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Ihre Suche nach Gemeindebürger
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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
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656
Bürger (Staats-, Gemeindebürger).
glieder einer Stadtgemeinde B. hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des Worts B. geltend. Zunächst unterschied man an einigen Orten B. als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Gemeindepräsidentbis Gemeinderecht |
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behörde des Kreises (Landrat, Bezirksamtmann,
Amtshauptmann u. dgl.), in welchem die Gemeinde
liegt. Bei größern Gemeinden ist an die Stelle der
Versammlung aller Gemeindebürger eine Gemeinde-
vertretung (s. Gemeinderat) gesetzt, welche oft nur
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0356,
Preußen (Staats- und Landesverwaltung) |
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Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. In Stadtkreisen, wo der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die sonst zu bestellenden Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0585,
Landwirtschaftskongreß (Wien 1890) |
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sind die Beamten und Militärpersonen frei. Gemeindebürger (Gemeindeglieder) sind alle Geuieindeangehörigen, welchen das Genieinderecht zusteht; Voraussetzung hierzu ist deutsche Reichsangehörigkeit, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Wohnsitz seit
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0095,
von Auflösende Bedingungbis Aufmarsch |
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.
Auflösung . Nach dem neuern Staatsrecht können Körperschaften, die ganz oder zum Teil aus gewählten
Vertretern des Volks, der Gemeindebürger u.s.w. zusammengesetzt sind, vor
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0407,
Alpenwirtschaft |
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, und Privat- oder Herrenalpen. Erstere bilden in der westlichen, letztere in der östlichen Schweiz, ebenso in Tirol, Salzburg und Steiermark die überwiegende Mehrzahl. Aus den Gemeindealpen ist jeder Gemeindebürger zur Auftrift einer bestimmten Menge
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Frondeszenzbis Fronfasten |
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, aus einem Vertrag, den man freiwillig eingegangen ist, sondern entweder unmittelbar aus dem staatsbürgerlichen oder gemeindebürgerlichen Wesen, oder aus einem Vogtei- oder Grundherrlichkeits- oder Leibherrlichkeitsverhältnis abzuleiten ist. Denn
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Gemblouxbis Gemeinde |
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). Aber auch da, wo solche Sondergemeinden nicht bestehen, sind nur die eigentlichen Gemeindebürger zur Teilnahme an den vermögensrechtlichen Gemeindenutzungen berechtigt, und so besteht der wichtige Gegensatz zwischen der Bürgergemeinde
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0068,
Gemeindehaushalt (Steuersystem) |
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und für einzelne Klassen von Gemeindebürgern sehr drückende geworden. Belaufen die Zuschläge sich doch in mehr als 100 preußischen Gemeinden auf 300, in einigen selbst auf 600 Proz. der Staatssteuern.
Die Anschauungen über die zweckmäßigste Gestaltung des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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der Grundsatz, daß das Ortsbürgerrecht das Allmendrecht einschließt und demnach Anspruch auf den sog. "Bürgernutzen" verleiht. Jedoch besteht auch hier, abgesehen vom Elsaß, eine Unterscheidung von Gemeindebürgern und "staatsbürgerlichen Einwohnern", indem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Gemeindeausschußbis Gemeindehaushalt |
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einer polit. Gemeinde, welche nicht Gemeindebürger
sind. Die Unterscheidung berubt darauf, daß die
Gemeinden zum großen Teil Vermögen lAllmenden,
Wald, Wiesen, Landgüter) und gemeinnützige An-
stalten besaßen und zum Teil nock besitzen, deren
Erträge
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Gemeindeschuldenbis Gemeindesteuern |
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, namentlich die
Außerachtlassung der Schulden, ebensowenig wie
die Bedeutung des Gemeindelebens für die Gesamt-
heit der Bewohner vergessen, und eine direkte Be-
steuerung des Einkommens aller Gemeindebürger
neben Ertragssteuern von Grundstücken
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Heimatshafenbis Heimbach (Gust. Ernst) |
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ist das H., außer in Bayern, nur noch von praktischer Bedeutung geblieben hi nsichtlich
des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Vertretungskörpern des Einzelstaates und der Gemeinden und hinsichtlich des
Genusses der für Gemeindebürger
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0502,
von Mairabis Mais |
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auf Grund der kommunalen Selbständigkeit, und die Stellung des von den Gemeindebürgern zu wählenden M. entsprach ungefähr der unserer Bürgermeister und Ortsrichter oder dem Amte des engl. Mayor. Durch die Konstitution von 1799 ward jedoch
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0670,
von Ansagestellenbis Ansbach |
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, und noch heute übt sie nach vielen Gesetzgebungen Einfluß aus, wo es sich um die Zulassung zum staats-und gemeindebürgerlichen Wahlrecht handelt. (S. auch Bürgerrecht.)
Ansatz (frz. embouchure), in der Musik die Stellung der Lippen zur
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