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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0196,
von Gerwigbis Gesandte |
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geschah. Auch das Verhältnis der verbündeten deutschen Regierungen zu dem Reichsland Elsaß-Lothringen hat man wohl zuweilen als G. aufgefaßt, doch wird dort die Staatsgewalt von dem Kaiser allein ausgeübt.
Gesamtschuldner, s. v. w. Gemeinschuldner (s
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
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(Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs).
Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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, "Versteigerung", bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Kontrabuchbis Kontraktbruch |
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.
Kontradiktion (lat.), s. Contradictio.
Kontradiktor (lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, welcher an Stelle des Gesamtschuldners die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigen Falls zu bestreiten und ihre Berechtigung oder Nichtberechtigung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0011,
von Solgerbis Soliman |
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). Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs spricht in solchen Fällen von einem "Gesamtschuldverhältnis" und von "Gesamtgläubigern" und "Gesamtschuldnern". Vgl. Korrealverbindlichkeit.
Solidarität (lat.), völlige Übereinstimmung, Einheit
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Bussenbis Bußordnungen |
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. verurteilte Personen haften als Gesamtschuldner (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 443-446, 4133).
Dem Österr. Strafgesetz von 1852 ist die B. fremd; der Entwurf von 1889 hat wesentlich gleiche Bestimmungen wie das Deutsche Strafgesetzbuch
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Solidarhaftbis Solingen |
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Gesamtschuldner. Am bekanntesten ist die solidarische Verpflichtung der Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft und der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. Über den Unterschied der solidarischen Verpflichtung
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Gesandtschaftsrechtbis Geschäftsgeheimnis |
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andere mitteilt.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Er-
fatze des entstandenen Schadens. Mehrere Ver-
pflichtete haften als Gesamtschuldner. Es ist also
nicht absolut ausgeschlossen, daß jemand G., die er in
einem frühern Dienstverhältnis
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