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Ihre Suche nach Gemeindevermögen
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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748
Gemeindevermögen - Gemeindeversicherung
Zwecke aber, welche die Aufwendung größerer Mittel
erfordern, wie Schule, Armenpflege, Deichanlagen,
Feuerlöschwesen u. s. w. und namentlich für die Hand-
habung der Ortspolizei werden
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41% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
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aus veräußertem Gemeindevermögen und Gemeindeanlehen dienen. Zur Verhütung einseitiger Ausbeutung der Minoritäten oder der spätern Gemeindemitglieder durch die jetzigen ist die Veräußerung von Gemeindevermögen, insbesondere von Grundvermögen, wenn
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Gemeindefinanzenbis Gemeindehaushalt |
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Bestreitung der ordentlichen Ausgaben haben regelmäßig fließende (ordentliche) Einnahmen aus Vermögen, Erwerbsunternehmungen, Gebühren und Steuern zu dienen. Zunächst dient den Gemeindezwecken das Gemeindevermögen. Dasselbe ist teils dem allgemeinen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0744,
Gemeindehaushalt |
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Gemeindevermögen (s.d.). Mit der
zunehmenden Ausdehnung der Ausgaben und der
Bedürfnisse der Gemeinden sahen sich jedoch auch die
mit bedeutendein Vermögen ausgestatteten gezwun-
gen, mehr und mehr anderweitige Hilfsquellen für
sich in Anspruch zu
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Doppelblattpflanzenbis Doppelbrechung |
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- und Landgemeinden, Verschiedenheit des Bedarfs, der Erwerbs- und Besitzverhältnisse, des Gemeindevermögens etc.). Ebenso ist auch die D. bei Ausländern, die im Inland wohnen oder Vermögen besitzen, Gewerbe betreiben, bei Inländern, welche Einkommen vom
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0452,
Forstwirtschaft (Allgemeines) |
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auf die Gemeindewaldwirtschaft nur insoweit, als dieselben überhaupt befugt sind, den Gemeindehaushalt und die Erhaltung des Gemeindevermögens zu überwachen (System der staatlichen Vermögensaufsicht). Auch mit der staatlichen Oberaufsicht über
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Gemeindeabgabenbis Gemeindebeisassen |
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von Gemeindevermögen, Festsetzung außerordentlicher Umlagen, Aufnahme von Kapitalien) tritt die staatliche Oberaufsicht ein. Dagegen ist fast überall die Autonomie der G., d. h. das Recht, für sich und ihre Bürger besondere Rechtssätze aufzustellen, weggefallen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Kammerbis Kammergericht |
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städtischen Umlagen zu rechnen sind. Vielfach wird auch zwischen Kämmereivermögen und Bürgervermögen in dem Sinn unterschieden, daß man unter ersterm das eigentliche Gemeindevermögen im Gegensatz zu demjenigen versteht, dessen Nutzung einzelnen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0710,
Wien (Unterrichts- und Bildungswesen) |
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Ausgaben: Verwaltung 3956905, Gemeindevermögen 1027945, Gemeindeschuld 5780972, Sicherheitswesen 1023278, Öffentliche Arbeiten 13468245, Marktwesen 1448051, Sanitätswesen 1080086, Armenwesen 3678985, Schulwesen 8938620 Fl.
Unterrichts
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Allitterationbis Allmers |
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.
Allmande (Allmende [nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach andern mit "allgemein" zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0842,
Armenwesen (die Armenpflege in der neuern Zeit) |
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aus dem Gemeindevermögen zu erhalten. Reicht letzteres nicht aus, so konnte seit 1530 der Friedensrichter Bettelbriefe für andre Gemeinden ausstellen. Die Unzulänglichkeit der Gemeindearmenkasse trat jedoch damals überall hervor. Die Gesetzgebung wendet
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0554,
Bayern (Geschichte: 1815-1837) |
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die Verwaltung des Gemeindevermögens zurückgegeben (6. Mai 1818) und bald (17. Mai und 5. Aug. 1818) auch das ganze Gemeindewesen in freierm Sinn geordnet. Am 26. Mai 1818 proklamierte der König ein Grundgesetz (Verfassungsurkunde), gegründet
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
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) gegeben, d. h. das Recht, in Gemeindeangelegenheiten abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden und am Gemeindevermögen teilzunehmen; vielmehr knüpfen viele Gemeindegesetze das aktive Bürgerrecht an die Aufnahme durch die Gemeindebehörde
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Mairena del Alcorbis Mais |
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das Gemeindevermögen; er legt den Gemeindehaushaltsetat vor und steht an der Spitze der Finanzverwaltung der Gemeinde, er leitet die öffentlichen Arbeiten der Kommune, vertritt dieselbe vor Gericht und ist die ausführende Behörde für die Beschlüsse
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0260,
Mark (Grenze etc., deutsche Grafschaft, Fluß, Personenname) |
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es nicht zu Sondereigen verteilt oder von geistlichen und weltlichen Großen erworben wurde, heute meist in Gemeindevermögen übergegangen, zum Teil auch zur sogen. Allmande (s. d.) geworden. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Obscönbis Obst |
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Gemeinden und andern Körperschaften kommen gewisse observanzmäßige Gepflogenheiten vor, insbesondere in Fragen der Organisation, der Benutzung von Gemeindevermögen u. dgl., welche gleich rechtlichen Satzungen beibehalten und beobachtet werden
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts an gewisse Bedingungen, namentlich an die Zahlung eines Einkaufsgeldes geknüpft wird. Wo besondere Realgenossenschaften nicht bestehen, sind die A. wahres Gemeindevermögen, und zwar solches, welches nicht
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0629,
Anglikanische Kirche |
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(church-warden), die das Gemeindevermögen verwalten, und das der Armenpfleger (overseer) die wichtigsten sind, ist jeder prot. Engländer, lediglich mit Ausnahme der Parlamentsmitglieder, der Ärzte und der Geistlichen, verpflichtet.
Das ursprüngliche
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Aytounbis Azalea |
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, die Verteilung und Erhebung der Abgaben zu besorgen und das Gemeindevermögen zu verwalten. 1840 ward in den Cortes der Entwurf zu einem neuen Gesetze angenommen, wodurch die Thätigkeit der A. auf rein städtische Angelegenheiten, sowie das Wahlrecht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0350,
Bamberg (Stadt) |
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. Straßenbeleuchtung (24 Bogenlampen). Das Gemeindevermögen beträgt 11304275 M., die Schulden 5386872 M.; jährliche Gesamteinnahme und Ausgabe durchschnittlich 850000 M. Durch Gesamtumlage sind aufzubringen jährlich 256000 M., das sind 80 Proz. der Staatssteuern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Gemeindeausschußbis Gemeindehaushalt |
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eigentümlichen .Kompromissen in der Gesetzgebung
! gefülM. lS. Gemeinderecht.)
! Gemeiude der getauften Christen, s. Bap
! tisten lVd.->, S.:;87d).
Gemeindeeigentum, s. Gemeindevermögen.
, Gemeindefinanzen, s. Gemeindehaushalt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Gemeinnützigbis Gemeinschaft |
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zusteht, als auch solches, das
zu dem öffentlichen Gemeindevermögen (s. d.) im
engern Sinne oder Kämmereivermögen ls. Käm-
merei) gehört, durch Teilung nicht in Privatver-
mögen verwandelt werden darf. In Süddeutschland
ist es nur selten zur
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
Öffnen |
, über ihr Vermögen von Todes wegen zu verfügen u. s. w. Diese Privilegien, welche auch Bestimmungen über die Verfassung der Stadt, das Gemeindevermögen, die Rechte der einzelnen Beamten, das Handwerk, Einzelnes vom Straf- und Polizeirecht enthielten
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Vermieterbis Vermont |
Öffnen |
, wie das Staats-, Gemeindevermögen u. s. w., oder im Besitz von physischen Personen oder von solchen Gesellschaften und Vereinen ist, die nur privatrechtlichen Charakter haben; ferner nach dem Verwendungszweck Produktiv- oder Erwerbsvermögen, auch
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