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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0898,
von Gänsekohlbis Ganymedes |
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der öffentliche Verkauf der Güter eines Überschuldeten; daher Gantprozeß, s. v. w. Konkurs; Gantmann (Gantschuldner), der in Konkurs Verfallene; Ganthaus, das Versteigerungshaus; Gantmeister, der Auktionator; ganten, verganten, die G. verfügen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0531,
von Gansfortbis Ganzinstrumente |
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, der Gemeinfchuldner
Gantmann genannt. In die deutfchen Reichs-
justizgesetze ist das Wort G., das iu der bayr. Prozeß-
ordnung und in der bad. Gesetzgebung Geltung er-
langt hatte, nicht aufgenommen worden. Ebenso-
wenig ist dies bezüglich
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
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(Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs).
Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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, "Versteigerung", bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
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frübern
gemeinrechtlichen Prozeß wurde derselbe meistens
als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fal-
lit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die
Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S.Gant.)
Häufig wird der G. auch Konkursschuldner
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