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100% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0898, von Gänsekohl bis Ganymedes Öffnen
der öffentliche Verkauf der Güter eines Überschuldeten; daher Gantprozeß, s. v. w. Konkurs; Gantmann (Gantschuldner), der in Konkurs Verfallene; Ganthaus, das Versteigerungshaus; Gantmeister, der Auktionator; ganten, verganten, die G. verfügen
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0531, von Gansfort bis Ganzinstrumente Öffnen
, der Gemeinfchuldner Gantmann genannt. In die deutfchen Reichs- justizgesetze ist das Wort G., das iu der bayr. Prozeß- ordnung und in der bad. Gesetzgebung Geltung er- langt hatte, nicht aufgenommen worden. Ebenso- wenig ist dies bezüglich
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0072, von Gemeinschaft der Heiligen bis Gemeinwirtschaft Öffnen
(Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs). Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0010, von Konkurrenz der Verbrechen bis Konkurs Öffnen
, "Versteigerung", bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0757, von Gemeinschaft des Vermögens bis Gemeinschuldner Öffnen
frübern gemeinrechtlichen Prozeß wurde derselbe meistens als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fal- lit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S.Gant.) Häufig wird der G. auch Konkursschuldner