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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Mufettischbis Mufti |
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nach dem Scher-i-Scherif, dem
religiösen kanonischen Recht, über obschwebende Rechtsfragen Gutachten ( Fetwas ) abgiebt. Jedes mohammed.
Tribunal (Mehkeme) besitzt neben dem Kadi (Richter) auch seinen M. Der M. steht im Range unter dem Kadi
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0846,
von Muffbis Mufti |
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Gelehrten, welche im Gegensatz zu den Richtern (Kadis) die Theologen repräsentieren, und denen als Gesetzkundigen die Ausfertigung der Fetwas (Auszüge aus dem Gesetz) obliegt, auf Grund welcher der Richter (Kadi) das Urteil spricht. Da der Koran alle
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0199,
von Fetttaucherbis Feuchtersleben |
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. Aus den Fetwas der Muftis setzt sich das türkische Gewohnheitsrecht zusammen. Das F. (billigende Gutachten) des Scheich ul Islam ist zur Gültigkeit jedes neuen Staatsgesetzes oder sonstigen Schrittes der Regierung erforderlich.
Feu (franz., spr. föh
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0847,
von Mugeligbis Mühlbach |
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Auskunft gibt, nach der "Sammlung der Fetwas", welche in der Bibliothek der Aja Sofia niedergelegt ist. In den Provinzen hat der Kadi den Vorrang vor dem M., obgleich der M. der Hauptstadt (Großmufti, Scheich ul Islam) das Haupt aller Ulemas ist. Vgl
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0916,
Türkische Sprache und Litteratur |
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am meisten kultiviert. Viele juristische Werke sind auch bereits durch den Druck veröffentlicht, so: große Sammlungen der sogen. Fetwas, gerichtlicher Entscheidungen in schwierigen Fällen, der sogen. Sakks, Urkunden oder Formulare für alle möglichen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0922,
Türkisches Reich (Verkehrswesen, Münzen, Maße etc.; staatliche Verhältnisse) |
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, Schafi'i und Hambali) gegebenen Entscheidungen in den ersten drei Jahrhunderten der Hedschra bis zu den Sammlungen der Fetwas (s. d.). Das System der türkischen Gesetzgebung ist das Werk von ca. 200 Rechtsgelehrten, aus deren Arbeiten man zuletzt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Türkisches Reichbis Türkisch-Russischer Krieg von 1828 und 1829 |
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Ajjub
Ssabri, Bd. 1 (Konstant. 1302, d. i. 1884). Für das mohammed. Recht haben gerade die Türken, besonders durch ihre Sammlungen der Fetwas oder
richterlichen Entscheidungen (so z. B. die «Fetâwâ-i-Ali-Efendi» , 2 Bde., Konstant. 1840) viel
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