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100% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0723, von Erbfolgekriege bis Erblande Öffnen
, 1855 ordentlicher Professor der Theologie in Königsberg i. Pr., wo er 9. Jan. 1884 starb, schrieb "Geschichte der protestantischen Sekten im Zeitalter der Reformation" (Hamb. 1848). Erbkämmerer, s. Erbämter. Erbkux, s. Bergrecht, S. 744. Erblande
58% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0857, von Kützing bis Kwang-tung Öffnen
, höchstens 1000. Der Inhaber des K. muß, falls es nötig ist, im Interesse des Bergwerks Zuschüsse (Zubuße) leisten. Davon befreite K. nennt man Freikuxe . Ein solcher Freikux war auch der sog. Erbkux
2% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0866, von Grundgerechtigkeiten bis Grundkux Öffnen
verbunden (s. Grundherrschaft). Im ältern Bergrecht heißt G. der Eigentümer desjenigen Grundstücks, auf welchem der Fund gemacht ist, auf Grund dessen die Verleihung des Bergwerks erfolgt. Er hat Anspruch auf den Erbkux, d. h. auf einen Anteil an
2% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0193, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) Öffnen
Neidbau Traufrecht Bergrecht Alter im Feld Ausbeute Bergfreiheit Berghoheit, s. Bergrecht Bergwerkseigenthum, s. Bergrecht Erbkux, s. Bergrecht Erbstollen, s. Bergrecht Finderrecht Fundrecht, s. Finderrecht Grundherr Kux
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0744, von Bergregal bis Bergreichenstein Öffnen
Grundkux oder Erbkux ein, d. h. einen Anteil an der Ausbeute, welcher dem auf einen Kux fallenden Anteil gleich ist. Diese Berechtigung ist an den unter dem frühern B. verliehenen Bergwerken bestehen geblieben. Dem frühern B. gehört ferner die Erbstollen
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0785, von Bergwerksanteile bis Bergwerkseigentum Öffnen
ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die nach der Cleve-Märkischen Bergordnung zu entrichtende Tradde (s. d.); die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe (Grundrecht); b. die Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer