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100% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0948, von Depositar bis Depositenwesen Öffnen
946 Depositar - Depositenwesen telns zu mehr als dreimonatigem Gefängnis, oder 3) viermal wegen Verbrechen oder Vergehen der aufgeführten Art zu mehr als dreimonatigem Ge- fängnis, oder endlich 4) siebenmal überhaupt zu Gefängnis, wovon
50% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0686, von Depositar bis Depotwechsel Öffnen
686 Depositar - Depotwechsel. haben und eine britische Kolonie aus den allmählich gebesserten Verbrechern und den Familien freier Auswanderer, die von Zeit zu Zeit sich veranlaßt sehen möchten, in dem neuentdeckten Land sich anzusiedeln, zu
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0555, von Hinterlegungsvertrag bis Hinterrhein Öffnen
der Sache zu sein braucht, und demjenigen, welcher empfängt, Hinterlegungsvertrag oder Depositalkontrakt (depositum) genannt. Das Wesen dieses Vertrags besteht darin, daß jemand (Deponent, Depositor) einem andern (Depositar) eine bewegliche Sache zur
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0951, von Depositum bis Depot Öffnen
949 Depositum - Depot Depositum (lat., "Hinterlegtes"), Verwah- rungs-(Hinterlegungs-)Vertrag, der Ver- trag über Hinterlegung einer beweglichen Sache, zu- folge dessen die eine Partei, der Depositar, das von der andern, dem Deponenten
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0192, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) Öffnen
. Constitutum Kontrahiren Kontrakt Leihkauf Lucrum Realkontrakt Schuld Stipulation Weinkauf, s. Leihkauf - Ausspielen Darlehn Anlehn Anleihe Mutuum Depositum Deponiren Deposita Depositar, s. Depositum Depositengelder
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0299, von Depotgesetz bis Desinfektion Öffnen
das Eigentum an den Papieren auf den Kommittenten über und der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam befindlichen Papiere von da an die Pflichten des Verwahrers (Depositars). 4) Ein Kaufmann, welcher in seinem Handelsgewerbe fremde
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0362, von Cullera bis Culpa Öffnen
der, welcher von dem Rechtsverhältnis, aus welchem seine Verpflichtung entspringt, keinen Vorteil hat, nur für grobe Nachlässigkeit (c. lata), z. B. der Depositar; es sei denn, daß er sich zu dem Geschäft hinzugedrängt hätte. Derjenige aber, welcher
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0968, Kolumbien (Geschichte) Öffnen
über die Form der Vereinigung der verschiedenen Provinzen Streit entstand, so trat im Dezember 1810 zu Bogotá ein Kongreß zusammen, der sich für den Depositar der Nationalsouveränität erklärte, sich aber nur zwei Monate gegen den Widerstand
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0135, von Auhausen bis Auktor Öffnen
, der Urheber einer strafbaren Handlung. Im Privatrecht der Rechtsurheber (s. Abgeleiteter Erwerb). In einem noch andern Sinn derjenige, in dessen Namen ein Dritter besitzt, z. B. der Hinterleger im Verhältnis zum Depositar. Wird letzterer als Besitzer
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0524, von Breviarium bis Brewster Öffnen
für einen andern besitzt, z. B. einem Verwalter, Mieter, Depositar von demjenigen, für welchen er besitzt, der Besitz überlassen, etwa weil ihm derselbe die Sache verkauft oder schenkt, so bedarf es keiner förmlichen Übergabe. Die Innehabung verwandelt
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0627, von Culman bis Culpa Öffnen
ordnungsmäßigen Verschluß gebracht hat, bei Schaden durch Diebe oder Feuer u. dgl. für (^. iu eugtoäißiiäo. Wer bloß im Interesse des Gläubigers eine Schuld übernimmt, wie der röm. Depositar, welcher kein Entgelt für seine Dienste nahm, soll nur für grobe
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0970, Forderungsrecht Öffnen
der Geschäfts- führung ss. d.), den Depositar bei dem Hinter- legungsvertrag ss. Depositum), den Pfandnchmer deim Pfandvertrag ss. d.). Oder es entstehen dop- pelseitige Schuldverhältnisse ss. d.), welcke die LxcliMo non aäimpleti contracwg
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0436, von Furtim bis Furtwangen Öffnen
); endlich den rechtswidrigen Gebrauch einer fremden Sache, so, wenn der Kommodatar (s. Commodatum), der Faustpfandgläubiger (s. Faustpfand), der Depositar (s. Depositum) die ihm anvertraute Sache ohne Einwilligung des Eigentümers oder in anderer Weise
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0603, Inhaberpapiere Öffnen
er im allgemeinen weder eine Pflicht noch ein Recht, die Legitimation des Prä- jentanten zu prüfen. Es ist für ihn unerheblich, ob der Präsentant Eigentümer oder von dem Eigen- tümer benutzter Bote, Pfandgläubiger, Depositar ist, überhaupt aus welchem Grunde