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100% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0387, von Einkorn bis Einmachen Öffnen
. Einlassungsfrist, in der deutschen Zivilprozeßordnung die Frist zwischen der Zustellung der ersten Schrift, welche einen Rechtsstreit in der betreffenden Instanz einleitet, und dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die E. beträgt in der Regel
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0800, Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) Öffnen
als unzulässig verworfen wird. Zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und dem Verhandlungstermin muß dem Berufungsbeklagten eine Einlassungsfrist von mindestens einem Monat, in Meß- und Marktsachen von mindestens 24 Stunden frei bleiben
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0739, von Frisch, fromm, froh, frei! bis Frist Öffnen
haben (gesetzliche Fristen), die F. (Einlassungsfrist), welche zwischen der Zustellung der Klagschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muß (ein Monat), ferner z. B. die F. (Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0144, von Verne bis Vernet Öffnen
im Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Der die V. enthaltende Schriftsatz muß innerhalb der ersten zwei Dritteile der sogen. Einlassungsfrist (s. d.) dem Kläger zugestellt werden. Vernehmung, s. Verhör. Vernet (V. les
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0465, von Wechselrecht bis Wechselschere Öffnen
werden, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Wechselklage muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß im W. geklagt werde. Die Einlassungsfrist ist im W. eine sehr kurze. Ihr Mindestbetrag ist 24 Stunden, wenn
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0571, von Wechselprozeß bis Wechselregreß Öffnen
Urkundenprozesses (s. d.) mit allen wesentlichen Merkmalen desselben und der Besonderheit, daß die Einlassungsfrist, d. h. die Frist, welche zwischen der Zustellung der Klage und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muß, abgekürzt
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0813, von Meßner bis Mestre Öffnen
und Entscheidungen erlassen werden, und die Ladungs- und Einlassungsfrist beträgt bei ihnen nur 24 Stunden. Vgl. Civilprozeßordnung §§. 30, 194, 234, 481, 517; Gerichtsverfassungsgesetz §. 202, Nr. 3. Meßunkosten, s. Meßgebühren. Meßwechsel oder Marktwechsel