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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Inspirationsgemeindenbis Instant |
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.), unbeständig, nicht dauerhaft; Instabilität, Unbeständigkeit.
Installation (neulat., von stallum, der bestimmte Platz eines Domherrn im Chor der Kirche), in der kath. Kirche die Einweisung in ein geistliches Amt und seine Temporalien (s. d
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4% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Inversorbis Involution |
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, die beide gärungsfähig sind, zu zerlegen. (S. auch Gärung.)
Invertzucker, s. Inversion und Fruchtzucker.
Investieren (lat., «bekleiden»), in ein Amt einsetzen, in einen Besitz einweisen; Kapitalaufwendungen machen. (S. Investition und Investitur
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3% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Inspirationsgemeindenbis Instanz |
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das Inspizierungsrecht über die ihm unterstellte Truppe.
Installation (mittellat., v. altdeutschen stal, d. h. Stelle, mittellat. stallus), Einweisung in ein Amt, besonders in ein geistliches, an Ort und Stelle der Wirksamkeit des Berufenen
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3% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0541,
von Immibis Immortellen |
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auf das fremde Grund-
stück Flüssigkeiten, Rauch oder dergleichen eindringen
oder hinüberfliegen. Deswegen findet eine Klage
statt. - Sodann heißt I. im Gemeinen Recht die
richterliche Einweisung in den Besitz einer Sache
oder eines Vermögens (Nachlasses
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Andamanenbis Andelys |
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, Entrichtung einer Sache an einen andern; dann das symbolische Zeichen des Handschlags, welches bei Abschließung von Kontrakten, Übergabe von Schenkungen, Einweisungen in Ämter etc. im Mittelalter gebräuchlich war.
Andelfingen, zwei Orte im schweizer
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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in der Exekutionsinstanz im Prozeß: Missio in bona, Einweisung des Gläubigers in die Güter des Schuldners, und durch richterliches Urteil (adjudicatio) auf eine Teilungsklage, wenn der Richter den einen Teilhaber zur Leistung an den andern verurteilt
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0901,
von Immerschönbis Immunität |
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Schlimmem), drohend.
Immiscibel (lat.), unvermischbar.
Immission (lat.), Einsetzung, z. B. in ein Amt oder in einen Besitz; daher die gerichtliche "Einweisung" in den Besitz von unbeweglichen Gütern.
Immobiliarkredit, s. Kredit
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Kaurifichtebis Kautschuk |
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Hindernisse, z. B. Flucht des Verpflichteten, zu sichern. Zuweilen werden gerichtliche Maßregeln nötig, wie Beschlagnahme einer streitigen Sache oder eines die Hilfsvollstreckung sichernden Gegenstandes (Sequestration, Arrest) oder Einweisung des Berechtigten
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2% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Haynaldbis Heimstätterecht |
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unbebauten Landes (höchstens 160 Acker;!1 Acker - 0,4 Hektar) zusichernd, gewährt Exemtion dieses Besitztums (Heimstätte) gegenüber solchen ! Schuldverbindlichkeiten, welche vor Ausgabe der die ^ Einweisung in den Besitz aussprechenden Urkunde eingegangen
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0593,
von Andantebis Andelys |
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einen andern, bei Schenkungen, Einweisungen in ein Amt u. s. w. vor.
Andelfingen. 1) Bezirk im schweiz. Kanton Zürich, das Weinland des Kantons, hat (1888) 16793 E. in 24 Gemeinden. - 2) Groß-Andelfingen, Marktflecken, Hauptort des Bezirks A
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Entelechiebis Enten |
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übergebt und der zugleich die Einweisung in den Besitz in sich schließt. An Stelle des enteigneten Grundstücks, welches von
allen privatrechtlichen Verpflichtungen frei wird, tritt rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzun gs- und sonstigen
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
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gefordert werden. Fehlt es
an folchen, so ist zwar der Berufene kraft des Ge-
setzes Erbschaftsbesitzcr, aber, wenn er in einem
holographischen Testamente eingesetzt ist, muß er sich
trotzdem von dem Gerichtspräsidenten in den Be-
sitz einweisen
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
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oder abwesend oder minderjährig ist, oder
sich nicht meldet. Zu den letztern gehört der Ooäe
civil, Art. 819; ihm ist aber überdies eine gerichtliche
Einweisung in gewissen Fällen bekannt, z. V. wenn
uneheliche Kinder als gesetzliche Erben oder der über
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0989,
von Gewerbfleißbis Gewerkschaft |
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, Gewerbeschulen, Gewerbliche Fortbildungs-
schulen, Technisches Unterrichtswesen.)
Gewerbskunde, s. Technologie.
Gewere bedeutet ursprünglich im deutschen Recht
Einweisung in den Besitz, lat. V68titnr^, iQV68titui-a,
im spätern Mittelalter nach
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Institut Egyptienbis Instruktion |
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fugnisse. Der Besitz desselben wird indessen erst
erworben durch Einweisung, die gleichfalls iu8ti-
tutio (corporaiiä), auch Investitur genannt mird.
Institutionen, ein kurzgefaßtes Lehrbuch des
röm. Rechts, welches zur Einführung in dessen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Ordinaliabis Ordines |
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bestimmt.
In der evang. Kirche hat die O. nur die Bedeutung
einer feierlichen Einweisung in den geistlichen Be-
ruf, wodurch die Befugnis zur Verrichtung der geist-
lichen Amtsgeschäfte übertragen wird. Sie besteyt
in einer einheitlichen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Cesingebis Cession |
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Befriedigung abtreten wolle. Durch diese freiwillige Vermögensabtretung wurde der Schuldner vor gewissen Folgen, welche außerdem mit der gerichtlichen Einweisung der Gläubiger in den Besitz seines Vermögens (missio in bona) verbunden waren
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Missinnippibis Mission |
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die richterliche Einweisung der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners, durch welche deren Befriedigung aus diesem Vermögen ermöglicht und gesichert werden sollte. (S. auch Cessio bonorum.)
Missio in possessionem (lat.), Besitzeinweisung (s. d
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