschwister handelt. Dasselbe besteht darin, daß die Geschwister, welchen der Vater gemeinsam ist (Consanguinei), das Vatergut
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0168,
von Verwandtschaftszuchtbis Verwendungsgesetz |
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- oder Stiefgeschwister (unilaterales) und zwar Consanguinei, wenn sie den Vater, Uterini, wenn sie die Mutter gemeinschaftlich haben. Verwandte, deren V. auf Zeugung (durch Männer) beruht, heißen Agnaten, in altdeutscher Sprache Schwertmagen; beruht
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