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3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0745, von Eheliche Abstammung bis Eheliches Güterrecht Öffnen
Verschulden alles verlieren kann. Beschränkter ist die Gemeinschaftlichkeit des beiderseitigen Vermögens durchgeführt, wenn sich dieselbe nur auf die fahrende Habe beschränkt (Mobiliargemeinschaft) oder wenn sie nur Errungenschaftsgemeinschaft (s. d
3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0750, von Ehevertrag bis Ehhafte Nöte Öffnen
die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1498, 1499), die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1526), die sog. Verwaltungsgemeinschaft (Art. 1530 fg.), die Gütertrennung (Art. 1536 fg.) und das Dotalrecht (Art. 1540 fg.), sowie noch einige Unterarten; aber auch
3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0796, von Eingeweidebruch bis Einhandsgut Öffnen
deutschrechtlichen Systemen des Güterrechts. Einzelne Rechtslehrer verwenden das Wort E. nur für dasjenige Vermögen, welches bei der Errungenschaftsgemeinschaft oder einem diesem nahestehenden Güterrechte dem einzelnen Gatten allein verbleibt. Bei
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0315, von Errungene Güter bis Ersatzbehörden Öffnen
oder die Ehefrau während der Ehe (sofern in derselben Errungenschaftsgemeinschaft ^s. d.1 bestebt) erwirbt, einschließlich der Nutzungen der Sondergüter beider Gatten, jedoch ausschließlich des in die Ebe Ge- brachten und in der Regel ausschließlich des wäh
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0166, von Aussteller bis Ausstellungen Öffnen
164 Aussteller - Ausstellungen Allg. Landr. II, 2, §. 242; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1665; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1223). Bei dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) ist die A. ein der Gemeinschaft entzogenes Sondergut
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0652, von Beisa bis Beispiel Öffnen
mit Errungenschaftsgemeinschaft. Vgl. z. B. Roth, Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb. 1872), §. 158, Nr. 2, aber auch Motive zum Bürgerl. Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541; Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom 16. April 1860 für Westfalen, §. 7
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0463, von Dotalbauern bis Dotalsystem Öffnen
Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder ein gemischter Güterstand, so spricht man nicht von D. Nach röm. Rechte sind D. zum besten der Ehefrau der Veräußerung durch Rechtsgeschäft des Ehemanns vermöge eines Verbotsgesetzes entzogen
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0746, von Eheliche Vormundschaft bis Ehescheidung Öffnen
franz. Rechts bei etwa 7 Mill., die reine Errungenschaftsgemeinschaft und die zwischen ihr und der Mobiliargemeinschaft stehenden Systeme bei etwa 7 Mill., die Verwaltungsgemeinschaft bei etwa 14 Mill., das Dotalsystem bei über 3 Mill. – Über
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0757, von Gemeinschaft des Vermögens bis Gemeinschuldner Öffnen
755 Gemeinschaft des Vermögens - Gemeinschuldner nur bereits heilig gewordene Mitglieder in der Kirche als der G. d. K. anzuerkennen. Gemeinschaft des Vermögens, s. Güter aemcinfchaft, Errungenschaftsgemeinschaft
2% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0242, von Hochzeit (typographisch) bis Hodell Öffnen
Hälfte gehören. Nach Württemb. Landr. III, 7, §. 2, nach Bayr. Landr. I, 6, §.19 und nach einer Hess. Verordnung von 1795, §. 5 gehören H. zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft. Der Deutsche Entwurf hat die letztere Auffassung von seinem
2% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0941, von Mitella bis Mithridates Öffnen
der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Deu tschen Entwurf (Reichstagsvorlage §. 1504) nicht. Letztere nennt die M. Ausstattung (§. 1602), die Ausstattung Aussteuer (§. 1598). – Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl., Berl. 1884), §. 236
2% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0954, von Mobilgarde bis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits Öffnen
Vermögen beider Ehegatten mit Ausschluß der ihnen bei Eingehung der Ehe gehörenden oder später, jedoch nicht aus einem lästigen Grunde erworbenen Immobilien. Von der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) unterscheidet sie sich insbesondere dadurch