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100% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0960, von Exekutionsordnung bis Exemtion Öffnen
. Aus dem E. des gemeinen Rechts ist der nunmehrige Urkundenprozeß (s. d.) hervorgegangen. Exekutor (lat.), Ausführer, Vollstrecker; Beamter, welchem die zwangsweise Beitreibung öffentlicher Abgaben obliegt. Exekutorisch, mittels Zwanges erfolgend
1% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0423, von Brieger bis Brienne Öffnen
Theologie, dann die Rechte und widmete sich in Nürnberg der Advokatur, wo er auch sein epochemachendes Werk "Über exekutorische Urkunden und Exekutivprozeß" (Nürnb. 1839, 2 Tle.; 2. Aufl. 1845) veröffentlichte. 1842 wurde er zum ordentlichen
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0194, von Duderhofsche Berge bis Dudley Öffnen
Kommandant in dem neueroberten Boulogne, 1545 Großadmiral der Flotte im Kanal und durch Heinrichs VIII. Testament zu einem der 16 Exekutoren bestimmt, welche während Eduards VI. Minderjährigkeit die Regentschaft führen sollten. Durch Eduards Gunst zum
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0383, von Einhorn bis Einjährig Öffnen
ihre Unterwerfung unter denselben freiwillig erklärt haben, für exekutorisch erklärt. Noch besser, wenn ferner für Gewerk- und andre Koalitionsvereine zur Bedingung ihrer gesetzlichen Anerkennung, insbesondere des Rechts der juristischen Person
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0386, Einkommensteuer Öffnen
direkte Steuer weit mehr als besondere Last empfunden wird und damit zur Unzufriedenheit Anlaß gibt als eine in kleinern Beträgen und mit Umgehung von Steuereinnehmer und Exekutor erhobene Aufwandsteuer. Der Reichere kann durch die E. nicht voll
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0889, von Guarentigiierte Urkunden bis Guarneri Öffnen
gerichtliche Zwangsvollstreckung im Fall der Nichtzahlung. Im Anschluß hieran entwickelten sich dann die deutschrechtlichen Grundsätze über den Urkundenprozeß (s. d.) und über die sofortige Zwangsvollstreckung (s. d.) auf Grund "exekutorischer
1% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0533, von Brieftaube bis Briel Öffnen
Civilprozesses sowie in der Erforschung der mittelalterlichen Prozeßlitteratur. Sein Hauptwerk führt den Titel "Über exekutorische Urkunden und Exekutivprozeß" (2Tle., Nürnb. 1839; 2. Aufl. 1845). Außerdem schrieb er: "Summatim cognoscere, quid et quale
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0465, von Exekutivgewalt bis Exenteratio bulbi Öffnen
- ! liche Strafe für die Defraudation, Ordnungsstrafe is. d.) für geringere Übertretungen des Gesetzes und E. zur Erzwingung der gesetzlichen Vorschrifien über die Behandlung der Tabakpflanzungen und über die Art der Verpackung. Exekutor (lat
1% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0525, von Guaranin bis Guarini Öffnen
Ausdruck überhaupt alle Urkunden, mit welchen das Recht sofortiger Zwangsvollstreckung verknüpft war, also die sog. exekutorischen Urkunden. (S. Urkunde , Zwangsvollstreckung .) Guari , afrik. Provinz, s. Gbari . Guarīco , linker
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0174, Hildesheim Öffnen
begriffen, bis 1519 die Hildes- heimer Stifts fehde ausbrach, in welcher die braunschw. Herzöge, als Exekutoren der über Bischof Johann IV. von Kaiser Karl V. verhängten Reichs- acht, den größten Teil der Stiftslande eroberten und im Vertrage zu
1% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0836, von Selam bis Selbstgifte Öffnen
zustellen, er beauftragt nicht den Exekutor zur Pfändung. Dies ist der Partei oder ihrem Vertreter überlassen, welche sich des von ihnen direkt beauf- tragten Gerichtsvollziehers bedienen. Dieser S. hat manche Übelstände hervorgerufen, und die Civil
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0726, von Tessiner Alpen bis Teste Öffnen
. Testamentsmündigkeit, s. Mündig. Testamentsvollstrecker (-Vollzieher, -Exekutor, Treuhänder), diejenige von einem Erblasser in einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag bezeichnete Person, welcher die Befugnis erteilt